Absperrblasen prüfen – aber wie?
Absperrblasen für Abwasser- und/oder Gasleitungen sind prüfpflichtig. Doch was muss man nach welchen Regeln beachten? Und wie muss die Prüfung ablaufen? Die Firma Aquametrics hat ein spezielles Prüfsystem entwickelt, mit dem die gesetzlich geforderte Prüfung schnell und genau durchzuführen ist.
1. Allgemeines
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1.1. Für das Betreiben von Arbeitsmitteln, insbesondere für die Arbeiten an Gasleitungen, hat die DGUV Grundsätze herausgegeben. Diese Grundsätze sind als DGUV-Regel 100-500, Kap. 2.31 „Arbeiten an Gasleitungen“ veröffentlicht.
Regeln werden durch die gesetzliche Unfallversicherung wie folgt definiert:
Regeln sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus
- staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
- Unfallverhütungsvorschriften und/oder
- technischen Spezifikationen und/oder
- den Erfahrungen der Präventionsarbeit der UV-Träge.
1.2. Für das Arbeiten mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung ist durch die DGUV eine Handlungsanleitung herausgegeben worden. Diese Handlungsanleitung ist als DGUV-Information 201-022 „Handlungsanleitung für die Arbeit mit Geräten zur provisorischen Rohrabsperrung“ veröffentlicht.
Informationen werden durch die gesetzliche Unfallversicherung wie folgt definiert:
Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen und die z.B. für bestimmte Branchen, Tätigkeiten, Zielgruppen konkrete praxisgeeignete Arbeitsschutzmaßnahmen vorstellen.
2. Prüfpflichten
Aus der Verordnung, sowie den Regeln und Informationen ergeben sich bestimmte Prüfpflichten dies sind z.B. Sichtprüfung vor Beginn der Arbeit und die regelmäßige Prüfung.
2.1. Sichtprüfung vor Beginn der Arbeit:
Obligatorisch ist die Sichtprüfung vor dem Beginn der Arbeit; in den Grundsätzen DGUV-Regel 100-500, Kap. 2.31 heißt es unter 5.2.6.1.2 Absperrverfahren:
Absperrblasen und Blasensetzgeräte sind vor ihrem Einsatz an der Baustelle auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen…
Im Kap. 5.1 „Inspektion“ der DGUV-Information 201-002 heißt es:
Die Rohrabsperrgeräte sind vor jedem Einsatz auf augenfällige Mängel, z.B. Formveränderungen, Risse, Gewebeschädigungen, poröse Oberflächen, zu prüfen. Hierbei ist auch die Funktion der Sicherheitseinrichtungen zu kontrollieren…
2.2. Regelmäßige Prüfungen:
Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Abs. 6 ermittelten Fristen stattfinden (vgl. § 14 Abs. 2 BetrSichVO).
Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Empfohlen wird im Allgemeinen die jährliche Prüfung.
Die TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ empfiehlt für Rohrabsperrgeräte ebenfalls die jährliche Prüfung. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
Im Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung heiß es:
a. Kap. 5.2.6.1.2 Absperrverfahren der DGUV-Regel 100- 500, Kap. 2.31:
Absperrblasen müssen dicht und unbeschädigt sein und die Vorgaben des Herstellers in der Betriebsanleitung für die Pflege, Lagerung und Handhabung sowie die Prüfanweisung müssen beachtet werden.
b. Kap. 5.2 Prüfung der DGUV-Information 201-002:
Geräte und Anlagen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ihren arbeitssicheren Zustand zu prüfen. Absperrblasen müssen dicht und unbeschädigt sein und die Vorgaben des Herstellers in der Betriebsanleitung für die Pflege, Lagerung und Handhabung sowie die Prüfanweisung müssen beachtet werden.
3. Prüfinhalte der regemäßigen Prüfung
Die erforderliche Prüfung besteht aus zwei Teilen: einer Sichtprüfung und einer Funktionsprüfung.
3.1. Sichtprüfung:
Vor dem Beginn der Sichtprüfung sind die Absperrblasen und deren Ausrüstungsteile von starken Verschmutzungen zu reinigen. Die Sichtprüfung umfasst
a. Absperrblasen werden im Regelfall mit handwarmer Seifenlauge abgewaschen
b. Sichtprüfung der Oberfläche (einschließlich der Ränder) auf:
- Risse
- Einstiche
- Einschnitte
- Abschürfungen oder sonstigen Beschädigungen.
3.2. Funktionsprüfung:
Die Funktionsprüfung der Absperrblasen darf nur außerhalb geschlossener Räume und im sicheren Abstand zu Personen und Anlagen wie Maschinen oder Gebäuden erfolgen. Vorausgeschickt sei, dass Kap. 5.1 „Inspektion“ der DGUV-Information 201-002 festlegt:
Falls keine Herstellerangaben vorliegen, darf der Geräteinnendruck bei
- Rohrabsperrgeräten ≤ DN 600: 0,5 bar und bei
- Rohrabsperrgeräten > DN 600: 0,3 bar
nicht übersteigen.
Mit dem Bersten einer Absperrblase muss immer gerechnet werden; bei deutlichen Knack- oder Reißgeräuschen ist die Prüfung sofort abzubrechen. Solche Absperrbasen sind dauerhaft außer Betrieb zu nehmen.
Für die Funktionsprüfung werden die Absperrblasen bis zum Prüfdruck gefüllt. Der Prüfdruck ist einerseits abhängig vom Nenndurchmesser, andererseits vom Betriebsdruck der Absperrblasen. Der übliche Prüfdruck ist in der Tabelle aufgeführt. Dieser Druck soll durch die Absperrblase fünf Minuten lang gehalten werden.
Nach dem Ende der Funktionsprüfung wird die Sichtprüfung wiederholt und die Absperrblasen auf erkennbare Schäden geprüft.
4. Neues Prüfsystem
Mit dem neuentwickelten Prüfsystem AquaBP der Firma Aquametrics hat man nun die Möglichkeit, die gesetzlich geforderte Prüfung schnell und genau durchzuführen. Wie bei allen Messgeräten, die von Aquametrics entwickelt werden, steht die einfache Anwendung im Mittelpunkt. Die neuartige Prüfsoftware führt den Prüfer (befähigte Person) sicher und leicht durch die Prüfungen von Absperrblasen, Füllschläuche und Füllorgane. Natürlich mit einem verwertbaren Protokoll als PDF-Datei, inklusive Druckganglinie.
5. Zur Prüfung befähigte Personen
Neben der in § 2 Abs. 6 BetrSichVO definierten „zur Prüfung befähigte Person“ finden sich in der TRBS 1201 weitere Hinweise zur Auswahl der befähigten Person. Auch in den Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung finden sich Hinweise, vgl. Kap. 5.2 „Prüfung“ der DGUV-Information 201-002: „Der Unternehmer/die Unternehmerin legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm mit den Prüfungen beauftragten Personen zu erfüllen haben (zur Prüfung befähigte Personen).“. Viele wertvolle Hilfestellungen zu Qualitätsmerkmalen und Beauftragung bietet die VDI-Richtlinie 4088 Teil 1.
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Weitere Infos unter Tel.: 02432/9334940, E-Mail: info@aquametrics.de oder www.aquametrics.de
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