Bindefrist
Während der Bindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden, d.h. er darf es nicht mehr zurückziehen oder ändern.
Zeitpunkt, bis zu dem der Bieter an sein Angebot gebunden ist. Die Bindefrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist und nach der Angebotsöffnung. Bindefrist und Zuschlagsfrist müssen gleich bemessen sein. Das Ende der Bindefrist ist in der Bekanntmachung und in den Vergabeunterlagen angegeben. Während der Bindefrist darf der Bieter sein Angebot nicht mehr zurückziehen oder ändern. Bei EU-weiten Bauvergaben darf die Bindefrist nicht mehr als 60 Kalendertage, bei Bauvergaben unterhalb des EU-Schwellenwerts nicht mehr als 30 Kalendertage betragen.
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