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Vereinfachte Bauvergabe bis Jahresende: Bundesregierung erhöht Wertgrenzen vorübergehend

Bis zum 31. Dezember 2025 gelten höhere Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Bauleistungen. Aufgrund der Änderung der VOB/A § 3a dürfen Aufträge schneller und unbürokratischer vergeben werden – bei Einhaltung zentraler Vergabegrundsätze.

Mit den neuen Wertgrenzen für Bauleistungen sollen die Verfahren vereinfacht werden.
Mit den neuen Wertgrenzen für Bauleistungen sollen die Verfahren vereinfacht werden.

Die Bundesregierung hat im Rahmen einer Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – § 3a – befristet neue Wertgrenzeneingeführt, um öffentliche Bauvergaben zu vereinfachen. Die Änderung wurde durch den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 02.04.2025 B7).

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Neue Schwellenwerte für vereinfachte Verfahren

Mit sofortiger Wirkung gelten folgende befristete Wertgrenzen:

Diese Erleichterungen gelten ausschließlich für Bauleistungen nach dem 1. Abschnitt der VOB/A und sind zunächst bis 31. Dezember 2025 befristet. Öffentliche Auftraggeber können dadurch Aufträge schneller vergeben – ohne förmliche Ausschreibung oder aufwendiges Vergabeverfahren.

Vergabegrundsätze bleiben bestehen

Trotz der erhöhten Wertgrenzen müssen weiterhin die wesentlichen vergaberechtlichen Prinzipien eingehalten werden:

  • Wettbewerb
  • Transparenz
  • Gleichbehandlung
  • Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
  • Dokumentationspflichten

Ziel: Mehr Handlungsspielraum für öffentliche Bauprojekte

Mit der vorübergehenden Anhebung reagiert die Bundesregierung auf aktuelle Herausforderungen im Bauwesen und schafft mehr Flexibilität für öffentliche Auftraggeber. Die Maßnahme soll dazu beitragen, Projekte schneller umzusetzen und regionale Bauwirtschaft zu stärken.

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Quelle: ABSt. Sachsen | B_I MEDIEN


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