Bund verlängert Erlass zu Preisgleitklauseln

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen haben ihren Erlass vom März verlängert und um wichtige Regelungen ergänzt. Die Nachfolgeregelungen zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln gelten bis zum 31. Dezember 2022.

Preisentwicklung Baugewerbe: Bund verlängert Erlass zu Preisgleitklauseln
Der Bund hat seinen Erlass zur Anwendung von Preisgleitklauseln bei Bauverträgen bis Ende des Jahres verlängert und um wichtige Punkte ergänzt. | Foto: B_I/B.Wegner

Mit dem Erlass und seiner Verlängerung vom 22. Juni werden Lieferengpässe und Preiserhöhungen von Baustoffen als Folge des Ukraine-Krieges für den gesamten Bundesbau einheitlich geregelt. Seit dem 25. März müssen Bauverträge im Bundesbau Preisgleitklauseln enthalten. Bauunternehmen können so die steigenden Kosten für bestimmte Baustoffe, wie Stahl, Zement oder Bitumen, gegenüber der öffentlichen Hand weiter geltend machen.

Neuregelung senkt Kostenanteil auf 0,5 Prozent

Gegenüber dem Erlass vom 25. März ist neu, dass innerhalb einer Auftragssumme schon 0,5 Prozent des jeweiligen Baustoffs ausreichen, damit die Klauseln greifen. Bislang musste der Anteil mindestens 1 Prozent ausmachen, um Mehrkosten erstattet zu bekommen. Das heißt, Stoffpreisgleitklauseln können bereits dann vereinbart werden, wenn der Kostenanteil des Stoffes 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt. Das gilt für neue und für laufende Vergabeverfahren.

Ab 5.000 Euro Baustoffkosten Preisgleitklausel möglich

Nach Angaben des Bauindustrieverbandes Hessen-Thüringen sehen die Neuregelungen zudem vor, dass eine Preisgleitung möglich ist, wenn die geschätzten Kosten für den jeweiligen Stoff 5.000 Euro überschreiten. Für bestehende Verträge ist jetzt vorgegeben, dass sie vor dem 11. März 2022 vergeben wurden. Für Bestandsverträge gilt, dass bei einer Vertragsanpassung ein Selbstbehalt nicht zum Tragen kommt. In Betracht kommt die nachträgliche Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel. Für Betriebsstoffe könne auch bei Bestandsverträgen nachträglich eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart werden, so der Verband.

Mehr Bauunternehmen können profitieren

Außerdem wurde ein neues Formblatt für die Ermittlung des Basiswerts eingeführt. Das sieht der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes als gute Hilfe. „Mit den neuen Regelungen werden mehr Unternehmen von der Preisgleitung profitieren als bisher“, sagte ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa. Es komme jetzt auf die Länder und Kommunen an. Die meisten Bundesländer hatten den ersten Erlass übernommen und den Kommunen empfohlen, dem zu folgen. Bauindustrie und Baugewerbe erwarten nun, dass die Neuregelungen Signalwirkung entfalten und auch von den Behörden der Länder, der Landkreise und Kommunen angewandt werden.

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