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RSV sucht Kommunen für Pilotprojekt

Unter welchen Voraussetzungen können und dürfen AZ-Rohre saniert werden? Unter dieser Fragestellung arbeitet der Rohrleitungssanierungsverband (RSV) derzeit an einer Lösung zur Renovation erdverlegter Abwasserrohrleitungen aus Asbestfaserzement mittels Schlauchliner. Für die Anerkennung emissionsarmer Verfahren sucht der Verband nun Netzbetreiber und/oder Firmen mit konkreten Projekten zur grabenlosen Sanierung.


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Zahlreiche Kommunen, bei denen AZ-Rohre unter der Erde liegen, stehen derzeit vor einem Dilemma: Sie müssen ihre Einwohner vor den Umwelt- und Gesundheitsrisiken schadhafter Abwasserleitungen bewahren – gleichzeitig müssen Sanierungsverfahren maximalen Schutz vor einer möglichen Exposition von Asbestfasern in die Atemluft bieten. „Erdreich aufgraben, Rohre ausbauen, zerteilen, abtransportieren und in Spezialdeponien entsorgen – dieses Risiko der Asbestfaser-Exposition ist durch gängige Technologien vermeidbar, wenn die Leitungen an sich noch intakt sind“, erklärt der RSV-Vorsitzende Andreas Haacker.

Seit 31. Oktober 1993 gilt in Deutschland ein generelles Verbot für die Herstellung und Verwendung von Asbest, EU-weit gilt dies seit 2005. Der Betrieb von asbesthaltigen Bauprodukten, die vor diesem Datum installiert wurden, ist weiterhin zulässig. Laut Umweltbundsamt geht von Asbestzement und anderen fest gebundenen Asbestprodukten bei normaler Nutzung keine Gefahr für die Gesundheit durch Freisetzung von Asbestfasern aus, solange die Produkte in Ordnung und gebrauchstauglich sind.

Schlauchlining „technisch sinnvolle Lösung“

„Grabenlose Technologien wie das Schlauchlining sind eine technisch sinnvolle und wirtschaftliche Lösung, um die weitere Betriebssicherheit, Standsicherheit und Dichtigkeit zu gewährleisten. Was bisher fehlt, ist die Anerkennung als Sanierungsverfahren durch das IFA (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung). Dies holen wir nun nach und sind im engen Austausch mit den zuständigen Genehmigungsstellen“, fügt Haacker hinzu.

Beim Schlauchlining entsteht im Altrohr ein muffenloses, statisch tragendes und dichtes Rohr aus einem langlebigen Verbundwerkstoff aus Harz und Glas- oder Synthesefasern. Da in der Regel vom Schacht aus gearbeitet wird und dank Robotertechnik und Spezialmaschinen ein direkter Kontakt vom Mensch zum Altrohr weitgehend vermieden werden kann, steht der Anerkennung als emissionsarmes Verfahren laut RSV eigentlich nicht viel entgegen. „Es gibt bereits Messungen eines ausführenden Unternehmens, die zeigen, dass Emissionen auch bei den vorbereitenden Fräsarbeiten deutlich unter dem in der Gefahrstoffverordnung festgelegten Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m3 liegen“, erläutert Daniel Korczinski, Leiter des entsprechenden Arbeitskreises beim RSV.

AZ-Rohre wurden bis etwa Ende der 80er Jahre hergestellt und eingebaut. Für deren Sanierung müssen Firmen im Einzelfall den Nachweis führen, im Umgang mit Asbest nach der TRGS 519 qualifiziert zu sein. | Foto: RSV

Verband beantragt Schlauchlining als emissionsarmes Verfahren

Der RSV unterstützt ausführende Unternehmen und Netzbetreiber, die daran mitwirken, eine Anerkennung des Schlauchlinings als Verfahrensgruppe zu erwirken. Korczinski: „Um die Anträge auf emissionsarme Verfahren zu stellen, suchen wir nun bevorstehende Projekte und Baustellen mit zu sanierenden AZ-Rohren, bei welchen im Idealfall bereits eine behördliche Zustimmung besteht.“ Mehrkosten entstehen für Auftraggeber lediglich über die verminderte Bauleistung des ausführenden Unternehmens während der Messungen und die Gutachterkosten für die Durchführung der Faserkonzentrationsmessungen. Im Idealfall könne der Zulassungsprozess innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein, schätzt Korczinski auf Grundlage von Informationen des IFA. Die Geschäftsstelle nimmt per Mail an office@rsv-ev.de Anfragen entgegen. Auch für andere Verfahren könne der Verband als Antragsteller dienen.

„Gute Nachricht für Kommunen“

Die zum Teil von Landesregierungen ausgesprochenen Sanierungsverbote und die Aussage, dass an Bauteilen mit Asbestwerkstoffen keine die Nutzungsdauer verlängernden Maßnahmen getroffen werden dürfen, sind nach Auffassung des RSV nicht Bestandteil der europäischen REACH-Verordnung. „Wir haben Baurechtsexperten hinzugezogen, die dies geprüft haben. Demnach ist eine pauschale Beseitigungspflicht von AZ-Rohren weder durch die EU-Verordnung (REACH) noch durch die Gefahrstoffverordnung gefordert. Das ist erst einmal eine gute Nachricht für die Kommunen, denen zum Teil immense Kosten drohen würden“, so Korczinski.

Seit vielen Jahren ist es nach Angaben RSV in Deutschland übliche Praxis, AZ-Rohre unter den jeweiligen Arbeitsschutz-Voraussetzungen per Schlauchliner zu sanieren, jeweils mit entsprechender Genehmigung. Firmen müssen hierfür den Nachweis führen, im Umgang mit Asbest nach der TRGS 519 qualifiziert zu sein. Derzeit wird im Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Gefahrstoffverordnung überarbeitet, nachdem im vergangenen Jahr im Nationalen Asbestdialog Wissenschaft und Verbände das Wissen über den Gefahrstoff zusammengetragen haben.

Haacker: „Es ist absolut in unserem Sinne, dem Gesundheitsschutz die höchste Priorität einzuräumen und immer wieder die Frage zu stellen, ob die bisherigen Regeln streng genug sind. Insofern unterstützen wir einen vernünftigen und sorgfältigen Umgang mit diesem schwierigen Erbe – auch im Sinne der Mitarbeiter unserer Unternehmen. Wichtig ist aber vor allem: Wir brauchen klare und verlässliche Regeln, die für alle Bundesländer gelten und dem Umwelt- und Gesundheitsschutz gelten.“

Arbeitskreis erarbeitet technische Details

Ausgelöst wurde der Bedarf nach diesem Arbeitskreis durch Unternehmen und Ingenieurbüros aus Bayern und Baden-Württemberg, die in ihren Bundesländern mit einer unsicheren Genehmigungslage in Bezug auf die Sanierung von AZ-Rohren konfrontiert wurden. Der mit Experten besetzte Arbeitskreis erarbeitet nun die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen.

In der derzeitigen Liste der emissionsarmen Verfahren sind grabenlose Erneuerungsverfahren aufgeführt, die in Bayern aktuell ebenfalls untersagt sind. „Wir sind zuversichtlich, dass wir das Spektrum an emissionsarmen Sanierungsverfahren für Kommunen erweitern können, damit möglichst zügig die Abwassernetze weiter instandgesetzt werden können und kein Sanierungsstau entsteht“, erklärt Andreas Haacker.

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Online-Erfahrungsaustausch

Zum Thema AZ-Rohrsanierung veranstaltet der RSV am 7. Juli 2021 eine Sonderausgabe des Online-Erfahrungsaustauschs und lädt dazu Experten als Referenten ein. Mitglieder erhalten die Zugangsdaten per E-Mail, Netzbetreiber können diese per Mail an office@rsv-ev.de anfragen.

Quelle: RSV


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