Konzession
Konzessionen sind Verträge, bei der die Gegenleistung nicht in einer Vergütung besteht. Die Dienstleistung kann vom Konzessionsnehmer mit genutzt werden
Konzessionen sind gem. § 105 Abs. 1 GWB Verträge, bei denen es um die Erbringung von Bauleistungen/Dienstleistungen für einen Konzessionsgeber geht. Dies kann eine Baukonzession oder eine Dienstleistungskonzession sein. Dabei besteht die Gegenleistung für den Konzessionsnehmer nicht in einer Vergütung, sondern grundsätzlich in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistung oder dem Recht der Nutzung des Bauwerks oder einer Dienstleistung. Dabei trägt der Konzessionsnehmer das wirtschaftliche Risiko der Verwertung der Dienstleistung oder der Nutzung des Bauwerks.
Die Vorgaben und Regelungen bei einem Vergabeverfahren einer Konzession werden in der Konzessionsvergabeverordnung näher beschrieben. Die Grundsätze des Vergabewesens bleiben weiterhin bestehen. Konzessionen sind zeitlich begrenzt. Der Auftragswert bei einer Konzession liegt dabei bei über 5.548.000 Euro § 106 GWB.
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Überraschung zum Abschluss
Eine Konzession wird im Amtsblatt der EU mit einer Konzessionsbekanntmachung gem. § 19 Abs. 1 KonzVgV mitgeteilt.
Seit dem 01. Oktober 2020 sind auch Konzessionsgeber verpflichtet Konzessionen an die Vergabestatistik beim Statistischen Bundesamt zu melden.
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