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Europäischer Gerichtshof kippt Preisregelungen der HOAI

Die verbindlichen Höchst- und Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, entsprechen nicht europäischem Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof gestern entschieden. Mit dem Urteil vom 4. Juli werde der deutsche Markt für Billiganbieter geöffnet und die Baukultur gefährdet, kritisieren die Berufsverbände.


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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht in den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie: Die Verbindlichkeit der Preise schränke die Niederlassungsfreiheit in Europa in unzulässiger Weise ein, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrigere Preise im Markt zu etablieren, so der EuGH. Die Bundesregierung ist jetzt verpflichtet, das Urteil umzusetzen.

„Es ist sehr bedauerlich, dass der EuGH den Preisrahmen, den die HOAI vorgibt, gekippt hat“, sagte dazu der Präsident der Bundesingenieurkammer, Hans-Ullrich Kammeyer. Das Urteil sei „weder im Sinne der Planerinnen und Planer, noch im Sinne des Verbraucherschutzes“.

Europäischer Gerichtshof kippt Preisregelungen der HOAI
„Der Austausch und das Netzwerk unter Kollegen könnte nun an Bedeutung gewinnen.“ BDB-Präsident Christoph Schild | Foto: Architektenkammer Niedersachsen

Die HOAI regelte bislang in § 3 Absatz 1 Satz 1 verbindlich das Honorar für die von ihr erfassten Grundleistungen. Die dafür festgelegten Mindestsätze durften grundsätzlich nicht unter- und die entsprechenden Höchstsätze nicht überschritten werden. Fehlte eine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung, so galten bislang für die vom verbindlichen Preisrecht der HOAI erfassten Leistungen die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart (§ 7 Absatz 5 HOAI).

„Mit diesem Urteil wird es in Zukunft legal sein, die Mindestsätze zu unterbieten, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen“, sagte der frisch gewählte Präsident des Bundes Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure (BDB), Christoph Schild. „Die Gefahr ist groß, dass sich Planende einen ruinösen Unterbietungswettbewerb liefern. Der deutsche Markt wird für Billiganbieter geöffnet.“

Preiswettbewerb statt Qualitätswettbewerb droht

Der EuGH beanstande nicht die HOAI als solche, so Schild weiter. Der Rahmen der HOAI solle weiterhin bestehen bleiben. Angestrebt werde nun eine Art gesetzlicher Regelrahmen, von dem durch ausdrückliche Vereinbarung abgewichen könnte.

Die Branche sei jetzt dringend auf tragfähige Alternativen angewiesen, mahnte Heinrich Bökamp, Präsident der Ingenieurkammer-Bau NRW. Die Sicherung hoher Qualitätsstandards sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Verbraucherschutzes.

Die Bundesrepublik Deutschland muss nun die Regelung europarechtskonform ausgestalten. Dabei wird die Bundesregierung auch von der Bundesingenieurkammer beraten. Denkbar wäre laut Bundesingenieurkammer ein Ansatz analog dem der Steuerberater, wonach statt eines Mindestsatzes von einem Regelsatz auszugehen sei und ein Angemessenheitsvorbehalt im Hinblick auf die zu erbringende Leistung gelte. Kammeyer: „Natürlich ist das Modell kein vollwertiger Ersatz für die Mindestsätze. Aber es könnte helfen, Preisdumping, das am Ende allen schadet, zu verhindern.“

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Eine ausführliche Einschätzung des HOAI-Urteils von Kapellmann und Partner Rechtsanwälte lesen Sie im Vergabeblog des Deutschen Vergabenetzwerks.


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