Was Unternehmen beachten sollten
Auf Starkregenereignisse vorbereitet sein und die Umwelt nicht belasten - um beides zu leisten, müssen Leichtflüssigkeitsabscheider bestimmte Anforderungen erfüllen. Worauf zu achten und wonach zu prüfen ist, dazu gibt es hilfreiche Expertentipps.
Bemessung von Leichtflüssigkeitsabscheidern im Hinblick auf Starkregenereignisse
Regenwassermanagement auf Bahnhöfen macht Stationen fit für die Zukunft
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Betriebe, bei denen Leichtflüssigkeiten ins Abwasser gelangen können, müssen zum Schutz von Umwelt, Gewässern und der Kanalisation Leichtflüssigkeitsabscheider (LFA) einsetzen. Für die Bemessung von LFA sind Regenflächen und Schmutzwasseranfall maßgeblich. Dabei gewichtet ein Dichtefaktor den Einfluss einer maßgeblichen Leichtflüssigkeitsdichte und beeinflusst die Leistungsgröße (NS) eines entsprechenden LFA.
Zwei Klassen von Leichtflüssigkeitsabscheidern werden hierbei unterschieden:
- Klasse II (Schwerkraftabscheider): geprüfte Reinigungsleistung <= 100 mg/l
- Klasse I (Koaleszenzabscheider): geprüfte Reinigungsleistung <= 5 mg/l.
Allgemein anerkannt ist, dass die Abscheiderklasse II in der Regel nicht den behördlichen Anforderungen genügen, die üblicherweise einen Einleitergrenzwert von 20 mg/l Kohlenwasserstoffe fordern. Zusätzlich zur Wahl von LFA Klasse I besteht die Möglichkeit der Kombination von LFA Klasse II mit nachgeschalteter LFA Klasse I.
Abscheiderklasse und Dichtefaktor
Da ein LFA Klasse II/I die Kombination zweier Abscheider in Reihenschaltung darstellt, dürfen diese mit einem fd = 1 bemessen werden. Das heißt, unabhängig von der maßgeblichen Leichtflüssigkeitsdichte und der daraus resultierenden Klasse von bis 0,85 /über 0,85 bis 0,90 / über 0,90 bis 0,95 / bleibt der Dichtefaktor bei der Verwendung einer kombinierten LFA-Anlage Klasse II und I immer 1 (fd = 1).
Koaleszenzabscheider
Demgegenüber sind LFA der Klasse I mit einem Faktor größer 1 zu bemessen (fd > 1), wenn die maßgebliche Leichtflüssigkeitsdichte über 0,85 liegt. DIN EN 858-2 enthält hierzu eine Tabelle, die die Klasse der LFA-Anlage ins Verhältnis zur maßgeblichen Leichtflüssigkeitsdichte setzt und hierbei den jeweiligen fd vermittelt.
Lfa | Öldichteklasse bis 0,85 | Öldichteklasse über 0,85 bis 0,95 | Öldichteklasse über 0,90 bis 0,95 |
S-II-I-P | 1 | 1 | 1 |
S-I-P | 1 | 1,5 | 2 |
S-II-P | 1 | 2 | 3 |
Tabelle 1: Dichtefaktoren fd in Abhängigkeit von Öldichteklasse [g/cm³] und LFA-Zusammenstellung (Klasse I, II und II+I ) gem. DIN EN 858-2.
Dabei ist es üblich, bei Verwendung eines LFA Klasse I einen fd von 1,5 anzuwenden (z.B. manuelle Waschplätze).
LFA und hydraulische Leistung
Bei Anwendung von LFA Klasse I ist eine hydraulische Leistungsreserve möglich, die zusätzliche Sicherheit gegenüber hydraulischer Überlastung bei Starkregen bietet. So ergibt sich für eine Waschplatz-Anwendung mit 40 m² nicht überdachter Waschfläche und dem Einsatz eines Hochdruckreinigungsgeräts bei Annahme einer Regenspende von 283 l/(s x ha) (= r 5/2 für Kassel) für den Einsatz eines LFA Klasse I die NS 7,7; aufgerundet NS 8. Bei Wahl einer NS 8 ist aufgrund der konstruktiven Grundsätze von DIN EN 858-1 sichergestellt, dass der LFA einen Durchsatz von 8 l/s hydraulisch verarbeiten kann.
LF-Dichte [g/cm³] | S-II-P | S-I-P | S-II-I-P |
0,85 | 5,1 | 5,1 | 5,1 |
0,9 | 10,2 | 7,7 | 5,1 |
0,95 | 15,4 | 10,3 | 5,1 |
Tabelle 2: erforderliche Nenngröße (NS) eines Leichtflüssigkeitsabscheiders bei verschiedenen Anlagenkonstellationen (S-II-P, S-I-P, S-II-I-P) und unterschiedlichen Leichtflüssigkeitsdichten
Mit der Entscheidung für den Einsatz eines LFA Klasse I erhält man eine potenzielle Leistungsreserve von 50 % der hydraulischen Leistung des LFA. Das heißt, im Hinblick auf die vermehrt auftretenden Starkniederschläge ergibt sich somit deutlich mehr Durchflusstoleranz bei Abscheideranlagen.
Überhöhung bei Leichtflüssigkeitsabscheidern zum Schutz der Umwelt
Zum Schutz gegen Austrag von Leichtflüssigkeiten müssen Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen gegenüber dem tiefsten Zulauf sowie gegenüber der Rückstaueben eine Überhöhung aufweisen. Das bedeutet, dass der Schachtdeckel der LFA ein höheres Niveau aufweisen muss als das Höhenniveau des tiefsten Zulaufs und das Höhenniveau der Rückstauebene. Unter bestimmten Umständen kann davon abgewichen werden. Die beigefügte Tabelle veranschaulicht die weiteren Anforderungen gem. DIN 1999-100:2016-12.
In der Praxis finden sich jedoch immer wieder LFA, bei denen die Überhöhung nicht eingehalten ist und auch keine weiteren Anforderungen umgesetzt sind. Regelmäßig werden bei den geforderten Generalinspektionen entsprechende LFA identifiziert.
Die Fachkundigen der GET führen Generalinspektionen bei LFA durch. Hier fragen wir nach: Wie ist der Umgang bei Fällen, in denen LFA die Überhöhung nicht einhalten und bei denen weitere Anforderungen auch nicht umgesetzt sind? Christian Brummer, Fachkundiger für Abscheideranlagen und technischer Leiter bei der UTB GmbH berichtet über Erfahrungen und gibt Tipps, was zu tun ist:
Fehlende Überhöhung, was tun?
„Grundsätzlich gilt das Prinzip: Wasserrecht ist kein Bestandsrecht! Das heißt, eine einmal erteilte Erlaubnis für den Betrieb einer Abscheideranlage nach Norm ist im Hinblick auf schärfere Anforderungen nachzurüsten. Die Anpassung der LFA-Ausführung an aktuelle Normen wird in den entsprechenden örtlichen Abwassersatzungen geregelt. Sie sind die verbindliche Rechtsgrundlage für den Betrieb von LFA. Es muss also gehandelt werden. Bestandsschutz gibt es grundsätzlich erstmal nicht“, erklärt Brummer.
Individuelle Aufwandsabschätzung
„Zunächst stellt sich die Frage, ob die geforderte Überhöhung mit wenig Aufwand und normkonform hergestellt werden kann,“ sagt Brummer. „Denn wenn der geforderte Überhöhungswert nur gering unterschritten ist, kann der Einsatz von Auflageringen unterhalb der Schachtabdeckung bereits Abhilfe schaffen.“ Jedoch sei der Schachtdeckel der LFA häufig in einer Verkehrsfläche mit Fahrzeugverkehr eingebunden.
„Wenn die Überhöhung nicht hergestellt werden kann,“ so Brummer, „muss die Umsetzung der weiteren Anforderungen gemäß der Tabelle geprüft werden.“
„Wenn bauliche Anpassungsmaßnahmen nicht ohne weiteres durchführbar sind, sollte grundsätzlich die Betriebsweise rund um die LFA betrachtet werden,“ sagt Brummer und stellt folgende Fragen: „Bei welchen Tätigkeiten fallen Leichtflüssigkeiten an? Wieviel Leichtflüssigkeit kann im Schadensfall anfallen? Wie ‚intensiv‘ wird die LFA betrieben? Lässt sich hieraus eventuell ein Konzept erstellen, welches zur Abstimmung mit der Behörde besprochen werden kann?“
Christian Brummer zeigt auf, dass es nicht hoffnungslos ist: „Es besteht in jedem Fall die Chance, dass mit abgestimmter, besonders sorgfältiger Betriebsweise der LFA und unter Beachtung einer Risikobewertung, Behörden auch Ausnahmen zulassen und einem Weiterbetrieb der LFA zustimmen, wenn dies unter den besonderen Umständen zu verantworten ist.“
Wassergefährdende Stoffe dürfen nicht in die Umwelt gelangen
In jedem Falle ist sicher zu stellen, dass keine Leichtflüssigkeiten in die Umwelt gelangen. Um dieses Ziel sicher zu erreichen sind alle am Prozess Beteiligten aufgefordert, maximale Sorgfalt zu leisten. Bei Unsicherheiten müssen weitergehende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese orientieren sich vorwiegend an der oben eingefügten Tabelle. In jedem Fall helfen die Fachkundigen von GET weiter: Hier trifft tiefgreifende Fachkompetenz zusammen mit besonderem Engagement für den Kunden: Im Dienst der Umwelt und für wirtschaftlich vernünftige Lösungen.
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Quelle: Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik
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