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Was Auftragnehmer bei Abschlagszahlungen beachten müssen
Nach § 632a BGB darf der Auftragnehmer bei Werkverträgen vom Auftraggeber Abschlagszahlungen verlangen, auch für Nachträge. | Foto: v.poth

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Grundsätzlich ist die Vergütung erst nach der Leistung zu zahlen. Hiervon lässt das BGB bei Werkverträgen eine Ausnahme zu, die allerdings an das Einhalten gewisser Bedingungen gebunden ist. Nach § 632a BGB darf der Auftragnehmer bei Werkverträgen vom Auftraggeber Abschlagszahlungen verlangen, auch für Nachträge. Die im BGB ab § 650a BGB besonders geregelten sogenannten Bauverträge sind ebenfalls Werkverträge in diesem Sinn, so dass die Möglichkeit der Abschlagszahlung für diese Verträge auch besteht. Anders sieht es aber z.B. bei Kaufverträgen aus, bei diesen gibt es kein gesetzliches Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen. Viele Verträge über die Herstellung von einzubauenden Sachen sind aber solche Kaufverträge, so dass diese Ausnahme im Baubereich relevant ist.

Bei Bauverträgen i.S.d. § 650a BGB gilt bei Nachträgen eine Besonderheit. Einigen sich die Vertragspartner nicht über die Vergütung für den Nachtrag, kann der Auftragnehmer nur bis 80 Prozent der von ihm selbst ermittelten Mehrvergütung abrechnen, § 650c Abs. 3 BGB.

Vorgaben dafür, in welchen Zeitabständen Abschlagszahlungen zu leisten sind, enthält das BGB nicht. Haben die Vertragspartner die VOB/B vereinbart, so sind nach § 16 Abs. 1 VOB/B sind Abschlagszahlungen „in möglichst kurzen Zeitabständen“ zu zahlen. Das ist eine Aufforderung an den Auftragnehmer, möglichst häufig Abschlagsrechnungen zu stellen und der Hinweis an den Auftraggeber, dass er dies hinzunehmen hat.

Zahlungsplan für Abschlagszahlungen vereinbaren

Haben die Vertragspartner einen Zahlungsplan vereinbart, so ist dieser für die Zeitpunkte der Abschlagsrechnungen maßgeblich. Die Vereinbarung eines Zahlungsplanes empfiehlt sich in vielen Fällen für beide Vertragspartner, da der Auftragnehmer von Anfang an eine Grundlage für seine Liquiditätsplanung hat und diese einkalkulieren kann. Der Auftraggeber kann über den Zahlungsplan ebenfalls seine Liquidität sowie seine Kapazitäten für die Prüfung der Abschlagsrechnungen steuern und erhält auch insoweit vergleichbare Angebote.

Bei Pauschalverträgen kann der Auftragnehmer nach § 632a BGB den „Wert“ der erbrachten Leistungen abrechnen. Ohne Einheitspreise lässt sich dieser jedoch nur sehr schlecht ermitteln, so dass sich gerade bei dieser Art der Vergütung ein Zahlungsplan empfiehlt.

Prüffähigkeit der Rechnung beachten

Voraussetzungen für die Verpflichtung des Auftraggebers, eine Abschlagsrechnung zu zahlen, ist neben der Ausführung der Leistung auch die prüfbare Abrechnung. Außerdem kann der Auftraggeber Gegenansprüche einwenden, z.B. angefallene Vertragsstrafen oder vom Auftragnehmer verursachte Schäden.

Die Anforderungen an die Prüffähigkeit der Abrechnung sind ernst zu nehmen. Es handelt sich nicht um eine Formalität. Der Auftragnehmer will bei Einheitspreisen seine Leistung vollständig und in genau dem ausgeführten Umfang bezahlt bekommen. Dafür muss er aber nachweisen und gegenüber dem Auftraggeber erläutern, welche Leistungen er in welchem Umfang erbracht hat. Dies wird ausgedrückt durch die Forderung, dass die Rechnung prüffähig sein muss. Der Auftraggeber muss auf dieser Grundlage feststellen können, welche Leistungen der Auftragnehmer erbracht hat und wieviel er zu zahlen hat. Gerade die Frage, ob eine Abschlagsrechnung diese Anforderungen erfüllt oder nicht, ist häufig umstritten.

Eine prüffähige Abschlagsrechnung wird nach 21 Tagen fällig. Das ist etwas früher als eine Schlussrechnung und damit für den Auftragnehmer ein Vorteil der Abschlagsrechnung.

Wert der Teilleistungen oft streitig

In seinen Abschlagsrechnungen darf der Auftragnehmer die gesamte ausgeführte Leistung abrechnen, natürlich nur soweit er noch keine Zahlungen erhalten hat. Bereits dieser Umfang ist leider schon oft streitig. Der Auftraggeber kann einwenden, dass Leistungen nicht ausgeführt wurden, dass Leistungen mangelhaft sind, und bei wesentlichen Mängeln kann der Auftraggeber die Zahlung insgesamt ablehnen. Jedenfalls kann der Auftraggeber einen Teil der Vergütung wegen der Mängel zurückhalten.

Der Höhe nach bestimmt sich bei Einheitspreisverträgen der Wert der Leistungen nach den Einheitspreisen. Diese sind also auch bei Abschlagsrechnungen relevant, was sich zwangsläufig auch auf den Aufbau der Rechnung auswirkt.

Bei Pauschalverträgen ist der Wert der Leistungen hingegen schwerer zu ermitteln. Gab es auch kein ursprüngliches, nach Einheitspreisen aufgeteiltes Angebot, dürfte der Wert von Teilleistungen wohl kaum rechtssicher feststellbar sein. Deswegen empfiehlt sich die Vereinbarung eines Zahlungsplans.

Bei Nachträgen auf hinterlegte Kalkulation zurückgreifen

Die Berechnung bei Nachträgen bestimmt sich bei BGB-Bauverträgen nach der Wahl des Auftragnehmers. Er kann sich entscheiden, ob er die tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge abrechnet oder auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Kalkulation zurückgreift (was natürlich eine entsprechende Vereinbarung voraussetzt). Einigen sich die Vertragspartner nicht, kann der Auftragnehmer bis zu 80 Prozent der so ermittelten Vergütung abrechnen.

Bei der VOB/B ist bei einer Einigung über Nachträge natürlich die vereinbarte Vergütung zu zahlen, sonst auch bei diesen Verträgen die tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge. Der Rückgriff auf eine hinterlegte Kalkulation ist bei der VOB/B nicht ausdrücklich vorgesehen, doch erscheint dies eine sinnvolle Möglichkeit, zumal für Einigungen sowieso oft die Kalkulation fortgeschrieben wird.

Zahlung bedeutet nicht Anerkennung

Zahlungen auf Abschlagsrechnungen bedeuten rechtlich nicht, dass der Auftraggeber die abgerechneten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach anerkennt. Verbindlich können allein die Zusammenstellung in der Schlussrechnung und die darauf geleisteten Zahlungen sein. Deswegen kann der Auftraggeber bei der Prüfung der Schlussrechnung noch einwenden, die Abschlagsrechnungen seien unberechtigt oder überhöht gewesen und dies dann bei seiner Prüfung berücksichtigen.

Anders ist es nur, wenn es ausdrücklich Verhandlungen und Einigungen zu streitigen Punkten gab. An diese bleibt der Auftraggeber gebunden.

Keine Abschläge mehr bei Abnahmereife

Die Möglichkeit, Abschlagrechnungen zu stellen und bereits gestellte Abschlagsrechnungen durchzusetzen, endet mit der Abnahme oder der Abnahmereife der Leistungen. Der Auftragnehmer hat ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, die Schlussrechnung zu stellen bzw. bei Abnahme die Abnahme und dann die Abrechnungsmöglichkeit herbeizuführen. Die Schlussrechnung als abschließende Zusammenfassung aller erbrachten Leistungen hat einen erhöhten Verbindlichkeitsgrad. Deswegen soll der Auftragnehmer keine letztlich weniger verbindlichen Abschlagsrechnungen mehr stellen dürfen, wenn er stattdessen auch die Schlussrechnung stellen dürfte.

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Das betrifft nicht nur das Stellen neuer Abschlagsrechnungen, sondern auch die Durchsetzung bereits gestellter, aber noch nicht bezahlter Abschlagsrechnungen. Diese noch nicht bezahlten Abschlagsrechnungen können mit der Abnahme bzw. Abnahmereife nicht mehr selbständig durchgesetzt werden. Die darin abgerechneten Leistungen müssen in die Schlussrechnung aufgenommen werden.

Wenn der Auftraggeber in der Vergangenheit verspätet gezahlt hat und deswegen Zinsen oder andere Verzugsschäden entstanden sind, bleiben diese aber bestehen.

Ansprüche durch einstweilige Verfügung durchsetzen

Erst wenige Jahre alt und noch nicht sehr bekannt ist eine neue Möglichkeit, Ansprüche schnell durch eine einstweilige Verfügung durchsetzen zu können, und zwar auch Zahlungsansprüche. Diese Möglichkeit bietet § 650d BGB bei angeordneten Nachträgen, also weder bei den von Anfang an beauftragten Leistungen noch bei reinen Mengenänderungen. In der einstweiligen Verfügung kann aber die Existenz und Wirksamkeit einer Anordnung und sogar die Zahlung geltend gemacht werden. Noch gibt es wenige Entscheidungen zu solchen einstweiligen Verfügungen, die aber sehr aufmerksam gelesen wurden. Diese Möglichkeit besteht insbesondere für Abschlagszahlungen über angeordnete Nachträge.

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