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Saarland: UVgO eingeführt

Bereits am 1.3.2018 wurde auch im Saarland die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführt. Nun gilt für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungsaufträge die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und für Bauleistungen der Abschnitt 1 der VOB/A.

Saarland: UVgO eingeführt
Saarland: UVgO eingeführt

Das Saarland hat zum 1.3.2018 seine Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) geändert. Bei Vergaben im Saarland unterhalb der Schwellenwerte gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge seitdem die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und für Bauleistungen Abschnitt 1 der VOB/A.

Neue Verwaltungsvorschrift zu Paragraf 55 LHO

Die Verwaltungsvorschrift zu § 55 Landeshaushaltsordnung lautet nun:

Inhalt Nr. 1 Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
Nr. 2 Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nach Nr. 1
Nr. 3 Ergänzende Regelungen

1 Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
Die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richtet sich nach Teil 4 des GWB. 2 Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nach Nr. 1
Anzuwenden sind
– für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unter-schwellenvergabeverordnung – UVgO),
– für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

3 Ergänzende Hinweise
3.1 Unterfallen Beschaffungsvorgänge nicht der UVgO oder der VOB/A 1. Abschnitt, kann eine Ausnahme nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LHO insbesondere bei Sachverhalten angenommen werden, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in den §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 von einer Anwendbarkeit des Teils 4 GWB absieht.

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In jedem Fall sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

3.2 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach Nummer 2 sind außerdem die Richtlinien über die Vergabe von Lieferungen und Leistungen durch die saarländische Landesverwaltung (Beschaffungsrichtlinien) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

3.3 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach den vorstehenden Nummern 1 und 2 sind ergänzend insbesondere die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) bzw. die Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen (BVB), soweit diese noch nicht durch die EVB-IT abgelöst sind, anzuwenden.“

(Verwaltungsvorschrift siehe: Amtsbl. I S. 99, 103)

(Quelle: Architektenkammer Saarland) | B_I MEDIEN

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