Mängelursachen in der Kanalsanierung aus Unternehmersicht

Der allgemeine Zustand unserer Kanalisation wird mit zunehmendem Alter leider nicht besser. Bei dem großen Instandhaltungsvolumen des Kanalnetzes ist ein beidseitig professioneller und fairer Umgang zwischen den Vertragspartnern bei der Mängelbeseitgung unabdingbar.

Mängelursachen in der Kanalsanierung aus Unternehmersicht
„Eine Mängelbeseitigung ohne zuverlässige Vertragspartner und ohne korrekte Beachtung des Vertragswerkes führt zwangsweise zu Ärger, Kosten und beidseitiger Unzufriedenheit.“ Jörg Brunecker, Geschäftsführer Swietelsky-Faber
Für den Bauherrn und Planer ist es enorm wichtig, VOB-konforme Bau- und Leistungsbeschreibungen zu erstellen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Prüfung der Verdingungsunterlagen etwaige Lückenhaftigkeiten oder unklare Beschreibungen vor Abgabe seines Angebots mit dem Bauherrn zu klären. Tut er dies nicht und missachtet somit die Notwendigkeit der Aufklärung dieses Sachverhalts, sind Arbeiten, mit denen objektiv gerechnet werden musste, ebenfalls ein abzuleistender Vertragsbestandteil. Entgegen der hin und wieder auch in Fachkreisen vertretenen Position der nachtragsgierigen Bauunternehmen bedingen diese Arbeiten keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung und besitzen somit auch kein Nachtragspotenzial. Final handelt es sich hierbei also um vertragliche Leistungen, mit denen der Auftragnehmer hätte rechnen müssen.

Definition eines Mangels

Gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist eine Leistung frei von einem Sachmangel, wenn Sie zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Wurde zwischen den Vertragspartnern keine explizite Beschaffenheit vereinbart, ist das Werk mangelfrei, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine übliche Beschaffenheit aufweist.

Eine vereinbarte Beschaffenheit kann in der Kanalsanierung z.B. eine geforderte Materialcharakteristik sein, welche in den Vertragsunterlagen beschrieben sein muss. So kann der Planer beispielsweise besondere materialtechnische Festigkeiten fordern oder Anforderungen an die Dichtheit bzw. Dichtheitsprüfung stellen. Hinzu kommen Toleranzwerte für Faltenbildungen eines Liners, die Beschaffenheit der Schacht- und Rohranbindungen und zu charakterisierende Bieterabfragen (Linertyp, Materialkenngruppen, etc.). Unter anderem definiert die DIN EN 15885 „Klassifizierung und Eigenschaften von Techniken für die Renovierung und Reparatur von Abwasserkanälen und -leitungen“ eindeutige planungs- und ausführungsrelevante Leistungsstufen. (...)

Derartige Anforderungen an die Beschaffenheit des Bauwerks finden wir jedoch in den aktuellen Leistungsbeschreibungen einer Kanalsanierungsmaßnahme noch relativ selten.

Aspekte der Planung

Bei einem VOB-Vertrag gelten die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen der VOB/C als vereinbart. Für die Kanalsanierung ist dabei die DIN 18326 „Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen“ maßgebend. Somit sind Beschaffenheit und Dichtheitsanforderungen der DIN 1610 sowie Toleranzwerte bei Faltenbildungen gemäß DIN EN ISO 11296-4 vertraglich vereinbart. In der Praxis finden sich jedoch häufig massive Lücken in den weiter zu definierenden Planungsaspekten. Beispielsweise werden die Leistungsstufen der DIN EN 15885 kaum oder nur vereinzelt als vertragliche Beschaffenheit definiert, obwohl sie dem anerkannten Stand der Technik entsprechen, welchem auch der Planer Folge zu leisten hat. Faktisch ist die Missachtung des anerkannten Standes der Technik ein haftungsrelevanter Planungsfehler oder eben auch ein Mangel in einer Ausschreibung. Deshalb hat der Planer sein Werk auf Übereinstimmung mit den neuesten Regeln der Technik zu überprüfen.

Mangel oder Schaden?

Ein Schaden wird als „unfreiwillige Vermögenseinbuße“ definiert und ein Mangel kann auch ohne Schaden bestehen. So wird z.B. von einer fälschlich gewählten höheren Materialkenngruppe kein Schaden ausgehen. Diese falsche Materialkenngruppe entspricht aber nicht der vereinbarten Beschaffenheit und würde somit zweifelsfrei einen Mangel darstellen.

Die Gefahr eines Schadens kann einen Mangel begründen. Mängel müssen und dürfen nachgebessert werden. Schäden sind bei Verschulden zu ersetzen. Auch wenn ein Mangel auf Anordnungen des Auftraggebers oder auf eine mangelhafte Leistungsbeschreibung zurückzuführen ist, haftet der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung. Es sei denn, er hat ausdrücklich gegen die mangelhafte Beschreibung oder gegen die Anordnungen seine Bedenken angemeldet. Gem. § 13 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Bauwerke vier Jahre und für Werke, deren Erfolg in der Veränderung einer Sache besteht, nur zwei Jahre. Die Frage, welche Frist nun maßgebend ist, ist noch nicht ausreichend geklärt. Es macht daher gegebenenfalls Sinn, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche vertraglich festzulegen.

Zusätzlich Technische Vertragsvorschriften

Eine Recherche der uns vorliegenden ZTVen zeigte einen gewissen „Wildwuchs“ an Vertragsvorschriften. Man bekommt den Eindruck, dass heutzutage jeder namhafte Betreiber seine eigenen gewerkspezifischen ZTVen entwickelt hat. Hinzu kommen die diversen ZTVen aus der Verbandslandschaft. Selbstverständlich haben die hierin beschriebenen Vertragsbedingungen eine direkte Auswirkung auf die Preisbildung des Bieters. Denn Sanktionierungen im Falle von Mängeln, erhöhte Dichtheitsanforderungen und reduzierte Toleranzen bei Faltenbildungen oder besondere Anforderungen an die Schacht- und Anschlussanbindungen führen zu einer Risikobewertung des Bieters, welche einen maßgebenden Einfluss auf den Endpreis hat.

Praktische Erfahrungen belegen, dass vertragliche Anforderungen des Auftraggebers oft wenig mit den örtlichen Gegebenheiten und den technischen Möglichkeiten zu tun haben. Dies kann zu Unstimmigkeiten führen, wenn die Vertragspartner nicht vorab Klarheit geschaffen haben.

Grundsätze der Mängelbeseitigung

Die Mängelanzeige des Auftraggebers muss ausreichend substantiiert sein und sie muss dem ausführenden Unternehmen zurechenbar sein. Dabei muss die Mangelursache deutlich erkennbar im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehen. Beispielsweise steht das Baugrundrisiko nicht in der Verantwortung des ausführenden Unternehmens, sondern in der Verantwortung des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Mängel, deren Ursache aus dem wiederaufgenommenen Betrieb herrühren (z.B. Verunreinigungen oder angefallene Räumgüter), können dem Auftragnehmer nicht zwangsläufig angelastet werden.

Der Auftraggeber verlangt im Falle eines Mangels zunächst in der Regel die Mängelbeseitigung, seltener ist die direkte Minderung (Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Vergütung). Von einem professionellen Unternehmen kann folgende Vorgehensweise erwartet werden:

Eine Mängelbeseitgung darf nicht „auf die lange Bank“ geschoben werden. Dabei ist die Mängelanzeige zunächst neutral hinsichtlich der Ursache, Verantwortlichkeit und dem Vertragswerk entsprechend zu prüfen. Der Aufwand der Mängelbeseitigung ist einzugrenzen und die Kosten sind zu definieren.

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Anschließend ist ein angemessenes Mängelbeseitigungskonzept zu vereinbaren. Hierbei sind Ausführungsart und Ausführungszeitraum festzuhalten. Ein vom Auftraggeber vorgenommener Sicherheitseinbehalt kann gemeinsam vereinbart werden. Sollte die Mängelbeseitigung scheitern, unmöglich oder unverhältnismäßig sein, können unter den Vertragspartnern andere Ansprüche (Minderung oder Schadensersatz oder Aufhebung des Vertrages) verhandelt werden.

Den vollständigen Artikel lesen Sie in unserer aktuellen Ausgabe (6/16) der B_I umweltbau.


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