Bau-Recht
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Infos zum Thema: "Bau-Recht"
Bei Bauverträgen gibt es für Auftragnehmer - das heißt: bauausführende Firmen - viel zu beachten: die Prüfung von Leistungsbeschreibungen, die richtige Abrechnung von Bauleistungen, Vergütungsansprüche, komplizierte Fragen der Haftung und Gewährleistung bei Werkverträgen und Verträgen mit Verbrauchern, die korrekte Durchsetzung von Nachträgen etc.pp.
Wie macht man Mehrkosten bei Verzögerungen geltend? Was ist beim Aufmaß zu beachten? Wie wird der Stundenlohn richtig abgerechnet? Welche Stolperfallen gibt es bei der Bauabnahme? Antworten auf diese und viele weitere rechtliche Fragen finden Sie hier.
Unser Autor Rechtsanwalt Prof. Dr. Mark von Wietersheim ist spezialisiert auf die Themen Baurecht und Vergaberecht und gibt seinen Beiträgen praktische Hilfestellungen für Beschaffer, Architekten und Ingenieure, Bauherren und vor allem für Bauunternehmer.
Lesen Sie hier alles Wichtige zum Thema Recht am Bau:
- aktuelle Rechtsprechung im Bereich Vergabe und Durchführung von Bauleistungen
- exklusive Beiträge von Rechtsanwalt Prof. Dr. Mark von Wietersheim
- rechtliche Erläuterungen und praktische Hinweise zu Verträgen nach VOB und BGB
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Weitere Beiträge über Bau-Recht
Die VOB/A 2019
Was sich für Bieter und Auftraggeber ändert
Am 19. Februar wurde im Bundesanzeiger ein neuer Text der VOB/A Ausgabe 2019 veröffentlicht. Für den Bereich des Bundes ist Abschnitt 1 bereits seit dem 1. März vorgeschrieben. Gegenüber der Ausgabe 2016 gibt es einige wichtige Veränderungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe.
Mangelhaftes Baumaterial
Kein Schadensersatz vom Auftragnehmer
Es gibt mehrere Arten von Mängelansprüchen. Soweit ein „Verschulden“ verlangt wird, wird dies als Voraussetzung oft unterschätzt. In einigen Fällen spielt es jedoch eine wesentliche Rolle. Und zwar immer dann, wenn Grund für einen Schadensersatz ein zugekaufter Stoff oder andere Baumaterialien sind.
Mängelansprüche
Wann haftet der Auftraggeber?
Für Mängel kann es unterschiedliche Ursachen geben – und unterschiedliche Verursacher. Aus Sicht des Auftragnehmers sind die Fälle interessant, in denen eine Haftung oder Mithaftung des Auftraggebers in Frage kommt. Sobald Auftragnehmer aber Nachunternehmer beauftragen, müssen sie selbst solche Haftungsfallen beachten.
Mangelbedingten Schadensersatz richtig berechnen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes werden mangelbedingte Schadensersatzansprüche heute anders berechnet als früher. Entscheidend ist die Höhe der Wertminderung. Doch auch weitere Fragen gilt es bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen zu bedenken.
Bauleistungen
Die größten Fallen im Abnahmeprotokoll
Besonders für Auftragnehmer hat die Abnahme viele wichtige und rechtlich positive Folgen. Im Moment der Abnahme selbst können aber noch Fehler passieren. Hier sollte man aufmerksam sein. So erlaubt die neueste Rechtsprechung auch Vertragsänderungen im Abnahmeprotokoll.
Mangelbeseitigung
Neues BGH-Urteil zur Wertberechnung
Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil zur Berechnung von Schadensersatz und Minderung gefällt. Die neue Rechtsprechung des BGB betrifft die Fälle, in denen der Auftraggeber einen Mangel nicht beseitigen will oder kann. Für diese Fälle hat die Rechtsprechung erhebliche Auswirkungen.
Unklarheiten in Bauverträgen
Fragen lohnt sich
Auftraggeber und Auftragnehmer sind Vertragspartner im besten Sinn. Die oft langwierige, technisch anspruchsvolle und potentiell konfliktträchtige Zusammenarbeit bei einem Bauvorhaben verlangt von beiden, sich partnerschaftlich und fair zu verhalten. Dies ist nicht nur eine soziale Forderung oder ein Zeichen guter Erziehung, sondern beruht auch auf rechtlichen Gründen.
Bevollmächtigt oder nicht
Wer auf der Baustelle das Sagen hat
Klare Vertretungsverhältnisse auf der Baustelle sind im Interesse des Auftraggebers und des Auftragnehmers. Denn wenn eine nicht bevollmächtigte Person auf der Baustelle Anweisungen erteilt und damit Kosten auslöst, hat der Auftragnehmer oft große Probleme damit, nicht auf seinen Kosten sitzen zu bleiben.
Der Verbraucher-Bauvertrag und das neue Widerrufsrecht
Mit den Vorschriften für einen neuen Typ Werkvertrag, den Bauvertrag i.S.d. § 650a BGB, wurden auch neue Vorschriften für den sogenannten Verbraucherbauvertrag in das BGB eingeführt. Diese gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar geschlossen wurden, und bergen einige Besonderheiten. Vor allem das neue Widerrufsrecht ist zu beachten.
Vertragsänderungen nach dem neuen Bauvertragsrecht
Mit dem 1. Januar 2018 greift für Bauverträge ein neues Kapitel im BGB. Neu sind vor allem spezifische Regelungen für Vertragsänderungen. Dabei gibt es einiges zu beachten, wie diese Regeln zwischen Unternehmern anzuwenden sind.
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