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Lieferkettengesetz: Bauindustrie kritisiert Vergabesanktionen

Die Bauwirtschaft fordert Nachbesserungen beim Lieferkettengesetz. Vor allem durch die vorgesehenen Sanktionen gegen Unternehmen, die gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen, sieht sich die Bauindustrie in besonderem Maße belastet. So sollen Firmen, die mehrfach gegen das Lieferkettengesetz verstoßen, von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden können.


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Das Lieferkettengesetz sieht vor, dass Unternehmen für Verletzungen von Menschenrechten innerhalb ihrer Lieferkette verantwortlich gemacht werden können. Das gilt ab 2023 für Personen- und Kapitalgesellschaften mit über 3.000 Beschäftigten, ab dem Jahr 2024 auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Unternehmen, die dagegen verstoßen, können mit Bußgeldern belegt werden. Bei weiteren Verstößen droht solchen Firmen der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Über den Referentenentwurf soll der Bundestag noch in dieser Legislaturperiode abstimmen.

Auftragsvergabe: Lieferkettengesetz: Bauindustrie kritisiert Vergabesanktionen
Weil die öffentliche Hand für die Bauindustrie der wichtigste Auftraggeber ist, sieht sie sich durch das Lieferkettengesetz benachteiligt. | Foto: bb

Bauindustrie: Große Unternehmen benachteiligt

Die Bauwirtschaft, für die die öffentliche Hand ein wichtiger Auftraggeber ist, würde eine solche Regelung der zufolge Firmen wegen eines Sorgfaltspflichtverstoßes zeitweise von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden können, im Vergleich zu anderen Branchen besonders belasten, sagte Thomas Bauer, Präsidiumsmitglied im Hauptverband der Deutschen Bauindustrie. Zudem würde sie laut Bauer „den Wettbewerb um öffentliche Bauaufträge gesetzeswidrig einschränken“. Gelte das Lieferkettengesetz nur für große Unternehmen, müssten diese höhere Anforderungen erfüllen als Firmen, die nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffen seien. Ein Ausschluss vom Vergabeverfahren sei nicht nur unvereinbar mit dem Wettbewerbsrecht, sondern auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Grundgesetz. Für international agierende Unternehmen, die im Wettbewerb mit Konkurrenten aus Ländern ohne vergleichbare Sorgfaltspflichten stünden, sei eine solche Sanktionierung unverhältnismäßig und letztendlich kontraproduktiv, sagte Bauer. Der Hauptverband halte ein EU-weites Lieferkettengesetz für sinnvoller.

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Auch Mittelstand fürchtet Mehrbelastung

Auch mittelständische Unternehmen im Bau- und Ausbauhandwerk fürchten zusätzliche bürokratische Belastungen durch das Lieferkettengesetz. „Der Eindruck, kleine und mittelständischen Unternehmen seien nicht betroffen, trügt“, sagte der Vorsitzende der Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB), Marcus Nachbauer. Es sei zu befürchten, dass die von dem Gesetz betroffenen Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten im Rahmen der Vertragsgestaltung auf kleine und mittelständische Unternehmen in ihrer Lieferkette abwälzen würden. Es müsse ausgeschlossen werden, dass die unmittelbar vom Anwendungsbereich betroffenen Unternehmen die bürokratischen Lasten wie Dokumentations- und Berichtspflichten ihren Vertragspartnern aufbürden, so Nachbauer. „Es muss sichergestellt werden, dass vom Anwendungsbereich nur solche Unternehmen erfasst werden, die auch tatsächlich Einfluss auf Lieferketten haben.“

Warnt vor einer Einbeziehung des Mittelstands in den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes „durch die Hintertür“: BVB-Vorsitzender Marcus Nachbauer | Foto: Bundesvereinigung Bauwirtschaft
Warnt vor einer Einbeziehung des Mittelstands in den Anwendungsbereich des Lieferkettengesetzes „durch die Hintertür“: BVB-Vorsitzender Marcus Nachbauer | Foto: Bundesvereinigung Bauwirtschaft

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