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Das Mischen wird digital

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Manchmal fängt ein großer Streit ganz klein an. Der Auftraggeber findet auf der Baustelle eine leere Verpackung oder einen Lieferschein, wird neugierig und liest sich die Herstellerhinweise durch – und stellt fest, dass sein Auftragnehmer es ein bisschen oder ganz anders macht als vom Hersteller beschrieben. Als technischer Laie befürchtet er, dass der Auftragnehmer einen fürchterlichen Fehler gemacht hat und verlangt vom Auftragnehmer den Nachweis, dass alles seine Richtigkeit hat – im besten Fall, ganz häufig wird „einfach“ ein Mangel geltend gemacht und eine Neuherstellung gefordert. Wie muss der Auftragnehmer hiermit umgehen?

Es soll also darum gehen, wie solche Herstellerhinweise oder Herstellerrichtlinien rechtlich zu verstehen sind. Ganz besonders wichtig ist natürlich die Frage, ob eine abweichende Ausführung allein bereits zu einem Mangel führt und den Auftragnehmer zu einer Nachbesserung verpflichtet (vorab, zu Ihrer Beruhigung: nur in Ausnahmefällen).

Streit um ein WDVS

In einem Fall, der im Jahr 2014 vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden wurde, ging es um streitige Mängel an einer Außenfassade und dem dort ausgeführten Wärmedämmverbundsystem. Der Auftragnehmer hatte unstreitig eine vom Hersteller vorgesehene doppelte Gewebespachtelung nicht vorgenommen. Der Hersteller des WDVS sah dies jedoch jedenfalls auf thermisch stärker belasteten Fassadenflächen vor. Der Auftraggeber verlangte jetzt Nachbesserung, im Ergebnis also Entfernung des ausgeführten WDVS und erneute Ausführung.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist, dass im Normalfall das Vorliegen eines Mangels nicht anhand der Hersteller-Richtlinien, sondern mit Hilfe des Vertrages und der anerkannten Regeln der Technik zu prüfen ist. Viele Auftraggeber gehen davon aus, dass Vorgaben des Herstellers ein Teil der anerkannten Regeln der Technik sind. Richtig ist, dass Hersteller-Richtlinien erst einmal noch nicht einmal ein Indiz für eine mangelhafte Leistung sind.

Der Auftragnehmer entscheidet

Hersteller verfolgen nun einmal – auch – eigene Ziele beim Abfassen der Richtlinien. Die Vorgabe, verschiedene Produkte immer vom gleichen Hersteller zu beziehen, kann mal sinnvoll und zwingend sein, um Unverträglichkeiten zu vermeiden, mal ist es schlicht ein Mittel der Absatzsteigerung. Dies muss der Auftragnehmer jeweils eigenverantwortlich entscheiden. Das Hauptziel ist natürlich die mangelfreie Leistung – und das nicht unwichtige Ziel der möglichst wirtschaftlichen Projektabwicklung, so dass unter Umständen auch entgegen der Hersteller-Richtlinien ein anderes, günstigeres Produkt als Kombination verwendet wird.

Aber auch manche von den Herstellern beschriebene Ausführungsweisen gehen weit über das Erforderliche hinaus. Oft beruht das darauf, dass ein Hersteller früher einmal Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt war und jetzt mit einer 150%-igen Qualität auf Nummer sicher gehen will. Auch hier gilt, dass der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages und der anerkannten Regeln von den Hersteller-Vorgaben abweichen kann. Dies ist für den schon angesprochenen Normalfall auch klar und in der Rechtsprechung eindeutig.

Ausnahme beim Faktor Sicherheit

Nun gibt es natürlich auch immer Ausnahmen. Einen solchen Ausnahmefall hatte der BGH bereits 2009 zu entscheiden, als es darum ging, dass ein Auftragnehmer bei der Grundüberholung einer technischen Anlage die Hersteller-Vorgaben nicht beachtet hatte. Es kam zu einem Schaden, und dieser Verstoß musste genauer geprüft werden. Nun stellten sich im Prozess zwei Dinge heraus. Zum einen gingen die Hersteller-Vorgaben über die anerkannten Regeln der Technik hinaus, und zum zweiten war dies wichtig für die Sicherheit des Betriebes der Anlage.

Und wegen dieses Sicherheits-Aspektes ging der BGH von einem Ausnahmefall aus, bei dem die Hersteller-Richtlinien als verbindlich anzusehen sind, auch obwohl sie anspruchsvoller als die anerkannten Regeln sind. Das ist auf einen zweiten Blick hin nicht weiter überraschend, denn schließlich gefährdete der Auftragnehmer mit seiner Arbeit die Anlage und damit letztlich den Erfolg seiner eigenen Leistung. So verstanden lässt sich diese Rechtsprechung gut in die sonstige Rechtsprechung des BGH zu der Erfolgshaftung des Auftragnehmers einfügen. An dieser Stelle wurde u.a. schon dargestellt, dass ein Auftragnehmer gegebenenfalls sogar über die Leistungsbeschreibung hinausgehen muss oder sonst von ihr abweichen muss, wenn ansonsten ein Werkerfolg nicht herbeigeführt werden kann. Ein Auftragnehmer darf nie „am Buchstaben kleben“, sondern muss das Ziel einer für den Auftraggeber verwendbaren Leistung immer im Auge behalten.

WDVS-Fall: Fehler des Auftragnehmers

In eine ganz ähnliche Richtung ging der oben geschilderte Fall des BGH mit der fehlenden doppelten Gewebespachtelung von 2014. Wie geschildert hatte der Auftragnehmer unstreitig eine vom Hersteller vorgesehene doppelte Gewebespachtelung nicht vorgenommen, sondern nur eine einfache Spachtelung. Die Vorgabe des Herstellers sollte Schäden jedoch an stark thermisch belasteten Flächen vorbeugen und so die Dauerhaftigkeit der Leistung sicherstellen. Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben des Herstellers war nicht auszuschließen, dass sich deswegen gerade das durch die Herstellervorgabe zu vermeidende Risiko realisiert. In einem solchen Fall führt nach der Entscheidung des BGH bereits der Verstoß gegen Herstellervorgaben zur Vermutung der Mangelhaftigkeit, und der Auftragnehmer muss nachweisen, dass die Leistung dennoch mangelfrei ist. Im entschiedenen Fall waren zwar noch keine Risse aufgetreten, aber dennoch musste der Auftragnehmer wegen des durch seinen Fehler verursachten Risikos der Rissbildung die gesamte Leistung noch einmal ausführen (BGH, 06.03.2014 – VII ZR 196/12 und OLG Frankfurt, v. 15.06.2012 – 2 U 205/11).

Richtlinien dienen dem Schutz der Leistung

Die beiden Fälle eint also, dass die Hersteller-Richtlinien jeweils dem Schutz der fertigen Leistung dienten und hierfür auch sinnvoll und erforderlich waren. Das muss im Zweifel der Auftraggeber nachweisen, wobei ihn im Zweifel der Hersteller unterstützen wird, allein schon, um aus der Haftung für die verkauften, aber falsch verwendeten Bauprodukte herauszukommen.

Aber auch in anderen Fällen hat die Rechtsprechung Ausnahmen von dem geschilderten Grundsatz gesehen. So ist ein Verstoß gegen Hersteller-Richtlinien dann ein Mangel, wenn dies die Gefahr birgt, dass der Auftraggeber die Herstellergarantie verliert (OLG Brandenburg, 15.06.2011, 4 U 144/10). Im gleichen Fall wurde außerdem durch die abweichende Ausführung verhindert, dass ein bestimmtes optisches Erscheinungsbild erreicht wurde, das nach dem Vertrag durch die Vorgaben des Auftraggebers festgelegt war. Diese „Nebenwirkung“ hätte aber wohl schon nach den allgemeinen Grundsätzen als Abweichung vom Vertrag einen Mangel begründet.

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Und natürlich muss der Auftragnehmer auch beachten, dass er nicht nur mit dem Bauherren einen Vertrag hat, sondern auch mit dem Lieferanten und dem Hersteller der Baustoffe. Und dieser wird schnell bei der Hand sein, dem Auftragnehmer eine mangelhafte Ausführung vorzuwerfen, wenn dieser bei den gelieferten Baustoffen nicht die Hersteller-Vorgaben beachtet. Der Auftragnehmer kann bei seinem Lieferanten Umtauschmöglichkeiten und Mängelansprüche verlieren.

Fazit

Die Vorgaben von Herstellern haben jedenfalls im Normalfall keine rechtliche Bindung, und ein Verstoß führt auch nicht zur Mangelhaftigkeit einer Leistung. Kommen jedoch weitere Umstände dazu, etwa das Ziel einer Risikominimierung, kann ein Verstoß einen Mangel bedeutet. In solchen Fällen kann allein das Abweichen von der Hersteller-Vorgabe dazu führen, dass ein Mangel vermutet wird und der Auftragnehmer diese Vermutung dann widerlegen muss. Das ist auch im Verhältnis zum Hersteller und zum Lieferanten zu berücksichtigen.

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen im B_I baumagazin 2/2015.


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