Erfolgreich im Vergabeverfahren: Was gehört in ein Angebot für öffentliche Aufträge?
Die öffentliche Hand ist ein attraktiver Auftraggeber. Wer sich jedoch um einen öffentlichen Auftrag bewirbt, merkt schnell: Ein Angebot im Vergabeverfahren unterscheidet sich von einem Kostenvoranschlag im privatwirtschaftlichen Sektor. Während im gewerblichen Bereich oft ein einfaches Angebot mit Leistungsbeschreibung und Preis reicht, unterliegen öffentliche Ausschreibungen strengen formalen und rechtlichen Vorgaben. In diesem Beitrag klären wir die zwei zentralen Fragen: Was gehört zwingend in ein Angebot? und Was macht das Angebot für eine öffentliche Ausschreibung so besonders?
Wenn ein öffentlicher Auftraggeber etwas einkaufen möchte, dann muss er dies über ein Vergabeverfahren abwickeln. Auftraggeber fordern bei einer öffentlichen Ausschreibung eine unbegrenzte Anzahl an Unternehmen auf, um ein Angebot abzugeben. Sofern die Ausschreibung nicht beschränkt ist, hat jedes Unternehmen die Chance an einer Ausschreibung teilzunehmen.
Was ist ein Angebot im Vergabeverfahren?
Im vergaberechtlichen Sinne ist ein Angebot die rechtlich bindende Willenserklärung eines Unternehmens (des Bieters), die ausgeschriebenen Leistungen zu einem bestimmten Preis und unter den vom Auftraggeber festgelegten Bedingungen zu erbringen. Sobald die Angebotsfrist abgelaufen ist, ist das Unternehmen für die Dauer der sogenannten Bindefrist an sein Angebot gebunden. Ein späterer Rücktritt ist dann nur noch aus schwerwiegenden Gründen möglich.
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Unterschiedliche Angebotsarten
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Angebotsarten:
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Was ist ein Hauptangebot? Ein Hauptangebot entspricht vollständig der Leistungsbeschreibung und Anforderungen, die in den Vergabeunterlagen aufgeführt wurden.
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Was ist ein Nebenangebot? Nebenangebote weichen von der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers ab. Sie bieten alternative oft wirtschaftlichere oder technisch innovativere Lösungen. Nebenangebote müssen als solche auch gekennzeichnet werden. Bei einem Nebenangebot kommt es darauf an, dass die Gleichwertigkeit des Angebots belegt ist. Sie sind jedoch nur zugelassen, wenn der Auftraggeber dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ausdrücklich erlaubt oder fordert.
Kurz: Angebotsabgabe
In den meisten Fällen ist die elektronische Angebotsabgabe üblich. Ab einem bestimmten Schwellenwerten besteht sogar die Pflicht die Angebote elektronisch einzureichen. Wie die Angebotsabgabe erfolgen soll, wird im Bekanntmachungstext der Ausschreibungen aufgeführt.
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Sind mehrere Angebote im Vergabeverfahren zulässig?
Es gibt bei Vergabeverfahren die Möglichkeit nicht nur ein Angebot einzureichen. Ob mehrere Angebote bei einem Vergabeverfahren zulässig sind, hängt davon ab, ob der Auftraggeber die Abgabe eines Nebenangebots zulässt oder ob ein Bieter auch mehrere Hauptangebote einreichen darf. Der Auftraggeber muss dann in der Auftragsbekanntmachung hinzufügen, ob das Einreichen weiterer Angebote zulässig ist oder nicht.
Was gehört in ein Angebot für eine Ausschreibung?
Die genauen Anforderungen variieren je nach Ausschreibung. Dennoch gibt es grundlegende Bestandteile, die nahezu jedes Angebot im öffentlichen Sektor umfassen muss. Was genau gefordert ist, steht immer detailliert in den Vergabeunterlagen.
In ein Angebot gehören alle vom Auftraggeber geforderten Nachweise. Um die Grundsätze der Transparenz, Nicht-Diskriminierung, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu wahren, müssen immer die gleichen Anforderungen abgefragt werden. Nur so können Auftraggeber auch alle Angebote gleich werten.
- Angebotsschreiben: Ein formales Schreiben, das das Angebot einleitet und die wichtigsten Informationen zusammenfasst.
- Leistungsbeschreibung: Detaillierte Darstellung der angebotenen Leistung oder Ware, inklusive technischer Spezifikationen.
- Preiskalkulation: Transparente und nachvollziehbare Aufschlüsselung der Preise, oft inklusive einer Angebotsübersicht und einzelner Positionen. Wichtig: Mischkalkulationen sind verboten!
- Zuverlässigkeitsnachweis: Eigenerklärungen zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (z. B. Steuerrückstände, Insolvenzverfahren, Kartellverstöße).
- Nachweise zur Eignung: Referenzen über vergleichbare Aufträge, Angaben zum Personal und Umsatz.
- Erklärungen und Formulare: Ausgefüllte und unterschriebene Formulare, die oft mit der Ausschreibung bereitgestellt werden (z.B. Eigenerklärungen zur Eignung, Anti-Korruptionserklärungen).
- Zeitplan: Angaben zur geplanten Ausführungszeit und eventuell vorgeschlagene Meilensteine.
Zusätzliche Anforderungen: Weitere spezifische Anforderungen, die in der Ausschreibung gefordert werden (z.B. Umwelt- und Sozialstandards).
Stolperfallen: Was sind wichtige Aspekte bei einem Angebot in einem Vergabeverfahren?
Auf diese Punkte müssen Bieter besonders achten:
- Fristen: Alle Termine und Fristen strikt einhalten, sowohl für die Einreichung des Angebots als auch für die Ausführung. Verspätete Abgaben sind einer der häufigsten Ausschlussgründe.
- Änderung an Vergabeunterlagen: Die Vertragsunterlagen des Auftraggebers dürfen durch den Bieter nicht abgeändert, ergänzt oder mit eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versehen werden.
- Vollständigkeit: Alle geforderten Dokumente und Nachweise vollständig und korrekt beilegen.
- Formvorschriften: Vorgeschriebene Formate und Abläufe beachten, insbesondere elektronische Einreichung bei eVergabe. Technische Probleme kurz vor Fristende gehen zulasten des Bieters. Wird eine elektronische Signatur oder eine Textform gefordert, muss diese exakt den Vorgaben entsprechen. Eigene, selbst erstellte Formulare dürfen anstelle der amtlichen Formblätter nicht verwendet werden.
- Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Angebote müssen transparent und nachvollziehbar kalkuliert sein.
- Rechtskonformität: Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben, wie das Vergaberecht (GWB, VgV, UVgO, SektVO) und spezifische Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen.
- Unklarheiten frühzeitig klären: Sind die Anforderungen in der Leistungsbeschreibung widersprüchlich oder unklar? Dann dürfen Bieter nicht einfach spekulieren. Über sogenannte Bieterfragen muss rechtzeitig (unter Beachtung der Auskunftsfristen) eine Klärung bei der Vergabestelle angefragt werden.
Unterschiede zwischen gewerblichen und öffentlichen Aufträgen
- Transparenz und Gleichbehandlung: Bei öffentlichen Aufträgen sind Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung zwingend vorgeschrieben. Bei gewerblichen Aufträgen haben Auftraggeber mehr Freiheit.
- Rechtsvorschriften: Öffentliche Aufträge unterliegen dem Vergaberecht, während bei gewerblichen Aufträgen Vertragsfreiheit herrscht.
- Dokumentation und Nachprüfbarkeit: Öffentliche Aufträge benötigen eine umfassende Dokumentation, um eine Nachprüfbarkeit zu gewährleisten.
- Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibungen haben spezifische Verfahrensarten (z.B. offene Verfahren, nicht offene Verfahren, Verhandlungsverfahren).
Insgesamt müssen Unternehmen bei öffentlichen Ausschreibungen sorgfältig und genau arbeiten, um alle Anforderungen zu erfüllen und erfolgreich an der Vergabe teilzunehmen.
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Artikel dient lediglich zur Orientierung und ersetzt weder eine Rechtsberatung, noch können die Inhalte als Rechtsgrundlage genutzt werden. Die Richtigkeit der Angaben ist ohne Gewähr.Über den Autor
Jana Hanekamp
Content Creator & Managerin/ Social Media Managerin
Bereits während des Studiums der Kunstgeschichte und Philosophie war Jana Hanekamp im Bereich Marketing und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig.
Bei B_I MEDIEN arbeitet sie als Content Creator und Managerin sowie als Social Media Managerin. Sie recherchiert, verfasst und überarbeitet die Inhalte des Vergabe-Wissen-Bereichs auf bi-medien.de.
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