Neue Regeln für Dichtheitsprüfung in NRW geplant

In Nordrhein-Westfalen soll die Zustands- und Funktionsprüfung für private Abwasserleitungen nun auch in Wasserschutzgebieten nicht mehr verlangt werden. Nur noch bei Neubau, wesentlichen Veränderungen und konkretem Verdacht soll die Prüfung verpflichtend sein. Industrie und Gewerbe müssen weiterhin prüfen lassen.

Der nordrhein-westfälische Landtag hat die Landesregierung mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 beauftragt, eine verpflichtende Funktionsprüfung (Dichtheitsprüfung) nur noch bei Neubauvorhaben, bei wesentlichen Änderungen und in begründeten Verdachtsfällen zu verlangen. Demnach soll in Wasserschutzgebieten für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen und nach 1965 erstellt wurden, die bestehende Frist 2020 zur Durchführung einer Zustands- und Funktionsprüfung künftig entfallen. Bestehende Regelungen zur Prüfung industrieller oder gewerblicher Abwasseranlagen sollen dagegen – genauso wie die Regelungen über die bereits abgelaufene Frist 2015 – unberührt bleiben. Das NRW-Umweltministerium arbeitet an entsprechenden Änderungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW.
Neue Regeln für Dichtheitsprüfung in NRW geplant
Hans-Jürgen Fragemann vom NRW-Umweltministerium berichtete bei einer offenen Arbeitssitzung des KomNetAbwasser über die neuesten Entwicklungen in Sachen NRW-Dichtheitsprüfpflicht.

Umsetzung des Landtagsbeschlusses

Hans-Jürgen Fragemann aus dem NRW-Umweltministerium berichtete kürzlich bei einer offenen Arbeitssitzung des rel="noopener">Kommunalen Netzwerks Abwasser (KomNetAbwasser) zum aktuellen Sachstand. Das Ministerium werde die vom Landtag beschlossene Änderung in einer Änderungsverordnung umsetzen, so Fragemann. Der Entwurf der Änderungsverordnung werde den beteiligten Kreisen wie den kommunalen Spitzenverbänden, den Fachverbänden und den anerkannten Naturschutzverbänden zur Anhörung zugehen. Nach Auswertung der Ergebnisse der Anhörung und einer Kabinettsbefassung werde der Entwurf dann dem Landtag zugeleitet. Mit einer Verabschiedung sei voraussichtlich frühestens im 3. Quartal 2020 zu rechnen.

Wasserhaushaltsgesetz beachten

Auch wenn in NRW demnächst keine Funktionsprüfung mehr verlangt wird: Weiterhin ist derjenige, der eine Abwasseranlage betreibt, nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet, den Zustand und die Funktionsfähigkeit ihrer Abwasserleitungen zu überwachen. Für Grundstückseigentümer in Wasserschutzgebieten sei es allerdings aktuell ratsam, so die Experten vom KomNetAbwasser, zunächst die gesetzlichen Entwicklungen zur Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW abzuwarten, wenn es um die Beauftragung von Zustands- und Funktionsprüfungen geht, die allein dem Zweck der Erfüllung der Selbstüberwachungspflichten dienen und keine akuten Schadensverdachtsfälle wie beispielsweise bei Leitungsverstopfungen oder Absackungen an der Geländeoberfläche bestehen.

Etwa 110 Gäste aus Abwasserbetrieben informierten sich im IKT über aktuelle Themen des Kanalbetriebs. | Fotos: IKT
Etwa 110 Gäste aus Abwasserbetrieben informierten sich im IKT über aktuelle Themen des Kanalbetriebs. | Fotos: IKT

Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Marco Schlüter Tel.: 0209/17806-31 E-Mail: schlueter@ikt.de
www.komnetabwasser.de


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