NRW-Reform: Kommunale Vergaben ohne UVgO
Nordrhein-Westfalen vereinfacht das Vergaberecht für Kommunen und schafft die verpflichtende Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ab. Ziel ist mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und die Möglichkeit, lokale Besonderheiten stärker zu berücksichtigen.

Gesetzesbeschluss im Landtag
Am 9. Juli 2025 hat der Landtag das „§ 75a-Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften“ verabschiedet. Grundlage war ein Vorschlag des Kommunalministeriums, den das Kabinett bereits am 11. Februar 2025 beschlossen hatte (Drucksache 18/13836).
Wegfall der bisherigen Vergabepflichten
Bisher mussten Kommunen in NRW im Unterschwellenbereich bei Bauleistungen die VOB/A (Abschnitt 1) anwenden und bei Liefer- und Dienstleistungen die UVgO befolgen.
Diese Vorgaben entfallen. Künftig gilt nur noch der neue § 75a GO NRW: Vergaben müssen wirtschaftlich, effizient, sparsam, transparent und unter Wahrung der Gleichbehandlung erfolgen. Landesrechtliche Wertgrenzen werden aufgehoben, sodass Kommunen denselben Handlungsspielraum erhalten wie kommunale Gesellschaften.
Mehr Eigenverantwortung für Kommunen
Kommunen können künftig eigene Vergaberegelungen per Satzung beschließen, um auf regionale Besonderheiten einzugehen. Die Reform orientiert sich am „Schweizer Modell“: Den Zuschlag soll das wirtschaftlichste Angebot erhalten – nicht zwingend das günstigste. Kriterien wie Qualität, Nachhaltigkeit oder Betriebskosten können stärker gewichtet werden.
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Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Den Gesetzentwurf können Sie hier nachlesen.
Quelle: Vergabeblog | B_I MEDIEN
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