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Ab Donnerstag gelten neue Regeln

Am 30. Juli tritt das neue Arbeitnehmer-Entsendegesetz in Kraft. Damit gelten strengere Regelungen für Arbeitnehmer, die von Firmen aus EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland entsandt werden. Mit der Anpassung der Arbeitsbedingungen an die ihrer deutschen Kollegen gilt auch für entsandte Arbeitnehmer jetzt der Branchenmindestlohn.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz: Ab Donnerstag gelten neue Regeln
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls überprüft die Einhaltung der Regelungen am Bau. | Foto: Hauptzollamt Gießen

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Etwa elf Prozent aller Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe werden nach Angaben von Soka-Bau von ausländischen Betrieben auf Baustellen nach Deutschland entsandt – das waren im letzten Jahr rund 86.000 Arbeitnehmer. Mit dem neuen Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem der Bundesrat im Juni zugestimmt hat, setzt Deutschland die überarbeitete Entsenderichtlinie der Europäischen Union in nationales Recht um. Es regelt, dass entsandte Arbeitnehmer das Recht auf den in der deutschen Bauwirtschaft tarifvertraglich vereinbarten Mindestlohn haben anstatt nur auf den niedrigeren gesetzlichen Mindestlohn. Im Bauhauptgewerbe gilt aktuell bundesweit einheitlich ein Mindestlohn von 12,55 für die Lohngruppe 1.

Verstöße können teuer werden

Die Kosten der Entsendung – wie zum Beispiel Kosten für Anreise, Verpflegung und Unterkunft – dürfen nicht mehr Teil des Bruttolohns sein. Für Arbeitgeber gilt, dass sie diese Kosten nicht als Bestandteil des Mindestlohns zahlen dürfen. Verstöße gegen diese Regelung gelten als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro belegt werden kann.

Bei der Unterbringung entsandter Mitarbeiter muss der Arbeitgeber die Vorgaben der deutschen Arbeitsstättenverordnung einhalten, wenn er die Unterkünfte bereitstellt oder vermittelt. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers gilt auch, wenn er einen Zwischenvermittler einschaltet. Damit soll verhindert werden, dass ausländische Arbeitnehmer unter unwürdigen Bedingungen untergebracht werden.

Entlohnung nach deutschem Recht

Galt bisher bei Zuschlägen für Überstunden, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit das jeweilige Recht des Heimatlands, so müssen Arbeitgeber an entsandte Arbeitnehmer in der Baubranche diese künftig nach den deutschen Regelungen zahlen. Zudem haben diese Arbeitnehmer nun auch Anspruch auf Erschwerniszuschläge.

Für Arbeitnehmer, die länger als zwölf Monate nach Deutschland entsandt werden, gelten die deutschen Arbeitsbedingungen in vollem Umfang. Diese Zeitspanne kann durch schriftliche Mitteilung an den Zoll, der die Einhaltung der Regelungen in Deutschland kontrolliert, auf 18 Monate verlängert werden.

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Beiträge an Soka-Bau

Auch entsandte Arbeitnehmer nehmen am Urlaubskassenverfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft teil. Sie haben einen Urlaubsanspruch inklusive Urlaubsvergütung nach den tarifvertraglichen Bestimmungen am Bau. Die Beiträge, die ihr Arbeitgeber an Soka-Bau zahlen muss, richten sich dabei nach den Bruttolöhnen – die können sich durch die Neuregelungen erhöhen.

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