Wegezeitentschädigung seit Januar neu geregelt
Seit Anfang 2023 erhalten Beschäftigte im Bauhauptgewerbe eine Wegezeitentschädigung. Im Januar 2024 haben sich die Verpflegungszuschüsse erhöht. Die Entschädigung für die Fahrt zur Baustelle ist im Bundesrahmen-Tarifvertrag für das Bauhauptgewerbe festgelegt und damit allgemeinverbindlich.
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Der bundesweit geltende Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Beschäftigte und der Rahmentarifvertrag für Angestellte im Bauhauptgewerbe enthält neue Regelungen zum Verpflegungszuschuss. Seit dem 1. Januar 2023 richtet sich dessen Höhe bei Baustellen mit täglicher Heimfahrt nach der Entfernung zwischen Arbeitsstelle und Betrieb. Ab dem ersten Kilometer wird damit ein Verpflegungszuschuss für auswärtige Beschäftigten fällig, sofern sie aus beruflichen Gründen mindestens acht Stunden von zuhause abwesend sind. Der Verpflegungszuschuss liegt bei 6 bis 8 Euro pro Tag und wird in der Regel sozialversicherungs- und steuerfrei ausgezahlt.
Entschädigung für Baustellen mit täglicher Heimfahrt
Das heißt im Einzelnen: Wer bis zu 50 Kilometer vom Betriebshof bis zur Baustelle unterwegs ist, erhält bislang 6 Euro, von Kilometer 51 bis 75 gibt es 7 Euro, und bei über 75 Kilometer Arbeitsweg gibt es 8 Euro netto Verpflegungszuschuss für eine Strecke. In die Wegezeitentschädigung fließt der bisherige Verpflegungszuschuss von 4,09 Euro ein.
Neuerungen bei der Wegezeitentschädigung ab 2024
Ab dem Jahr 2024 erhöht sich der Zuschuss um je einen Euro. Bei täglicher Heimfahrt und mehr als 8 Stunden Abwesenheit von der Wohnung und einer Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle von bis 50 Kilometer gibt es dann 7 Euro, von mehr als 50 km bis 75 km gibt es 8 Euro und bei mehr als 75 Kilometer gibt es 9 Euro Verpflegungszuschuss.
Entschädigung für Baustellen ohne tägliche Heimfahrt
Höhere Wegezeitentschädigungen erhalten die Beschäftigten, die nicht täglich von der Baustelle nach Hause fahren können. Liegen die Baustellen für eine tägliche Heimfahrt zu weit entfernt, wird eine Wegezeitentschädigung zwischen von 9 bis 39 Euro pro Fahrt gezahlt. Sie ist allerdings begrenzt auf zwei Entschädigungen pro Woche. Wer also beispielsweise Montags zur Baustelle und Freitags zurück nach Hause fährt, erhält in der Regel zwischen 18 und 78 Euro. Auch hier sind die Entfernungs-Kilometer entscheidend: Bei einer Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle von über 75 Kilometer gibt es 9 Euro, bei mehr als 200 Kilometer werden 18 Euro gezahlt, für eine Strecke von über 300 Kilometern gibt es 27 Euro und bei mehr als 400 Kilometern gibt es 39 Euro Wegezeitentschädigung pro einzelner Strecke. Bei über 500 Kilometern bekommen Beschäftigte alle vier Wochen einen Tag Freistellung.
Unterkunft außerhalb der Baustelle
Weitere Zuschüsse und Entschädigungen gibt es für Beschäftigte, die bei Baustellen ohne tägliche Heimfahrt nicht auf der Baustelle, sondern außerhalb untergebracht sind. So erhöht sich der Verpflegungszuschuss, der bei Baustellen ohne tägliche Heimfahrt 24 Euro beträgt, um weitere 4 Euro pro Tag, wenn die Unterkunft außerhalb der Baustelle liegt.
Wegezeitentschädigung ist allgemeinverbindlich
Die Regelungen gelten übrigens auch für gewerbliche Beschäftigte in nicht-tarifgebundenen Firmen: Die Wegezeitentschädigung ist unter §7 Nr. 4, der die Fahrtkostenabgeltung, den Verpflegungszuschuss und Bestimmungen zur Unterkunft regelt, Teil des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV Bau). Der Tarifvertrag wurde am 12. Juli 2023 für allgemeinverbindlich erklärt, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2023. Damit gelten die Regelungen auch für nicht tarifgebundene Betriebe, wenn sie Arbeiten nach § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages ausführen. Zudem ist die Wegezeitentschädigung beitragspflichtig bei der Soka-Bau.
Tipps zur Wegezeitentschädigung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Hier noch ein paar Tipps, wo man weiterführende Informationen zum Thema Wegezeitentschädigung und Tarifverträge im Baugewerbe erhalten kann.
- Tipp: Eine ausführliche Info-Broschüre zu den Regelungen der Wegezeitentschädigung hat die IG BAU zusammengestellt. Sie stellt u.a. die Änderungen des aktuellen BRTV dem alten gegenüber und ist auch für Betriebsräte hilfreich.
- Tipp: Kompaktere Informationen liefert ein Flyer der IG Bau mit Berechnungs-Beispielen zur Wegezeitentschädigung.
- Tipp: Alle für das Baugewerbe relevanten Tarifverträge stellt die Soka-Bau hier zur Verfügung.
- Tipp: Hier gibt es den aktuell geltenden Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
- Tipp: Ob Betriebe überhaupt in den Anwendungsbereich des BRTV für das Baugewerbe gehören, kann man einem Leitfaden der Soka-Bau entnehmen.
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