Was Betriebe beim Lagern und Brandschutz beachten müssen
Ob Laubbläser oder Laptop, Rasentrimmer oder Trennschleifer: In immer mehr Betrieben kommen Akku-Geräte zum Einsatz. Deren korrekte Lagerung ist das A und O. „Häufig wird unterschätzt, wie wichtig dabei ein angemessener Brandschutz ist“, betont Gutachter und Sachverständiger Thorsten Kühn, Referent der TÜV Nord Akademie.
Für den Umgang mit Akkus gibt es laut Kühn nur wenige spezifische rechtliche Vorgaben, doch Betriebe müssen hier ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen: „Nur dann können sie die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden sowie ihrer Kundinnen und Kunden garantieren, sich bei Unfällen vor Haftung schützen und in einem solchen Fall Versicherungsansprüche geltend machen“, erläutert der Brandschutz-Experte.
So sollten Akkus gelagert werden
Für den Transport und die Lagerung von Lithium-Ionen-Akkus empfiehlt Kühn die Hinweise der VdS Schadenverhütung, eine hundertprozentige Tochter des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, und der Berufsgenossenschaften zu beachten. Die wichtigsten Tipps sind:
- Akkus klar kennzeichnen, damit sie sorgsam behandelt werden
- Pole abkleben bei Transport oder Entsorgung loser Akkus
- Abstände zu brennbaren Materialien und brandgefährdeten Arbeitsstätten einhalten
- Akkus möglichst in einem separaten, isolierten Lagerbereich aufbewahren
- Vorgaben der Versicherung zu brandschutztechnischer Ausstattung umsetzen
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Lithium-Ionen-Akkus werden je nach Leistung und Gewicht in kleine, mittlere und große Batterien klassifiziert. „Wenn es um kleine und mittlere Batterien geht, gibt es unterschiedliche betriebliche und organisatorische Maßnahmen. Eine leichte bauliche Trennung zu brennbaren Gegenständen, um sie sicher zu lagern, genügt bereits“, erläutert der Brandschutz-Referent. „Sobald aber größere Batterien mit einem Gewicht von jeweils über neun Kilogramm im Spiel sind, ist in Abstimmung mit der Versicherung ein spezielles Sicherheitskonzept zu Lagerung, Umgang und betrieblichen Maßnahmen nötig.“
Wer haftet bei Unfällen?
Kommt es tatsächlich zu einem Brand, muss ermittelt werden, wer haftbar ist. Hat das Unternehmen keine angemessenen Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen getroffen, verletzt es damit seine Sorgfaltspflicht, teilt der TÜV Nord mit. Auf der anderen Seite könnten sich ebenso Kundinnen oder Kunden sowie Beschäftigte durch fahrlässiges Handeln strafbar machen, wenn sie Brandschutz- und Unfallvorkehrungen ignorierten, über die sie ausreichend unterrichtet wurden.
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Quelle: TÜV Nord
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