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Bremen: Änderung Tariftreue- und Vergabegesetz und Einführung der UVgO

In Bremen ist das Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes am 19.12.2017 in Kraft getreten. Damit hat das BremTtVG einen Anwendungsbefehl für die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) erhalten.

Bremen: Änderung Tariftreue- und Vergabegesetz und Einführung der UVgO
Bremen: Änderung Tariftreue- und Vergabegesetz und Einführung der UVgO

Am 18. Dezember 2017 wurde das am 12.12.2017 von der Bremer Bürgerschaft beschlossene Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes verkündet. Es ist am Tag nach seiner Verkündung, am 19.12.2017, in Kraft getreten. Mit der Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TtVG) erfolgten notwendige redaktionelle Anpassungen an die seit der Vergaberechtsreform 2016 geänderte Rechtslage. Außerdem hat das BremTtVG nun einen Anwendungsbefehl Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) erhalten.
Die UVgO findet Anwendung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab einem Auftragswert von 50.000 € bis zum Erreichen der Schwellenwerte nach § 106 Abs.2 GWB. Freiberufliche Leistungen sind von der Anwendung der UVgO ausgenommen.

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Zu den Änderungen des TtVG

Mit Rundschreiben Nr. 06/2017 vom 19.12.2017 weist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen auf folgende wesentliche Änderungen hin:

  1. Neuerungen bei nationalen Aufträgen über freiberufliche Leistungen
    Nationale Aufträge über freiberufliche Leistungen werden nunmehr ausdrücklich und ausschließlich nach den Regelungen des neu gefassten § 5 TtVG vergeben. Danach sind bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen grundsätzlich Vergleichsangebote einzuholen. Davon kann jedoch in folgenden Fällen abgesehen werden:

    • Aufträge bis einschließlich 5.000,00 Euro.
    • Aufträge mit einem Auftragswert von mehr als 5.000,00 Euro bis einschließlich 50.000,00 Euro, wenn die in § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe e) TtVG genannten zusätzlichen Voraussetzungen vorliegen;
    • Aufträge mit einem Auftragswert von mehr als 5.000,00 Euro, wenn die Vergütung in ihren wesentlichen Bestandteilen nach Festbeträgen oder unter Einhaltung der Mindestsätze nach einer verbindlichen Gebühren- oder Honorarordnung abgerechnet wird.
      In jedem Falle ist ein Verzicht auf die Einholung von Vergleichsangeboten intern zu vermerken und zu begründen.
  2. Neuerungen bei Bau-, Dienst- und Lieferleistungsaufträgen bis zu 50.000,00 Euro
    Aufträge bis zu 50.000,00 Euro werden grundsätzlich nach Einholung von Vergleichsangeboten gemäß den Regelungen des neu gefassten § 5 TtVG vergeben. Davon kann jedoch in den in § 5 Absatz 2 Satz 1 TtVG abschließend benannten Fällen abgesehen werden. In diesem Zusammenhang zu erwähnen sind insbesondere Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis einschließlich 1.000,00 Euro und Bauaufträge bis einschließlich 5.000,00 Euro. In allen Fällen ist ein Verzicht auf die Einholung von Vergleichsangeboten intern zu vermerken und zu begründen.
    Neu ist bei Aufträgen bis zu 50.000,00 Euro zudem, dass für diese keine vertiefte Prüfung nach § 14 Absatz 2 TtVG mehr notwendig ist.

  3. Einführung der Unterschwellenvergabeordnung
    Die im Februar 2017 im Bundesanzeiger bekanntgemachte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird erstmals in das Bremische Vergaberecht eingeführt. Sie findet Anwendung für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab einem Auftragswert von 50.000,00 Euro und ersetzt den ersten Abschnitt des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A). Ausgenommen von der Anwendung der UVgO sind lediglich freiberufliche Leistungen; für diese gelten ausschließlich die Regelungen des § 5 TtVG (dazu bereits oben unter 1.). § 50 der UVgO findet also keine Anwendung.

  4. Neuerungen im Bereich der Mindest- und Tariflohnverpflichtungen
    Die Regelungen im Bereich des Abschnitts 3 wurden weitgehend überarbeitet. In den §§ 9 bis 12 und 15 TtVG finden sich vorwiegend redaktionelle Änderungen. § 13 TtVG wurde demgegenüber neu gefasst und um zahlreiche Regelungen erweitert. In § 13 TtVG finden sich nun alle Regelungen über zu vereinbarenden Verpflichtungen des Auftragnehmers, einschließlich dessen Pflichten gegenüber Nachunternehmern. All diese Regelungen werden zeitnah in die von uns zu überarbeitenden Formblätter 231HB und 232HB nebst der Anlage zu 231HB/232HB übernommen. Die §§ 16 und 17 TtVG wurden an den neugefassten § 13 TtVG angepasst. Zu beachten ist, dass die Sonderkommission Mindestlohn zukünftig selbständig über die Ausschluss von Unternehmen entscheiden und diese Ausschlussentscheidung auch auf Nachunternehmen ausdehnen kann (§ 17 Absatz 4 TtVG).

Hier geht es zum Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetz in der aktuellen Fassung.

Hier geht es zum Rundschreiben Nr. 06/2017 des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Bremen zum Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 12.12.2017

Hier geht es zum Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 12.12.2017

Hier geht es zur Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft vom 12.09.2017 zum Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes

Weitere Informationen zum Thema:
Vergabe nach VOL/A oder UVgO - wie geht es weiter?
Upgrade: UVgO im B_I eVergabe-System umgesetzt

(Quelle: Freie Hansestadt Bremen) | B_I MEDIEN


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