Rheinland-Pfalz führt UVgO ein
In Rheinland-Pfalz ersetzt die UVgO nun auch im Unterschwellenbereich die VOL/A-1. Abschnitt. Rheinland-Pfalz gehörte zu den wenigen Bundesländern, in denen die Unterschwellenvergabeordnung noch nicht angewandt wurde.
Mit einer Novellierung der Verwaltungsvorschrift zum Öffentlichen Auftragswesen wurde die UVgO nun auch für öffentliche Aufträge in Rheinland-Pfalz eingeführt. Sie ersetzt damit die VOL. So wurde es in der neuen gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Weinbau sowie des Ministeriums des Innern und für Sport „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ am 18. August 2021 festgelegt. Außerdem sind in der novellierten Verwaltungsvorschrift weitere Bestimmungen zur nachhaltigen Beschaffung aufgeführt.
Die Verwaltungsvorschrift und die entsprechende Pflicht zur Anwendung der UVgO ist am Tag nach der Veröffentlichung (06. September 2021) im Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz in Kraft getreten, die sie hier nachlesen können.
In der Verwaltungsvorschrift heißt es:
Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist es, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen unterhalb der EU-Schwellenwerte von den öffentlichen Auftraggebern zu beachtenden Rechtsvorschriften zusammenzufassen sowie das komplexe Vergaberecht zu strukturieren und transparent zu machen, um damit Rechtssicherheit in der Beschaffungspraxis beizutragen. Zudem dient sie dem von der Landesregierung verfolgten Ziel einer nachhaltigen Entwicklung im Bereich der öffentlichen Beschaffung, wie es sich aus den entwicklungspo¬litischen Leitlinien des Landes und dem Nachhaltigkeits-bericht der Landesregierung ergibt.
Folgende Rundschreiben gelten auch weiterhin:
- 06.- 11.12.2020 (vergaberechtliche Erleichterungen zur Konjunkturförderung)
- 07-2021 (Erleichterungen zur Bewältigung der Flutkatastrophe)
Welche Veränderungen gibt es durch die Novellierung der Verwaltungsvorschrift in Rheinland-Pfalz?
- Gleichstellung Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb mit öffentlicher Ausschreibung
- Regelung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergabe oder freihändige Vergabe durch § 8 Abs. 3 und 4 UVgO und § 3a Abs. 2 und 3 VOB/A
Auftragswertgrenzen
Es gelten neue Wertgrenzen:
Bei öffentlichen Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen sind ohne weitere Einzelbegründung zulässig:
- Verhandlungsvergaben bis zu 40.000 Euro (§ 8 Abs. 4 Nr. 17 UVgO)
- beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu 80.000 Euro
Bei öffentlichen Aufträge über Bauleistungen sind ohne weitere Einzelbegründung zulässig:
- freihändige Vergaben bis zu 40.000 Euro (abweichend von §3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A)
- beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu 200.000 Euro (abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 lit. a bis c VOB/A)
- Unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3000 Euro (ohne Umsatzsteuer) zulässig
Sonderregelungen für bestimmte Vergaben
- für Beschaffung von preisgebundenen Büchern
- für Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht werden
- besondere Planungsleistungen
- für Vergaben von Konzessionen im Unterschwellenbereich
Eignung und Präqualifikation
- nach den Bestimmungen der Vergabeverfahrensordnungen (UVgO, VOB/A)
- außerdem: Ergänzungen zu Anforderungen mit dem Auftragsgegenstand, die in Verbindung zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen
Einbindung des Mittelstands und KMUs
- bereits gültige Bestimmungen zur Beteiligung der mittelständischen Wirtschaft sind im Großen und Ganzen übernommen worden
- Teilnahme von KMUs durch regelmäßige öffentliche Ausschreibungen oder beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb sichergestellt werden
- Bei beschränkten Vergaben sollen KMUs in einem angemessenen Rahmen zur Teilnahme aufgefordert werden
- Auch bei der Teilnahme von Bieter-/Bewerbergemeinschaften sollen gleiche Bedingungen wie bei einzelnen Bietern und Bewerbern gelten
Nachhaltige Beschaffung
- Neufassung und deutliche Umstrukturierung der Bestimmungen zur nachhaltigen Beschaffung
- Soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte können während des gesamten Verfahrens berücksichtigt werden
➨ Zu den sozialen Kriterien gehören u.a.: es dürfen keine Leistungen von Auftragnehmern bezogen werden, die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (IRO) nicht einhalten Angebote von Auftragnehmern, die Ausbildungsplätze oder berufliche Erstausbildung bereitstellen und Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen im Erwerbsleben ergreifen, sollen bevorzugt behandelt werden
E-Vergabe & Dokumentation
- Elektronische Kommunikation muss bei Verfahren für Liefer- und Dienstleistungen (UVgO, VOB/A) eingesetzt werden
- Bei Bauleistungen kann Vergabestelle selbst entscheiden, ob Kommunikation elektronisch erfolgen soll
- Empfehlung: alle Vergaben über eine e-Vergabe-Plattform abzuwickeln
Weiteres:
- Verwaltungsvorschrift berücksichtigt die Einführung des bundesweiten Wettbewerbsregisters und Vergabestatistik im Unterschwellenbereich
- IHK /HWK Europa- und Innovationscentre bleibt Beratungsstelle
Quelle: Ministerialblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz | B_I MEDIEN
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