Vereinfachte Bauvergabe bis Jahresende: Bundesregierung erhöht Wertgrenzen vorübergehend
Bis zum 31. Dezember 2025 gelten höhere Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Bauleistungen. Aufgrund der Änderung der VOB/A § 3a dürfen Aufträge schneller und unbürokratischer vergeben werden – bei Einhaltung zentraler Vergabegrundsätze.

Die Bundesregierung hat im Rahmen einer Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – § 3a – befristet neue Wertgrenzeneingeführt, um öffentliche Bauvergaben zu vereinfachen. Die Änderung wurde durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 02.04.2025 B7).
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Neue Schwellenwerte für vereinfachte Verfahren
Mit sofortiger Wirkung gelten folgende befristete Wertgrenzen:
- Direktauftrag bis zu 15.000 Euro netto
- Freihändige Vergabe bis zu 25.000 Euro netto
Diese Erleichterungen gelten ausschließlich für Bauleistungen nach dem 1. Abschnitt der VOB/A und sind zunächst bis 31. Dezember 2025 befristet. Öffentliche Auftraggeber können dadurch Aufträge schneller vergeben – ohne förmliche Ausschreibung oder aufwendiges Vergabeverfahren.
Vergabegrundsätze bleiben bestehen
Trotz der erhöhten Wertgrenzen müssen weiterhin die wesentlichen vergaberechtlichen Prinzipien eingehalten werden:
- Wettbewerb
- Transparenz
- Gleichbehandlung
- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Dokumentationspflichten
Ziel: Mehr Handlungsspielraum für öffentliche Bauprojekte
Mit der vorübergehenden Anhebung reagiert die Bundesregierung auf aktuelle Herausforderungen im Bauwesen und schafft mehr Flexibilität für öffentliche Auftraggeber. Die Maßnahme soll dazu beitragen, Projekte schneller umzusetzen und regionale Bauwirtschaft zu stärken.
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Quelle: ABSt. Sachsen | B_I MEDIEN
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