Gleichbehandlungsgebot

Das Gleichbehandlungsgebot, sieht vor, dass alle Bieter und Bewerber während eines Vergabeverfahrens gleich behandelt werden.

Gleichbehandlungsgebot

Bieter und Bewerber müssen während des gesamten Vergabeverfahrens die gleichen Informationen zum Auftragsgegenstand erhalten. Deshalb sollen Auftraggeber auch genau darauf achten, dass der Leistungsgegenstand vor der Auftragsbekanntmachung der Ausschreibung gut und eindeutig definiert ist. Außerdem sieht das Gleichbehandlungsgebot vor, dass für alle Bieter und Bewerber die gleichen Fristen gelten. Das Gleichbehandlungsgebot wird auch Diskriminierungsverbot genannt.


Passende Beiträge zu "Gleichbehandlungsgebot"


Sie suchen Aufträge für Ihre Firma?

Finden Sie jetzt Aufträge in ganz Deutschland.