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EU-Lieferkettengesetz sieht keine Vergabesanktionen vor

Die EU-Kommission will mit einem europaweiten Lieferkettengesetz großen Unternehmen eine Sorgfaltspflicht auch im Hinblick auf ihre Lieferanten auferlegen. Dabei geht es um die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards. Sanktionen bei der Teilnahme an der öffentlichern Auftragsvergabe enthält der Entwurf nicht mehr. Die Bauindustrie fordert, das deutsche Lieferkettengesetz entsprechend anzupassen.

EU-Lieferkettengesetz enthält keine Vergabesanktionen bei öffentlichen Aufträgen
Abgeschwächtes EU-Lieferkettengesetz: Nach dem Kommissionsvorschlag soll es keinen fakultativen Vergabeausschluss enthalten. | Foto: B_I MEDIEN/bb

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Mit dem Vorschlag will die EU-Kommission sicherstellen, dass sowohl der private als auch der öffentliche Sektor international ihren Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung nachkommen. Von der Sorgfaltspflicht sind nach dem Vorschlag der EU-Kommission Gesellschaften ab einer Größe von 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 150 Millionen Euro sowie Unternehmen ab 250 Beschäftigten und einen Nettoumsatz von mindestens 40 Millionen Euro, wenn sie bestimmten ressourcenintensiven Branchen angehören.

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Nachhaltigkeitsverpflichtung gilt auch für Drittländer

Zudem werden in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten einbezogen. Insgesamt spricht die EU-Kommission von rund 17.000 Unternehmen, die unter das neue europaweite Lieferkettengesetz fallen würden. Verpflichtet werden die Unternehmen dazu zu überprüfen, inwiefern die Herstellung ihrer Waren negative Auswirkungen für Klima und Umwelt haben und ob dabei grundlegende Menschenrechte verletzt werden. Tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen müssen abgestellt oder reduziert werden. Diese Verpflichtung betrifft sie selbst, ihre Tochtergesellschaften und alle weiteren an einem Herstellungsprozess Beteiligten wie zum Beispiel Zulieferer.

„Ein fairer Wettbewerb gelingt nur dann, wenn für alle Bauunternehmen, die sich in der EU an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligen, die gleichen Regeln gelten." Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer Hauptverband der Deutschen Bauindustrie | Foto: Simone M. Neumann
„Ein fairer Wettbewerb gelingt nur dann, wenn für alle Bauunternehmen, die sich in der EU an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligen, die gleichen Regeln gelten." Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer Hauptverband der Deutschen Bauindustrie | Foto: Simone M. Neumann

Keine Vergabeausschluss bei Verstößen

Dass der Kommissionvorschlag auch Unternehmen aus Drittländern in die Verantwortung nimmt, wird in der Bauindustrie positiv gesehen. „Ein fairer Wettbewerb gelingt nur dann, wenn für alle Bauunternehmen, die sich in der EU an einer öffentlichen Ausschreibung beteiligen, die gleichen Regeln gelten – unabhängig vom Umsatz“, sagte dazu Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie. Auch beinhalte der EU-Vorschlag im Gegensatz zum deutschen Lieferkettengesetz keinen fakultativen Vergabeausschluss bei öffentlichen Aufträgen. Die Vergabesanktionen im deutschen Lieferkettengesetz hatte die Bauindustrie vehement abgelehnt. Müller: „In beiden Punkten muss das deutsche Lieferkettengesetz nachgebessert werden.“

Lieferkettengesetz für die Baubranche „praxisfern“

Eine Verantwortlichkeit seiner Mitgliedsunternehmen über direkte Vertragspartner hinaus lehne der Verband aber nach wie vor ab, so Müller. Wegen der komplexen Lieferketten in der Bauindustrie sei der Vorschlag der EU-Kommission „unrealistisch und praxisfern“.


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