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Was der neue Erlass bedeutet

Preisgleitklauseln in der Kanalsanierung rücken zunehmend in den Blickpunkt – insbesondere seit das Bundesbauministerium den Erlass zur Anwendung verlängert und das Prozedere deutlich modifiziert hat. In einem Interview mit dem RSV bewertet Rechtsanwalt Robin Lorenz von der Kanzlei CLP Rechtsanwälte die Bedeutung des neuen Formblatts 225a und berichtet von einer neuen Entwicklung in der vergaberechtlichen Rechtsprechung.

Preisgleitklauseln: Was der aktuelle Erlass bedeutet
Die Folgen des Angriffskrieges auf die Ukraine haben bei öffentlichen Bauaufträgen zur verstärkten Anwendung von Preisgleitklauseln geführt. Der ursprünglich bis Ende Juni geltende Erlass wurde bis Jahresende verlängert. | Foto: Pixabay / aymane jdidi

RSV: Die Ausschreibung öffentlicher Projekte mit Preisgleitklauseln ist kompliziert und nicht wenige schrecken davor zurück. Jetzt hat das Bundesbauministerium in einem Erlass einige Änderungen vorgenommen. Wird es jetzt besser?


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Robin Lorenz: Wir sind zumindest auf einem guten Weg. Das neu eingeführte Formblatt 225a dürfte ein Versuch sein, die Preisgleitung zu vereinfachen. Jedenfalls scheint man erkannt zu haben, dass das bisherige Formblatt 225 in der Praxis nur sehr schwierig umsetzbar ist – dies scheint viele Baumaßnahmen im öffentlichen Bereich zu betreffen. Die maßgeblichen Probleme für Verbundwerkstoffe bleiben jedoch zunächst bestehen. Auch wenn es jetzt durch den Wegfall des Basiswerts 1 einfacher wird, bleibt die Grundproblematik bestehen: Eine exakt gerechte Preisgleitung kann es nur geben, wenn eindeutig bemessbare Materialien zu eindeutigen Marktpreisen gibt, die vom Statistischen Bundesamt 1:1 abgebildet werden. Das wird für das Schlauchlining – und auch für viele andere Bereiche – immer schwierig bleiben, da es keinen passenden GP-Nummern des Statistischen Bundesamtes gibt. Hier greift dann im Bereich Schlauchlining der RSV-Preisindex, der genau diese Schwierigkeit zu lösen versucht. In vielen anderen Bereichen existiert ein solcher Verbunds-Index allerdings nicht.

RSV: Durch den Wegfall des Basiswerts 1 müssen bietende Unternehmen und Hersteller nicht mehr im Vorfeld ihre Bücher öffnen, oder?

Lorenz: Richtig, allerdings bleibt die Aufgabe, einen Preis für das angebotene Material zu kalkulieren. Die ausschreibende Stelle ist nun nicht mehr verpflichtet, sich vor Bekanntmachung Preise von Herstellern und / oder Lieferanten zu beschaffen. Das wird viele Hersteller freuen, da sie nicht bereit waren, Preise für die Ermittlung des Basiswertes 1 offenzulegen. Grundsätzlich verständlich, aber eben der „Todesstoß“ für die Anwendung des Formblatts 225. Der Basiswert 1 wird nun mit dem Basiswert 2 gleichgesetzt – das ist der Preis, den der Bieter im bezuschlagten Angebot für das Material kalkuliert hat. Die neue Klausel verlagert also den Beginn der Preisgleitung nach hinten. Das macht es einfacher.

Rechtsanwalt Robin Lorenz von der Kanzlei CLP Rechtsanwälte | Foto: CLP-Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Robin Lorenz von der Kanzlei CLP Rechtsanwälte | Foto: CLP-Rechtsanwälte

RSV: Der RSV hat die Empfehlung für Auftraggeber, an der Sie mitgewirkt haben, auf Basis des Formulars 225 entworfen. Kann das noch weiter genutzt werden?

Lorenz: Ja, auf jeden Fall, zumal der Index ja gerade auf das Formblatt 225 bzw. auf das Formblatt 225a zugeschnitten ist. Der RSV-Index ist gerade das fehlende Puzzle-Stück. Denn dieser überwindet die Schwierigkeiten bei der Indexfindung und spiegelt die tatsächlichen Preise wider.

RSV: Sie sprechen eine Frage an, die uns häufig gestellt wird: Muss man eigentlich die Preisgleitklauseln bei Kanalsanierungsprojekten anwenden?

Lorenz: Nein, solange es sich nicht um Bundesbaumaßnahmen handelt, muss man es nicht. Es wird allerdings ausdrücklich empfohlen. Zudem gab vor kurzem eine Entscheidung der Vergabekammer Westfalen zu Preisgleitklauseln. Sie stellte zwar fest, dass der Erlass zur Verwendung des Formblatts für den Auftraggeber nicht gilt und auch keine vergaberechtliche Wirkung entfaltet. Allerdings lässt die Kammer dem Erlass indirekte Indizwirkung zukommen. Was für uns wichtig ist: Die Vergabekammer hat in ihrem Beschluss Preisschwankungen am Markt als ungewöhnliches Wagnis gemäß VOB § 7 Absatz 1 Nummer 3 EU VOB/A eingestuft. Auftragnehmer werden damit vor unangemessenen Vertragsbedingungen geschützt und haben die Möglichkeit, Ausschreibungen zu rügen. Nunmehr dürften Ausschreibungen, in denen keine Preisgleitklausel verwendet wird, vergaberechtlich zumindest angreifbar sein. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt.

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