Angebot im Vergabeverfahren
Mit einem Angebot erklärt der Bieter seinen Willen eine Leistung zu einem bestimmten Preis zu erbringen. Das Angebot wird auf Grundlage der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers erstellt.
Das Angebot ist eine abgegebene Willenserklärung des Bieters, die von einem Auftraggeber ausgeschriebenen Waren oder Leistungen zum angebotenen Preis erbringen zu wollen. Die durch den Auftraggeber vorgegebenen Bedingungen, z. B. zu Verfahren und Fristen, sind dabei einzuhalten. Änderungen der Vertragsunterlagen durch den Bieter sind nicht zulässig. Das Angebot wird dann wirksam, wenn der Auftraggeber es erhalten hat.
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Vergabeverfahren sind gem. Vergaberecht im Geheimwettbewerb durchzuführen. Um die Vertraulichkeit der Angebote zu gewährleisten, legt der Auftraggeber die Form der Angebote fest, z.B. die Abgabe in einem verschlossenen Umschlag oder in verschlüsselter Form. Die Angebotsöffnung aller Angebote darf erst erfolgen, sobald die Angebotsfrist verstrichen ist. Danach erfolgt die Angebotsbewertung anhand der Zuschlagskriterien.
Ab 18. Oktober 2018 sind bei Oberschwellenvergaben Angebote grundsätzlich nur noch verschlüsselt in elektronischer Form, z.B. in Textform, einzureichen. Angebote müssen alle Preise und alle geforderten Erklärungen enthalten. Bis zum Ablauf der Bindefrist sind Bieter sind bis zum Ablauf der Bindefrist an ihr Angebot gebunden. Das Angebot sollte den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen, sodass dieser dem Angebot zustimmen kann. Zu beachten ist außerdem, dass alle Preise zu den erfragten Leistungen vorhanden sein müssen.
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