Vergabeverordnung VgV
Die Vergabeverordnung (VgV) ist eine Rechtsverordnung. Neben dem 4. Teil des GWB finden sich in der VgV Regelungen über die Bestimmungen über Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Oberschwellenbereich (EU-Verfahren). Sektorenvergaben und Konzessionen gehören nicht zur VgV. Für Bauaufträge verweist die VgV auf die VOB/A, 2. Abschnitt. Sie dient der Umsetzung der EU-Vergaberichtlinien in nationales Recht und regelt detailliert die Ausschreibungs-, Auswahl- und Zuschlagsverfahren für Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Die VgV zielt darauf ab, Transparenz, Nichtdiskriminierung und fairen Wettbewerb bei öffentlichen Vergaben sicherzustellen.
Die VgV regelt nicht nur das Vergabeverfahren selbst, sondern auch die Anforderungen an die Eignung der Bieter, die Vergabedokumentation sowie die Mitteilungspflichten und Verfahrensfristen. Sie definiert verschiedene Verfahrensarten, wie das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit und ohne vorherige Bekanntmachung sowie den wettbewerblichen Dialog und die Innovationspartnerschaft. Die elektronische Vergabe (E-Vergabe) ist ab einem bestimmten Schwellenwert vorgeschrieben, um Effizienz und Transparenz zu erhöhen.
Bieter, die sich durch die Vergabeentscheidung benachteiligt fühlen, können ein Nachprüfungsverfahren bei den Vergabekammern anstrengen. Die VgV enthält Regelungen, die den Zugang zu diesen Verfahren und deren Ablauf betreffen. Die VgV enthält auch spezielle Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen, die oft weniger strenge Verfahrensanforderungen haben.
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