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Ordentliche Kündigung bei Werkverträgen: Was ist erlaubt?

Die ordentliche Kündigung bei Werkverträgen ermöglicht es Auftraggebern, einen Vertrag ohne wichtigen Grund zu beenden. Doch wie werden nicht ausgeführte Leistungen abgerechnet, und welche steuerlichen Auswirkungen hat dies? Besonders die Umsatzsteuerpflicht sorgt wegen eines aktuellen EuGH-Urteils für Unsicherheiten.

Ordentliche Kündigung bei Werkverträgen im Baubereich: Was ist erlaubt?
Die ordentliche Kündigung von Werkverträgen wirkt sich auf die Vergütung und Umsatzsteuerpflicht aus. | Foto: Pixabay

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Es gibt bei Werkverträgen die Möglichkeit, als Auftraggeber einen Vertrag ohne wichtigen Grund zu beenden. Das ist immer dann wichtig, wenn der Auftraggeber eine Leistung nicht mehr wie bestellt oder gar nicht mehr benötigt. Die allermeisten Verträge im Baubereich sind solche Werkverträge. Mit einer solchen sogenannten ordentlichen Kündigung beendet der Auftraggeber den Vertrag für die Zukunft und es stellt sich natürlich die Frage, wie die noch nicht ausgeführte Leistungen zu vergüten sind. Es ist zu erwarten, dass es für diese Abrechnung in Zukunft Änderungen geben wird, und zwar bezogen auf die Umsatzsteuerpflicht.

Abrechnung bei gekündigten Verträgen: Vergütung und Nachweise

Ein Beispiel: Der Bauherr beauftragt einen Generalunternehmer mit der Ausführung eines Bürogebäudes. Für die Trockenbauarbeiten in den Büroräumen beauftragt der Auftragnehmer einen Nachunternehmer. Während der Bauausführung beschließt der Bauherr, doch ein Großraumbüro haben zu wollen und ändert den Generalunternehmervertrag. Der Auftragnehmer kündigt daraufhin den Nachunternehmer.

Ohne die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung müsste der Auftragnehmer - wie auch immer - die Leistungen des Nachunternehmers entgegennehmen und vollständig bezahlen, denn die Änderung der Wünsche des Bauherrn wäre ganz sicher kein wichtiger Grund für eine Kündigung. Das ist aber tatsächlich unmöglich, denn es würde bedeuten, dem Trockenbauer entgegen dem Willen des Bauherren die Ausführung der Trockenbauwände zu ermöglichen. Aus diesem Dilemma kommt der Auftragnehmer nur heraus, indem er den Vertrag mit dem Trockenbauer vollständig beendet.

Gegenüber dem Bauherrn kann der Auftragnehmer in diesem Fall Ansprüche des Nachunternehmers abrechnen. Es handelt sich hier um eine Anordnung zur Änderung des Bauvorhabens, hierfür kann der Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist, die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge abrechnen. Was aber gehört zu diesen erforderlichen Kosten, soweit der Trockenbauer betroffen ist?

Ganz eindeutig ist, dass ein Auftraggeber, der einen Vertrag kündigt, bereits ausgeführte Leistungen nach den Bedingungen des Vertrags bezahlen muss. Bei einem Einheitspreisvertrag muss der gekündigte Auftragnehmer also ein Aufmaß erstellen und auf dieser Grundlage die Vergütung nach seinen Einheitspreisen berechnen. Bei einem Pauschalvertrag ist das schon nicht mehr ganz so einfach. Diese Abrechnung soll an einem einfachen Beispiel erklärt werden.

Praxisprobleme: Kalkulation und Aufschlüsselung der Leistungen

Der Vertrag sieht vor, dass der Auftragnehmer 2.500 m² Trockenbauwand ausführt. Hierfür ist ein Pauschalpreis von 30.000 € vereinbart. Nach der Ausführung von 100 m² kündigt Auftraggeber ordentlich. Der Auftragnehmer erhält für diese Leistung also 5 % des Pauschalpreises. Bei weiteren 100 m² hat der Auftragnehmer nur das Ständerwerk ausgeführt. Hierfür muss er genau nachweisen, welchen Anteil diese Leistung an der vereinbarten Vergütung ausmacht. Er muss also für die gesamte Menge von 2.500 m² differenziert nachweisen, was für Ständerwerk, Beplankung etc. vorgesehen war.

In vielen Fällen werden Auftragnehmer diesen Nachweis nicht führen können, weil sie so differenziert gar nicht kalkulieren oder sich wegen des vereinbarten Pauschalpreises diese Mühe nicht gemacht haben. Das Beispiel ist schon deswegen vereinfacht, weil in vielen Fällen die ursprüngliche Menge gar nicht so genau feststeht, da die Leistung global oder funktional beschrieben war. Bei solchen Verträgen kommt ein weiterer Schritt dazu, nämlich die Ermittlung der ursprünglich geschuldeten Mengen. Für die ausgeführten Leistungen muss der Auftraggeber natürlich auch Umsatzsteuer zahlen.

Umsatzsteuer bei nicht ausgeführten Leistungen: Die aktuelle Rechtslage

Für nicht ausgeführte Leistungen gibt es eine Vorgabe im Gesetz. Danach muss der Auftraggeber für diese Leistungen die vereinbarte Vergütung zahlen, abzuziehen sind aber ersparte Aufwendungen und anderweitige Verdienstmöglichkeiten (oder Verdienstmöglichkeiten, die der Auftragnehmer böswillig nicht ausnutzt). Die Berechnung funktioniert also so, dass der Auftragnehmer ausgeht von der vereinbarten Vergütung, denn diese hätte er ohne die Kündigung bekommen. Hiervon sind dann ersparte Aufwendungen abzuziehen. Erspart sind zum Beispiel nicht ausgeführte Einkäufe, nicht angefallene Arbeitsstunden (sofern der Auftragnehmer die Mitarbeiter anders einsetzen konnte) oder nicht zu bezahlende Nachunternehmer.

Das Gesetz enthält zur Vereinfachung der Berechnung eine Vermutung, dass der Auftragnehmer 5 % der Vergütung, die auf die nicht ausgeführte Leistung entfällt, abrechnen darf. In der Praxis bekommen Auftragnehmer fast immer mehr, teilweise deutlich mehr. Allerdings müssen sie diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Der Auftragnehmer muss also die Vergütung für die nicht ausgeführten Leistungen ermitteln und diese dann im Detail aufsplitten, ob Aufwendungen erspart wurden oder nicht. Für diese Aufwendungen muss er dem Auftraggeber zumindest Anhaltspunkte geben, dann nur der Auftragnehmer diese kennt und darstellen kann.

Auch der Auftraggeber kann die gesetzliche Vermutung widerlegen und nachweisen, dass der Auftragnehmer weniger bekommt als 5 %. Dies ist in der Praxis allerdings nur sehr selten möglich, da Auftragnehmer zumindest den kalkulieren Gewinnanteil erhalten muss. In der Praxis stellt sich für Auftragnehmer oft das Problem, dass sie ihre Leistungen gar nicht so detailliert kalkuliert haben und die einzelnen Leistungsbestandteile und gegebenenfalls die Ersparnis nicht ohne weiteres darstellen können. Die Rechtsprechung erlaubt es aber, diese Kalkulation auch nachträglich zu machen. Allerdings muss sie schlüssig und auch glaubwürdig sein.

EuGH-Urteil und seine Bedeutung für Deutschland

Muss der Auftraggeber auf die so ermittelte Restvergütung auch Umsatzsteuer zahlen? Es geht immerhin um 19% Mehrwertsteuer. Auftragnehmer sollten unbedingt vermeiden, in eine Zwickmühle zu geraten, indem der Auftraggeber die Mehrwertsteuer nicht zahlt, sie aber an das Finanzamt abgeführt werden muss. Bei dieser Frage ist im Moment Bewegung, die Auftragnehmer wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Frage im Auge behalten sollten. Die deutsche Rechtsprechung ist bisher davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer keine Umsatzsteuer berechnen kann. Dies wird damit begründet, dass insoweit kein Austausch stattfindet, der Auftragnehmer führt ja gerade keine Leistungen aus. Der europäische Gerichtshof hat jedoch gerade für eine vergleichbare österreichische Gesetzeslage entschieden, dass der Vorgang auch insoweit umsatzsteuerpflichtig ist (EuGH, Urteil vom 28.11.2024 - Rs. C-622/23). Weil das Umsatzsteuerrecht zu großen Teilen auf europäischer Ebene vorgegeben ist, hat diese Entscheidung sehr sicher auch Auswirkungen auf die deutsche steuerliche Situation.

Fazit: Herausforderungen für Auftraggeber und Auftragnehmer

Die ordentliche Kündigung und ihre Auswirkungen sind schon lange im BGB geregelt und die meisten Fragen sind durch Gerichte entschieden worden. Die Probleme liegen in der Regel eher in der Praxis, nämlich bei der mehr oder weniger genauen Kalkulation und dem Nachweis der Leistungen mit den darauf entfallenden Kosten. Mit der Frage der Umsatzsteuerpflicht kommt jedoch hier ein bisher eigentlich schon geklärtes Thema neu auf den Tisch.

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