Auf Explosionsschutz bei Herstellung und Einbau achten
Leichtflüssigkeitsabscheider scheiden aus industriellen und gewerblichen Abwässern Leichtflüssigkeiten wie z.B. Benzin, Diesel oder Öle ab. Im ungünstigen Fall kann sich im Behälterinnern durch ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen eine explosionsfähige Atmosphäre entwickeln. Ist dieser Zustand „ständig, über lange Zeiträume oder häufig“ vorhanden, entspricht dieser Bereich der Zone 0 der Gefahrstoffverordnung (Anhang 1 Nr. 1.7).
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Generell müssen bei der Herstellung und beim Einbau von Anlagen zur Leichtflüssigkeitsabscheidung die in der DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2 geforderten Bestimmungen eingehalten werden. Bei Anlagen mit Anteilen von Biodiesel, Bioheizöl und Ethanol kommen weitere Bestimmungen der DIN 1999-100 dazu.
Was jedoch in den genannten Normen nur sehr allgemein beschrieben wird, ist die Erdung bzw. die elektrische Ableitfähigkeit einer Leichtflüssigkeitsabscheideranlage oder einer Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen.
Explosionen verhindern – Normative Anforderungen
Der wirksamste Weg, eine Explosion zu verhindern, ist es, das Entstehen einer explosiven Atmosphäre zu vermeiden. Das ist bei Anlagen zur Leichtflüssigkeitsabscheidung nicht möglich. Deshalb muss ein Zünden der explosionsgefährlichen Atmosphäre verhindert werden, zum Beispiel durch den Einsatz von explosionsgeschützten Geräten.
In der DIN 1999-100 wird die Anforderung an elektrische Einrichtungen, die innerhalb von Schlammfang und Abscheider angeordnet sind, wie folgt gestellt: Diese müssen der Gerätekategorie 1 nach Richtlinie 2014/34/EU entsprechen. Diese Geräte stellen sicher, dass durch ihren Betrieb in einer explosionsgefährdeten Atmosphäre keine Zündquelle entstehen kann. Bei der Verwendung von selbsttätigen Warnanlagen, im Sinne von Schichtdickenmessung und Messung des Flüssigkeitsniveaus, ist die Ausführung der verwendeten Sonden, Kabelverbinder und Kabel gemäß der Gerätekategorie 1 erforderlich. Geräte, welche für explosionsgefährdete Bereiche vorgesehen sind, müssen mit dem Ex-Symbol (Explosionsschutzkennzeichen für Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen, nach Richtlinie 2014/34/EU) gekennzeichnet werden.
Außerdem müssen selbsttätige Warneinrichtungen und andere elektrische Einrichtungen, die innerhalb der Abscheideranlage und ggf. nachgeschalteter Abwasserhebeanlagen eingebaut werden, der Gebrauchstauglichkeit des ProdSG [1] entsprechen. Die Forderungen der BetrSichV [2] sowie GefStoffV [3] müssen eingehalten werden.
In besonderen Einbausituationen können zusätzliche Maßnahmen zur Ableitung von möglichen elektrostatischen Aufladungen notwendig sein. So z. B. die Ausführung einer ableitfähigen Beschichtung an den inneren Oberflächen der Abscheideranlage und deren Erdung.
Für die Erdung müssen die Vorschriften nach VDE 0100 und DIN 18014 beachtet, umgesetzt und eingehalten werden. Dazu gehört eine im Behälter eingebaute Erdungsdurchführung, an die alle im Inneren der Anlage verbauten Edelstahleinbauteile angeschlossen werden. Von der Erdungsdurchführung an der Behälteraußenseite ist dann bauseitig ein Erdungsband in V4A vor der Baugrubenverfüllung zu verlegen.
In der Regel erfolgt die Ableitung ggf. auftretender elektrischen Ladungen bei erdeingebauten Anlagen über den massigen Stahlbetonbehälter oder über die erdberührten Zu- und Ablaufrohrleitungen aus Edelstahl. Gemäß den Zulassungsgrundsätzen des DIBt muss ein Antragsteller bei der Beantragung einer abZ/aBG die bautechnischen Maßnahmen für die Ableitung gegebenenfalls auftretender elektrischen Ladungen an der Anlage beschreiben.
GET berät zu Abscheideranlagen und zum Explosionsschutz
Die Mitgliedsunternehmen der GET beraten Betreiber gerne zum Thema Explosionsschutz und zur Auswahl von notwendigen Maßnahmen an einer Abscheideranlage. Alle elektrischen Einbauteile der in der GET organisierten Hersteller von Abscheideranlagen entsprechen der höchsten Schutzkategorie gemäß ATEX-Richtlinie.
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Quelle: GET Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik e.V.
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