Kein Schadensersatz vom Auftragnehmer
Es gibt mehrere Arten von Mängelansprüchen. Soweit ein „Verschulden“ verlangt wird, wird dies als Voraussetzung oft unterschätzt. In einigen Fällen spielt es jedoch eine wesentliche Rolle. Und zwar immer dann, wenn Grund für einen Schadensersatz ein zugekaufter Stoff oder andere Baumaterialien sind.
Bei Verträgen ohne Vereinbarung der VOB/B greifen diese sogenannten Mängelansprüche übrigens grundsätzlich erst nach der Abnahme.
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist also ein Verschulden des Auftragnehmers. Immer wenn der Auftragnehmer nicht selber handelt, muss daher besonders geprüft werden, ob ihn selber ein Verschulden trifft oder nicht. Soweit der Auftragnehmer in solchen Fällen Leistungen zukauft, haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn er der Dritte sein Erfüllungsgehilfe ist. Das soll an einem einfachen Beispiel verdeutlicht werden:
Der Auftragnehmer soll in einem Gebäude die Wasserversorgung ausführen. Wegen einer fehlerhaft hergestellten Armatur tritt massiv Wasser aus, es kommt zu Schäden in dem Gebäude.
Der Auftragnehmer hatte die Armatur zugekauft. Er haftet natürlich für Austausch und auch für den Minderwert, nicht aber für die Schäden an dem Gebäude, jedenfalls dann nicht, wenn er den Fehler nicht erkennen konnte.
Rechtlich liegt dies am Verschulden bzw. dem „Vertreten müssen“ des Fehlers des Herstellers. Der Auftragnehmer hatte die Armatur eben nicht selber hergestellt, sondern sie von einem Händler oder beim Hersteller erworben. Dieser Lieferant ist nicht „für den Bauherren“ tätig, sondern liefert nur aufgrund des Kaufvertrages mit dem ausführenden Unternehmen. Rechtlich gesehen ist der Lieferant daher nicht Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers.
Aus diesem Grund muss der Auftragnehmer diesen Fehler des Zulieferers nicht vertreten und haftet nicht für den entstandenen Schaden.
Der Lieferant als Erfüllungsgehilfe
Dies kann jedoch nicht für jeden Lieferanten ausnahmslos gesagt werden. Über die eher eng zu verstehende Rolle des Lieferanten geht ein Unternehmen hinaus, das sich aktiv in die Ausführung des Vertrages auch bezogen auf das Verhältnis des Auftragnehmers zum Auftraggeber einschaltet. Ein Beispiel hierfür findet sich in einer aktuellen Entscheidung:
Der Auftragnehmer soll eine technische Anlage errichten und einrichten. Der Lieferant der Anlage macht umfassende Vorgaben dafür, wie die Anlage ausgeführt werden soll. Letztlich beruht die Ausführung maßgeblich auf diesen Vorgaben. Weil die vom Lieferanten gestellte Systemsteuerung mangelhaft ist, kommt es beim Auftraggeber zu massiven Schäden wie Produktionsausfällen etc.
In diesem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall (v. 21.12.2017, 1 U 725/16) haftete der Auftragnehmer auch für die Schäden des Auftraggebers. Der Lieferant war weit über die Rolle des reinen Zulieferers tätig geworden und hatte bei der Erfüllung des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber geholfen. Daher war der Lieferant auch Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers, was zu der Haftung des Auftragnehmers führte.
Damit aus dem Lieferanten ein Erfüllungsgehilfe wird, reicht es nicht aus, wenn er die von ihm gelieferten Gegenstände montiert. Dies entspricht langjähriger Rechtsprechung und kann an dem ersten Beispiel mit der mangelhaften Armatur demonstriert werden: Wenn also der Lieferant die Armatur nicht nur geliefert, sondern auch montiert hätte, müsste der Auftragnehmer dennoch nicht für den Fehler der Armatur haften.
Diese Beschränkung der Haftung ist auf sehr spezifische Fälle beschränkt, was natürlich jeweils bei Schäden zu beachten ist. Es geht hier, um das deutlich abzugrenzen, nur um die Fälle, bei denen ein zugekaufter Baustoff oder ein Bauteil selber mangelhaft ist, ansonsten die Ausführung aber mangelfrei ist. Im Beispiel mit der undichten Armatur wurde die Armatur also richtig bemessen und in jeder Hinsicht richtig eingebaut. Außerdem geht es nur um Schadensersatz. Der Austausch der fehlerhaften Armatur bleibt hiervon völlig unberührt, das muss der Auftragnehmer natürlich im Rahmen der Mängelhaftung machen.
Das hier auch maßgebliche Kaufvertragsrecht gilt für alle Fälle, in denen der Auftragnehmer bewegliche Gegenstände erwirbt – auch wenn sie extra für ihn angefertigt werden. Wäre also z.B. ein extra für den Auftragnehmer angefertigtes, vom Lieferanten angeliefertes und dann vom Auftragnehmer selber eingebautes Fenster mangelhaft, würde der Auftragnehmer für diesen Mangel des Fensters nicht haften.
Wann haftet der Lieferant?
Für den Auftraggeber stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob ihm gegenüber der Lieferant haftet.
Rechtlich relevant ist dabei erst einmal, dass der Lieferant regelmäßig gegenüber dem Auftragnehmer haften wird, weil die gelieferte Ware mangelhaft ist. Der Auftraggeber müsste also versuchen, diesen Anspruch des Auftragnehmers gegen den Lieferanten zu erhalten, was rechtlich durch eine Abtretung möglich ist. Nach einer, zugegebenermaßen etwas komplizierten rechtlichen Konstruktion, der sogenannten Drittschadensliquidation, kann die Möglichkeit bestehen, dass der Auftraggeber diese Abtretung vom Auftragnehmer verlangen kann und so im Ergebnis gegen den Lieferanten vorgehen kann.
Ein direkter Anspruch kommt auch immer dann in Frage, wenn der Lieferant gegenüber dem Auftraggeber selber aufgetreten ist. Eine solche unmittelbare Haftung des Lieferanten wurde zum Beispiel festgestellt, wenn der Lieferant den Auftraggeber direkt beraten hat. In einem Fall ging es um die Dimensionierung eines Heizkessels, in einem anderen Fall um die Verwendung eines bestimmten Pflegemittels für das Parkett. Der Lieferant hatte eine bestimmte Dimensionierung bzw. ein bestimmtes Pflegemittel empfohlen. Ist diese Empfehlung falsch, haftet der Lieferant selber aufgrund dieser Falschberatung.
Fazit: Ansprüche gegen den Lieferanten
Der Auftragnehmer haftet bei Mängeln von eingebauten Materialien und Baustoffen nicht, wenn der Lieferant diese mangelhaft hergestellt hat, dies für den Auftragnehmer nicht erkennbar war, keine weiteren Ausführungsfehler hinzukommen und der Lieferant sich auf seine Lieferantenrolle beschränkt hat; diese Haftungsbeschränkung gilt nur für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung anderer Gegenstände oder andere Folgenschäden. Der Auftraggeber kann in diesem Fall Ansprüche direkt gegen den Lieferanten haben.
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