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Stundenlohnarbeiten nach VOB/B richtig abrechnen

In der Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) werden Stundenlohnarbeiten als Ausnahmefall behandelt. Bei der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nach § 15 Abs. 5 VOB/B sind einige wichtige Aspekte zu beachten. Das Entscheidende ist die Nachweispflicht des Auftragnehmers. Für die korrekte Abrechnungsweise gelten spezielle Voraussetzungen und Anwendungsbereiche.

Stundenlohnarbeiten richtig abrechnen nach VOB/B
Will man Stundenlohnarbeiten nach VOB/B abrechnen, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen und wichtige Aspekte zu beachten. | Foto: v.poth

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Stundenlohnarbeiten sind in besonderer Weise „flüchtig“: Der Auftraggeber kann im Nachhinein kaum feststellen, wie viele Personen an einem bestimmten Tag wie viele Stunden gearbeitet haben. Diese Feststellung ist nur zeitnah möglich. Die VOB/B enthält daher in § 15 VOB/B Vorschriften dazu, wie der Auftragnehmer Stundenlohnarbeiten nachzuweisen hat. Dieser Nachweis muss zeitnah erfolgen. Umgekehrt hat der Auftraggeber Stundenzettel zeitnah zu prüfen.

Erbringt der Auftragnehmer den von ihm geschuldeten Nachweis in Form von Stundenzetteln nicht rechtzeitig, kann der Auftraggeber diese nicht mehr prüfen. Wie will der Auftraggeber nach mehreren Wochen noch prüfen, ob tatsächlich die angegebenen Anzahl von Arbeitnehmern auf der Baustelle tätig waren und ob sie sich in dem abgerechneten Umfang mit der Ausführung von Stundenlohnarbeiten beschäftigt haben? In diesem Fall greift die VOB/B in § 15 Abs. 5 auf eine besondere Art der Vergütungsberechnung zurück, und zwar orientiert an objektiven Kriterien.

Stundenlohnarbeiten beim Werkvertrag

Dabei berücksichtigt die VOB/B, dass Stundenlohnarbeiten im Werkvertragsrecht eigentlich einen Fremdkörper darstellen. Der Werkvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Auftragnehmer einen bestimmten Erfolg schuldet. Die Erfolgserreichung wird aber normalerweise gerade nicht aufwandsbezogen ermittelt und vergütet, sondern losgelöst vom Aufwand durch einen Soll-Ist-Vergleich des geschuldeten Erfolges mit dem tatsächlich eingetretenen Erfolg.

Voraussetzungen für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

  1. Damit der Auftragnehmer Arbeiten auf Stundenlohnbasis überhaupt abrechnen kann, müssen die Vertragspartner ausdrücklich vereinbart haben, dass der Auftragnehmer nach Stundenlohn abrechnen darf, § 2 Abs. 10 VOB/B. Ohne eine solche Vereinbarung kann der Auftragnehmer nur nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung abrechnen, wofür meist der Wert der erbrachten Leistung maßgeblich ist.
  2. Zudem muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor ihrem Beginn anzeigen, § 15 Abs. 3 S. 1 VOB/B. Unterlässt der Auftragnehmer diese Anzeige, verliert der Auftragnehmer seinen Anspruch aber nicht endgültig. Die Anzeigepflicht ist nur eine Nebenpflicht, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch des Auftraggebers führen kann. Weitere wichtige Folge der unterbliebenen Anzeige ist, dass die betroffenen Arbeiten ebenfalls nach § 15 Abs. 5 abgerechnet werden.
  3. Außerdem verlangt § 15 Abs. 3 S. 2 VOB/B, dass der Auftragnehmer die Stundenlohnzettel übergibt, und zwar je nach Verkehrssitte – dabei hat sich wohl die werktägliche Übergabe durchgesetzt. Gibt es eine vorrangige individuelle Festlegung im Bauvertrag, so ist natürlich diese zu beachten.

Für alle Umstände, die den Auftragnehmer zur Abrechnung von Stundenlohnleistungen berechtigen, ist er beweispflichtig. Übergibt der Auftragnehmer die Stundenlohnzettel rechtzeitig und erhebt der Auftraggeber keine Einwendungen, gelten die Stundenlohnzettel als anerkannt. Der Auftraggeber hat jedoch weiterhin die Möglichkeit, seinerseits den Beweis für die Unrichtigkeit der rechtzeitig übergebenen Stundenlohnzettel anzutreten.

Anwendungsbereich § 15 Abs. 5 VOB/B

§ 15 Abs. 5 VOB/B greift vor allem dann ein, wenn außer der rechtzeitigen Übergabe von Stundenlohnzetteln alle Voraussetzungen für eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis vorliegen, dass also

  1. Stundenlohnarbeiten vereinbart sind,
  2. dass der Auftragnehmer sie angezeigt hat und
  3. dass er sie tatsächlich ausgeführt hat.

§ 15 Abs. 5 VOB/B mit der Abrechnung nach objektiven Kriterien greift jedoch nur ein, wenn über den Umfang der Stundenlohnarbeiten wegen der verspäteten Übergabe der Stundenzettel Zweifel bestehen, so § 15 Abs. 5 S. 1 VOB/B. Der Auftraggeber muss seine Zweifel dabei näher begründen, allgemeine Zweifel reichen nicht aus. Ob diese Zweifel berechtigt sind oder nicht, ist dabei nicht relevant.

Neben diesem Haupt-Anwendungsbereich gilt § 15 Abs. 5 VOB/B auch für die Fälle, in denen die vorgelegten Stundenzettel nicht den an sie zu stellenden Anforderungen genügen oder wenn der Auftragnehmer die Stundenlohnarbeiten nicht im Vorhinein angezeigt hat.

In diesen Fällen kann der Auftraggeber aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Auftragnehmers die Stundenlohnarbeiten und ihre Abrechnung nicht nachprüfen. Anders als bei anderen Bauleistungen kann man bei Stundenlohnarbeiten nicht im Nachhinein ein „Aufmaß“ der erbrachten Stunden kontrollieren, da die in Zeiteinheiten ausgedrückte Leistung nicht greif- und messbar ist.

Abrechnungsweise nach § 15 Abs. 5 VOB/B

Kommt man in einem der genannten Fälle zur Abrechnung nach § 15 Abs. 5 VOB/B, so löst man sich – auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers – von der Abrechnung nach tatsächlichem Stunden-Aufwand und kommt zu einer Vergütung, die sich an objektiven Kriterien und dem geschaffenen Wert orientiert. Verlangt der Auftraggeber diese andere Abrechnungsweise nicht, bleibt es bei der Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand.

Der Auftragnehmer muss bei der geänderten Abrechnungsweise den wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit berücksichtigen. Es kommt also nicht auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit an, sondern auf die objektiv wirtschaftlich zu vertretende Arbeitszeit. Diese objektiv notwendige Arbeitszeit wird mit dem Stundenlohn multipliziert, der für diese Leistungen vereinbart wurde.

Nachweis für erbrachte Leistung nötig

Voraussetzung dieser – und der hilfsweise möglichen Abrechnungsweisen – ist, dass der Auftragnehmer die erbrachte Leistung nachweisen kann. Da er für die Vergütungsvoraussetzungen beweispflichtig ist, muss der Auftragnehmer frühzeitig Art und Umfang der in Stundenlohnarbeit erbrachten Leistungen dokumentieren und für gerichtsgeeignete Beweismittel sorgen.

Diese Abrechnungsweise ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn für die betroffene Leistung kein Stundenlohn vereinbart wurde. In diesem Fall muss auch der Stundenlohn für diese spezifische Leistung im Nachhinein festgestellt werden. Die Höhe dieses nachträglich ermittelten Stundenlohnes richtet sich gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B nach dem ortsüblichen Stundensatz. Dieser Stundensatz wird in der Praxis anhand von Preisübersichten ermitteln, wie sie in Buchform oder als Kalkulationsprogramm marktüblich sind.

Zu diesem ortsüblichen Stundensatz kommen weitere Kosten hinzu, nämlich für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten. § 15 Abs. 5 VOB/B legt dabei nur dem Grunde nach fest, welche Kosten zu berücksichtigen sind. Für die Frage, in welcher Höhe die einzelnen Positionen anzusetzen sind, verweist § 15 Abs. 5 VOB/B auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. Auch insoweit regelt die VOB/B, dass vorrangig die vertraglichen Vereinbarungen gelten.

Höhe der Kosten ermitteln

Die Höhe der Kosten ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B in folgender Rangfolge zu ermitteln:

  1. vorrangig nach der vertraglichen Festlegung
  2. ohne vertragliche Festlegung nach der Ortsüblichkeit
  3. Kann keine ortsübliche Vergütung festgestellt werden, nach der wirtschaftlichen Betriebsführung.

Danach kommt es primär auf die Vereinbarung der Vertragspartner an. Haben die Vertragspartner einen Stundensatz vereinbart, wird dieser auch für die wirtschaftliche vertretbare Arbeitszeit maßgeblich sein. Dieser Stundensatz berücksichtigt kalkulatorisch i.d.R. die weiteren in § 15 Abs. 5 VOB/B genannten Kosten. Es kommt also im Ergebnis nur zu einer objektivierten Ermittlung der geleisteten Stunden, nicht aber zu einer umfassenden Neuberechnung. Haben die Vertragspartner für die Art der ausgeführten Stundenlohnarbeiten keine Vergütungsvereinbarung getroffen, ist die ortsübliche Vergütung zu ermitteln.

Nur wenn die Vertragspartner nichts vereinbart haben und auch keine ortsübliche Vergütung ermittelt werden kann, kommt der Rest von § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B zum Tragen. Danach darf der Auftragnehmer als Vergütung für den Arbeitsaufwand die Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle und Sozialkassenbeiträge sowie die weiteren bereits in § 15 Abs. 5 VOB/B genannten Kosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, ansetzen. Auf alle genannten Faktoren kann er angemessene Zuschläge für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) verlangen. Bei dieser Berechnungsweise sind über die Position „Sonderkosten“ die Besonderheiten der Baustelle zu berücksichtigen, die bereits in der Auftragskalkulation berücksichtigt sind.

Fazit: Stundenlohnarbeiten bleiben die Ausnahme

Stundenlohnarbeiten werden von der VOB/B zu Recht als Ausnahmefall gehandhabt. Da der Auftragnehmer grundsätzlich nachweispflichtig für die von ihm beanspruchte Vergütung ist, treffen ihn alle Unklarheiten bei der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten. Bei der Gestaltung und Betreuung von Bauverträgen sollte man daher – besonders im Auftragnehmer-Interesse – folgendes beachten:

  1. Stundenlohnarbeiten sollten in möglichst geringem Umfang vereinbart werden.
  2. Der Auftragnehmer muss unbedingt darauf achten, dass die vertraglich vorgesehenen Regelungen für Nachweis und Abrechnung eingehalten werden.
  3. Liegen bereits Verstöße gegen diese vertraglichen Regelungen vor, sollte der Auftragnehmer die mit den Stundenlohnarbeiten erbrachten Leistungen möglichst genau dokumentieren und für gerichts-geeignete Beweismittel sorgen. Ohne solche Nachweise ist eine objektive Ermittlung des erforderlichen Umfanges und ggf. der ortsüblichen Vergütung nicht möglich.

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(Dieser Beitrag ist erstmals erschienen im B_I baumagazin Nr. 5 Juni 2013.)
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