Freihändige Vergabe
Bei der freihändigen Vergabe werden Aufträge ohne ein förmliches Verfahren vergeben. Sie ermöglicht Verhandlungen. Es gelten aber auch hier die Grundsätze des Vergaberechts, wie z.B. die Vergabe im Wettbewerb oder die Gleichbehandlung der Bieter.
Die freihändige Vergabe ist ein Verfahren zur Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte. Auf das Verfahren zur freihändigen Vergabe darf der Auftraggeber nur in begründeten Ausnahmenfällen zurückgreifen. Die Voraussetzungen für die Wahl der freihändigen Vergabe sind im 1. Abschnitt der VOB/A bzw. VOL/A geregelt § 3 VOB/A, § 3 VOL/A. Die Begründung zur Entscheidung über die Wahl der freihändigen Vergabe muss der Auftraggeber dokumentieren.
Eine freihändige Vergabe kann mit oder auch ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen. Durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung zum Teilnahmewettbewerb wird eine unbestimmte Zahl von Interessenten zur Einreichung von Teilnahmeanträgen aufgefordert. Die im Teilnahmewettbewerb als geeignet ermittelten Unternehmen werden zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert. Soweit zulässig, kann der Auftraggeber auf einen Teilnahmeantrag verzichten und Unternehmen, die ihm als geeignet bekannt sind, auch direkt ansprechen und zur Abgabe eines Angebots auffordern.
Die in der VOL/A bzw. VOB/A als freihändige Vergabe bezeichnete Verfahrensart wurde in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zur "Verhandlungsvergabe" umbenannt, um deutlicher zu signalisieren, dass es sich hierbei um ein reguläres, in der Regel wettbewerbliches Verfahren handelt, bei dem über die Angebotsinhalte im Regelfall verhandelt wird.
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