Schleswig-Holstein: Neue Vergabeverordnung (SHVgVO)
Am 08. Dezember 2023 trat in Schleswig-Holstein die neue SHVgVO in Kraft. Sie umfasst einige Klarstellungen und eine Erhöhung von Wertgrenzen.
Die neue Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO) wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 16 am 07.12.2023 bekanntgegeben.
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Die Verordnung enthält begriffliche Klarstellungen und eine Erhöhung von Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben/ Verhandlungsvergaben. Außerdem hebt sie die Schutzsuchenden-Vergabeverordnung vom 23. März 2022 auf.
Die neuen Wertgrenzen für öffentliche Aufträge in Schleswig-Holstein
FĂĽr Liefer- und Dienstleistungen gilt:
- Direktvergabe bis zu einem Auftragswert im Vergabeverfahren von 5.000 Euro
- Verhandlungsvergabe bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro
- Beschränkte Ausschreibung bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro
FĂĽr Bauleistungen gilt:
- Direktauftrag bis zu einem Auftragswert von 10.000 Euro
- Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro sowie bis zu einem Einzelauftragswert (Fachlos) von 150.000 Euro
- Beschränkte Ausschreibung bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 Euro sowie bis zu einem Einzelauftragswert (Fachlos) von 1.000.000 Euro
Ab dem 01.01.2025 ist die Anwendung eines elektronischen Vergabeverfahrens ab einem Auftragswert von 150.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und ab einem Auftragswert von 1.000.000 Euro bei Bauleistungen Pflicht. Schriftliche Angebote sind dennoch weiterhin zugelassen.
Den vollständigen Text mit der Landesverordnung finden Sie hier.
Die SHVgVO trat 01.04.2019 in Kraft.
Quelle: Auftragsberatungsstelle SH | B_I MEDIEN_
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