Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Die Unterschwellenvergabeordnung, auch UVgO abgekürzt, wurde 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt in fast allen Bundesländern. Wann und wo die UVgO gem. Vergaberecht angewandt wird und wer sich an die UVgO halten muss, haben wir in diesem Blogbeitrag zusammengefasst.

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte und ersetzt in den Bundesländern VOL/A Abschnitt 1. Sie gilt als Verfahrensordnung für öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich.
Für wen gilt die UVgO?
Öffentliche Auftraggeber, wie beispielsweise Behörden und Einrichtungen der öffentlichen Hand, müssen sich unterhalb der EU-Schwellenwerte an die UVgO halten, sofern es die Regelungen für den Anwendefall in ihren Bundesländern vorgeben.
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Was regelt die UVgO?
Die Unterschwellenvergabeordnung gibt als Verfahrensordnung nähere Bestimmungen zum Ablauf und zu den Regeln eines nationalen Vergabeverfahrens bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich. Sie wird angewandt, wenn der Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) der zu vergebenden Aufträge und Rahmenvereinbarungen die Schwellenwerte nicht überschreitet und somit nicht Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unterliegen.
Die Vorschriften der UVgO sind als Verfahrensordnung zu bezeichnen, nicht als Rechtsordnung.
UVgO: Anwendung unterhalb der EU-Schwellenwerte
Derzeit (Stand August 2025) liegt der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen bei 221.000 €. Unterhalb dieses Auftragswerts muss bei Vergaben des Bundes die UVgO angewandt werden.
Was wird durch die UVgO ersetzt?
Nach der Reform der EU-weiten Vergaben im Oberschwellenbereich 2016 hat auch eine Reform auf nationaler Ebene stattgefunden.
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Inhalt und Struktur der UVgO richten sich nach der Vergabeverordnung (VgV). Dabei verweist sie bei einigen Punkten auf den vierten Teil des GWB.
Wo gilt die UVgO?
Die Unterschwellenvergabeordnung gilt in fast allen Bundesländern. Seit der Veröffentlichung der UVgO im Bundesanzeiger 2017 wurde sie nach und nach in den Bundesländern eingeführt. Als am 02. September 2017 die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 55 BHO (Bundeshaushaltsverordnung) geändert wurde, ist die UVgO für den Bund verbindlich geworden. Bekanntgegeben wurde dies im Rundschreiben des BMF vom 01. September 2017. In den Bundesländern wird das Inkrafttreten durch die haushaltsrechtlichen Vorschriften geregelt. In einigen Ländern (z. B. Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz) ist die Anwendung der UVgO für Kommunen fakultativ oder an Schwellenwerte gebunden.
UVgO in den einzelnen Bundesländern
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UVgO Hamburg: 01. Oktober 2017
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UVgO Bremen: 19. Dezember 2017
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UVgO Bayern: 01. Januar 2018
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UVgO Saarland: 01. März 2018
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UVgO Brandenburg: 01. Mai 2018
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UVgO Nordrhein-Westfalen: 09. Juni 2018
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UVgO Schleswig-Holstein: 01. Juli 2018
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UVgO Baden-Württemberg: 01. Oktober 2018
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UVgO Mecklenburg-Vorpommern: 01. Januar 2019
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UVgO Thüringen: 01. Dezember 2019
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UVgO Niedersachsen: 01. Januar 2020
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UVgO Berlin: 01. April 2020
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UVgO Hessen: 01. September 2021
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UVgO Rheinland-Pfalz: 07. September 2021
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UVgO Sachsen-Anhalt: 01. März 2023
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UVgO Sachsen: Die Einführung der UVgO soll in Sachsen durch die Novellierung des Sächsischen Vergabegesetzes in Kraft treten.
Aktuelle Entwicklungen der UVgO (Stand August 2025)
Auf Bundesebene
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Neue Wertgrenzen: Seit 2025 gelten auf Bundesebene neue Wertgrenzen. Zum 1. Januar 2025 trat eine befristete Erhöhung der Direktauftragsgrenze in Kraft. Durch die vom Bund beschlossene Bürokratieentlastung bei öffentlicher Vergabe gilt für Beschaffungen des Bundes (§ 14 UVgO) nun statt 1.000 € eine Grenze von 15.000 € netto ohne Ausschreibungsverfahren. Diese erweiterte Freigrenze gilt auch für Zuwendungsempfänger. Im Baubereich gelten weiterhin gesonderte Grenzen (8.000 € bzw. 5.000 € für spezielle Bereiche). Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2025.
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Transformation des Vergaberechts: Parallel befindet sich eine grundlegende Reform bzw. Neufassung der UVgO im Rahmen des Vergaberechts-Transformationspakets in Vorbereitung. Vorgeschlagen wurden Sonderregelungen u. a. für Start‑ups, gemeinwohlorientierte Unternehmen, Direktaufträge auf Online-Marktplätzen und Krisenvergaberecht. Die finale Fassung der neuen UVgO liegt aber noch nicht vor.
Auf Länderebene
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Nordrhein-Westfalen: Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 entfällt mit § 75a GO NRWfür Kommunen in NRW die gesetzliche Verpflichtung, im Unterschwellenbereich die UVgO (für Liefer- und Dienstleistungen) und die VOB/A (für Bauleistungen) anzuwenden.
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Schleswig-Holstein: Am 8. Dezember 2023 trat die neue Landesvergabeverordnung (SHVgVO) in Kraft. Dazu gehört u.a. auch, dass Direktvergaben bis zu einem Auftragswert von 5000 € durchgeführt werden dürfen. Verhandlungsvergaben und Beschränkte Ausschreibungen können bis zu einem Auftragswert von 150.000 € vergeben werden.
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Brandenburg: In Brandenburg wurden die Wertgrenzen für Direktaufträge bei Liefer- und Diensleistungen auf 100.000 Euro angehoben.
-Rheinland-Pfalz: Seit dem 01. Januar 2025 gelten in Rheinland-Pfalz neue Wertgrenzen. Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb, Freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben können bis zu einem Auftragswert von 100.000 € durchgeführt werden.
Welche Verfahrensarten können gemäß. UVgO angewandt werden?
In § 8 UVgO Abs. 1 werden die anwendbaren Verfahrensarten benannt:
- Öffentliche Ausschreibung
- Beschränkte Ausschreibung (mit und ohne Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsvergabe (mit und ohne Teilnahmewettbewerb)
Der Auftraggeber kann dabei zwischen der öffentlichen und beschränkten Ausschreibung wählen. Andere Verfahrensarten können nur dann zugelassen werden, wenn sie von der Unterschwellenvergabeordnung als Ausnahme angeordnet und zugelassen sind, z.B. wenn mit der öffentlichen Ausschreibung kein wirtschaftliches Ziel erreicht wurde. Als Rechtsgrundlage dafür gelten § 8 Abs. 3 UVgO (beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb) und § 8 Abs. 4 UVgO (Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb). Die Freihändige Vergabe wurde auch mit der Reform von der Verhandlungsvergabe abgelöst. Auftraggeber müssen daher auf die Verhandlungsvergabe zurückgreifen, sofern sie diese anwenden können.
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Bauleistungen


Dienstleistungen


Lieferleistungen
Wissenswertes zur Vergabe mit der UVgO
Auch im Unterschwellenbereich kann bei der Auftragsvergabe die Regelung § 118 GWB angewendet werden, d.h. öffentliche Aufträge können auch an Werkstätten mit Behinderung oder Sozialunternehmen vergeben werden. Dazu müssen mindestens 30 % der Beschäftigen der Werkstätten oder Unternehmen Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.
Die Grundsätze des Vergaberechts gelten auch für die Unterschwellenvergabeordnung. Sie werden in § 2 UVgO festgehalten und orientieren sich an § 97 GWB: Die Vergabe soll im Wettbewerb stattfinden, transparent durchgeführt und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin eingehalten werden. Auch bei Vergabeverfahren nach UVgO müssen die Bieter dementsprechend während des Vergabeverfahrens gleich behandelt werden, außer wenn dies aufgrund von dieser Verfahrensordnung oder anderer Vorschriften ausdrücklich geboten ist.
Zusätzlich sollen Auftraggeber bei der Vergabe im Unterschwellenbereich die Aspekte Qualität, Innovation sowie Sozial- und Umweltbezug im Vergabeprozess bei der Leistungsbeschreibung, beim Zuschlag und den Ausführungsbedingungen beachten. Um kleine und mittelständische Unternehmen zu unterstützen, wird bei der Vergabe empfohlen diese bevorzugt zu behandelen. Damit dies gewährleistet wird, können bei Vergaben im Unterschwellenbereich Teillose und Fachlose eingesetzt werden. Unberührt bleiben die Vorschriften zu den Preisen bei öffentlichen Aufträgen, siehe Verordnung PR Nr. 30/35 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Artikel dient lediglich zur Orientierung und ersetzt weder eine Rechtsberatung, noch können die Inhalte als Rechtsgrundlage genutzt werden. Die Richtigkeit der Angaben ist ohne Gewähr.Interessante Themen:
Über den Autor
Jana Hanekamp
Content Creator & Managerin/ Social Media Managerin
Bereits während des Studiums der Kunstgeschichte und Philosophie war Jana Hanekamp im Bereich Marketing und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig.
Bei B_I MEDIEN arbeitet sie als Content Creator und Managerin sowie als Social Media Managerin. Sie recherchiert, verfasst und überarbeitet die Inhalte des Vergabe-Wissen-Bereichs auf bi-medien.de.
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