UVgO NRW: Einführung für Kommunen
Mit dem neuen Runderlass über die Kommunalen Vergabegrundsätze wird in NRW zum 15.09.2018 nun auch für die Kommunen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft gesetzt.
Nach der Veröffentlichung des Runderlasses über die neuen "Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW" (Kommunale Vergabegrundsätze) des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (304-48.07.01/01-169/18) im Ministerialblatt (MBl. NRW.) vom 11.9.2018 wird zum 15.09.2018 nun auch für die nordrhein-westfälischen Kommunen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft gesetzt.
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Auftragswert bis 5.000 Euro: Direktauftrag möglich
Bau-, Liefer- und Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag).
Auftragswert bis 25.000 Euro: Kommunikation mittels E-Mail
Wenn der geschätzte Auftragswert 25.000 Euro (netto) nicht überschreitet oder eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird und der Auftraggeber deshalb gemäß § 38 Abs. 4 UVgO nicht zur Akzeptanz oder Vorgabe elektronischer Teilnahmeanträge oder Angebote verpflichtet ist, können Vergabeverfahren mittels E-Mail abgewickelt werden. In diesen Fällen kommen § 7 Absatz 4, §§ 39 und 40 der Unterschwellenvergabeordnung und §§ 11a und 14 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A nicht zur Anwendung.
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