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Rechtsschutz im Vergabeverfahren

Wenn Bieter sich bei einem Vergabeverfahren in ihren Rechten verletzt sehen, haben sie die Möglichkeit sich an den öffentlichen Auftraggeber oder die Vergabekammer zu wenden. Bieter sind in Vergabeverfahren durch Rechtsschutz abgesichert. Je nach Schwellenwert fällt dieser Rechtsschutz allerdings anders aus. In diesem Blogpost erklären wir den Rechtsschutz in Vergabeverfahren gem. Vergaberecht im Ober- und Unterschwellenbereich für Bieter und was zu beachten ist.

Auftragnehmer steht Rechtsschutz bei Vergabeverfahren zu. Je nachdem, ob es sich um ein nationales oder europaweites Vergabeverfahren handelt, greift entweder der Primärrechtsschutz oder der Sekundärrechtsschutz.
Auftragnehmer steht Rechtsschutz bei Vergabeverfahren zu. Je nachdem, ob es sich um ein nationales oder europaweites Vergabeverfahren handelt, greift entweder der Primärrechtsschutz oder der Sekundärrechtsschutz.

Welchen Rechtsschutz der Bieter bei einem Vergabeverfahren in Anspruch nehmen kann, hängt vom EU-Schwellenwert ab.

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Wie sieht der Rechtsschutz im Vergaberecht für Bieter im Oberschwellenbereich aus?

Bei europaweiten Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte haben Bieter gem. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gem § 97 Abs. 6 GWB Anspruch auf die Einhaltung der Vergabevorschriften durch den Gesetzgeber. Auf Antrag kann die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens überprüft werden. Übernimmt die Vergabekammer dies, handelt es sich um ein Nachprüfungsverfahren. Unternehmen können dies in erster Instanz vor den Vergabekammern durchsetzen. Bieter, die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer einlegen wollen, müssen in die zweite Instanz vor die Oberlandesgerichte ziehen. Im Oberschwellenbereich findet hauptsächlich gem. Vergaberecht Primärrechtsschutz Anwendung. Unternehmen haben im Oberschwellenbereich subjektiven Anspruch auf die Einhaltung der Vergabevorschriften.

Wichtig: Es geht hierbei nicht um Kontrolle des Verwaltungshandelns, sondern um die Durchsetzung von subjektiven Ansprüchen. Ein Nachprüfungsverfahren findet nur statt, wenn auch ein entsprechender Antrag eingereicht wird. Die dazugehörige Regelung findet sich in § 160 Abs. 2 GWB. Als Voraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren gilt, dass der Zuschlag noch nicht erteilt wurde und der Bieter den Vergabeverstoß beim Auftraggeber gerügt hat.

Wie sieht der Rechtsschutz im Vergaberecht für Bieter im Unterschwellenbereich aus?

Im Gegensatz zum Oberschwellenbereich gilt im Unterschwellenbereich § 107 Abs. 3 GWB nicht. Hier ist das Vergaberecht Haushaltsrecht und der Bieter hat kein subjektives Recht darauf, dass die Vergabevorschriften eingehalten werden. Bieter können sich im Unterschwellenbereich nicht an die Vergabekammer wenden, sondern bei der Rechtsaufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers. Wurden während des Vergabeverfahrens die Vorschriften verletzt, haben Bieter einen Anspruch auf Schadensersatz v.a. für Kosten der Vorbereitung für das Angebot oder Teilnahme am Vergabeverfahren, den sie vor ordentlichen Gerichten geltend machen können. Bei dieser Form des Rechtsschutzes in Vergabeverfahren spricht man von Sekundärrechtsschutz.

Im Unterschwellenbereich sind die Zivilgerichte zuständig. In der zweiten Instanz dann die Oberlandesgerichte. Vor den Zivilgerichten können Bieter Schadensansprüche nach der Zuschlagserteilung geltend machen, wenn der Auftrag rechtswidrig erteilt wurde. Dabei handelt es sich meist um eine Schadensersatzforderung in Höhe der Angebotserstellungskosten. Allerdings müssen diese konkret belegt werden, sog. negatives Interesse. Im Ausnahmefall kann einem Bieter auch der entgangene Gewinn ersetzt werden, sofern der er nachweisen kann, dass er bei einem fehlerfreien Verfahren den Zuschlag für das Angebot erhalten hätte müssen. Hier spricht man vom sog. Positiven Interesse.

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Bei Vergaberechtsfehlern haben Bieter die Möglichkeit einen Zuschlag durch eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Außerdem gibt es zusätzliche Optionen, um Einspruch bei der Zuschlagserteilung einzulegen:

  • Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren
  • Beschwerde bei der EU-Kommission

Auch im Unterschwellenbereich ist es möglich, den vergaberechtlichen Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Allerdings gilt dieser nur vor der Zuschlagserteilung. Das setzt voraus, dass Bieter über den beabsichtigten Zuschlag in Kenntnis gesetzt werden. In den meisten Bundesländern gibt es hingegen keine Vorabinformation, wie es das GWB vorgibt.

Allerdings gibt es in einigen Bundesländern Nachprüfungsstellen, sodass Bieter Beschwerden einreichen können. Diese Beschwerden sind aber nur selten wirkungsvoll. Bisher haben nur drei Bundesländer – Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen – auch im Unterschwellenbereich ein echtes Rechtsschutzverfahren. Unabhängig vom Auftragswert entscheiden die Zivilgerichte über Schadenersatzansprüche.

Was bedeutet Primärrechtsschutz im Vergaberecht?

Mithilfe des vergaberechtlichen Primärrechtsschutz können Entscheidungen, die während eines Vergabeverfahrens getroffen werden, erzwungen werden. Dazu gehören z.B. die Wiederholung der Angebotswertung, Ausschluss von Konkurrenten und im Ausnahmefall sogar der Zuschlag. Berechtigt diesen einzufordern sind Unternehmen, die Interesse am Auftrag haben und in ihren Rechten durch die Nichtbeachtung der Vergabevorschriften verletzt wurden. Tritt dieser Fall ein, muss der Bieter bei einer Beschwerde auf die gesetzlichen Fristen achten. Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet. Welche Fristen eingehalten werden müssen und worauf Bieter außerdem achten müssen, haben wir in unserem Blogbeitrag zum Thema Rüge im Vergabeverfahren zusammengefasst.

Was bedeutet Sekundärrechtsschutz?

Der Sekundärrechtsschutz ist auf die Schadensbegrenzung ausgerichtet. Diese können Unternehmen einfordern, wenn sie eine reelle Chance auf den Zuschlag gehabt hätten, aber der Auftraggeber einen Vergabeverstoß begangen hat.

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Wie ist der Unterschied zwischen Primärrechtsschutz und Sekundärrechtsschutz im Vergaberecht?

Ziel des Primärschutzes ist es, dass Unternehmen, die an einem Auftrag interessiert sind, eine Chance erhalten, um mithilfe eines Gerichts (oder einer gerichtsähnlichen Institution) das Vergabeverfahren direkt zu beeinflussen. Der Auftraggeber muss dann etwas tun oder lassen, bevor der Auftrag vergeben werden darf.

Der Sekundärrechtsschutz hingegen nimmt nicht direkten Einfluss auf das Verfahren. Er gleicht vielmehr geldwerte Nachteile aus, die Unternehmen wegen vergaberechtwidriger Handlungen und Entscheidungen durch den öffentlichen Auftraggeber, erfahren mussten.

Rechtlicher Hinweis:

Dieser Artikel dient lediglich zur Orientierung und ersetzt weder eine Rechtsberatung, noch können die Inhalte als Rechtsgrundlage genutzt werden. Die Richtigkeit der Angaben ist ohne Gewähr.

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Über den Autor


Jana Hanekamp

Jana Hanekamp

Content Creator & Managerin/ Social Media Managerin

Bereits während des Studiums der Kunstgeschichte und Philosophie war Jana Hanekamp im Bereich Marketing und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig.

Bei B_I MEDIEN arbeitet sie als Content Creator und Managerin sowie als Social Media Managerin. Sie recherchiert, verfasst und überarbeitet die Inhalte des Vergabe-Wissen-Bereichs auf bi-medien.de.


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