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Rüge im Vergabeverfahren

Rügen in Vergabeverfahren sind nicht unüblich. Dabei sollten sie von öffentlichen Auftraggebern nicht als negativ aufgefasst werden, sondern als Chance, um Vergabeverfahren zu verbessern. Aber was ist eine Rüge eigentlich? Und was sollten Bieter und Auftraggeber beachten?

Rügen im Vergaberecht: Es kann vorkommen, dass während des Vergabeverfahrens dem Auftraggeber eine Rüge erteilt wird. Rügen in Vergabeverfahren können allerdings auch als Chance gesehen werden.
Rügen im Vergaberecht: Es kann vorkommen, dass während des Vergabeverfahrens dem Auftraggeber eine Rüge erteilt wird. Rügen in Vergabeverfahren können allerdings auch als Chance gesehen werden.

Im Rahmen der Prüfpflicht der Vergabeunterlagen müssen die Bieter diese ganz genau lesen und auf Lücken oder Missverständnisse achten. Die erste Möglichkeit, die potentielle Bieter haben, um Vergabeverstöße aufzuklären, ist eine oder mehrere Bieterfragen zu stellen. Sind allerdings die Fristen zu kurz gesetzt oder der Vergabeverstoß wird vom Auftraggeber nicht aufgeklärt, kann das Unternehmen rügen. Auch Fristen können von Bietern gerügt werden. Der Grad zwischen Bieterfrage und Rüge kann schmal sein. Ob z.B. eine Bieterfrage auch eine Rüge sein kann, wird letztendlich von der zugehörigen Vergabekammer geklärt.

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Was ist eine Rüge im Vergabeverfahren?

Rügen sind eine formlose Beschwerde gegen Verstöße eines bestehendes Vergabeverfahren, die an den entsprechenden Auftraggeber gerichtet werden. Im Gegensatz zu Bieterfragen, die eher als Hinweise bei Unklarheiten zu verstehen sind, sind Rügen förmliche Beschwerde. Häufig wird gerügt, weil sich ein bietendes Unternehmen von einer Vergabe zu Unrecht ausgeschlossen fühlt. Mit dieser formlosen Beschwerde machen Bieter und Bewerber auf Vergaberechtsfehler aufmerksam.

Wenn die Rüge begründet ist, ändert sich die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers und der Verfahrensschritt muss wiederholt werden, z.B. kann ein Verfahren wieder in den Stand der Angebotsbewertung zurückversetzt werden.

Wie wird im Vergabeverfahren gerügt?

In § 160 Abs. 3 GWB gibt es keine Regelung, wie eine Rüge zu erfolgen hat. Sogar eine telefonische Rüge ist ausreichend, denn ein Muss für die schriftliche Form gibt das Gesetz nicht vor. Allerdings eignet sich eine E-Mail am besten, damit sich ein möglicher späterer Nachprüfungsantrag darauf stützen kann. Den Eingang der E-Mail sollte sich das Unternehmen bestätigen lassen.

Übrigens: Das Wort “Rüge” muss nicht erwähnt werden, damit sie als Rüge erkennbar ist. Der Bieter tritt mit der Vergabestelle in Kontakt und bittet um Aufklärung, die bis zu einer bestimmten Frist erfolgen muss. Die Vergabestelle muss dann den gemeldeten Verstoß prüfen und Abhilfe leisten.

Was passiert, wenn die Rüge abgelehnt wird?

Wenn die Vergabestelle die Rüge ablehnt, können Bieter einen Nachprüfungsantrag stellen. 15 Tage nachdem der öffentliche Auftraggeber nicht der Rüge abhilft, kann der Nachprüfungsantrag gestellt werden.

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Welche Fristen gibt es für Rügen?

Nach § 160 Abs. 3 GWB müssen erkannte Verstöße im Vergabeverfahren innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt werden. Bei Ausschreibungen über dem EU-Schwellenwert können Vergabefehler in der Bekanntmachung oder Vergabeunterlagen spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsabgabefrist gerügt werden. Besonders wenn die Fristen für die Angebotsabgabe im Vergabeverfahren zu kurz angesetzt wird, sollten Unternehmen zur Rüge greifen.

Reicht ein Bieter die Rüge oder den Nachprüfungsantrag zu spät ein, hat er keine Chance mehr, um ein Nachprüfungsverfahren einzureichen. Somit ist der erteilte Zuschlag für eine Auftragsvergabe rechtens.

Wer darf rügen?

Unternehmen, die Interesse an einer Auftragsvergabe haben, können eine Rüge erteilen. Nach § 97 Abs. 6 GWB haben Bieter einen Anspruch, dass die öffentlichen Auftraggeber die Bestimmungen des Vergabeverfahren einhalten. Die Vergabekammer prüft dann die Rüge als Sachentscheidungsvoraussetzung.

Rüge als Chance sehen! Rügen sind eine gute Gelegenheit, um etwaige Vergabeverstöße zu korrigieren, die von Bietern aufgedeckt werden. Sobald Unternehmen an einer Vergabe teilnehmen, verpflichten sich Vergabestelle und Unternehmen im Sinne eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnis zur Rücksichtnahme. Auftraggeber sollten Rügen auch nicht als Konfrontation verstehen, denn mit einer Rüge können nachteilige Folgen verhindert werden. Und auch Bieter müssen nicht befürchten, dass die Geschäftsbeziehung leiden wird. Sie können sich außerdem vorteilhaft auf eine Verbesserung des Vergabeverfahrens, der Vergabeunterlagen und der Vertragsunterlagen auswirken.

Rechtlicher Hinweis:

Dieser Artikel dient lediglich zur Orientierung und ersetzt weder eine Rechtsberatung, noch können die Inhalte als Rechtsgrundlage genutzt werden. Die Richtigkeit der Angaben ist ohne Gewähr.

Über den Autor


Jana Hanekamp

Jana Hanekamp

Content Creator & Managerin/ Social Media Managerin

Bereits während des Studiums der Kunstgeschichte und Philosophie war Jana Hanekamp im Bereich Marketing und Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig.

Bei B_I MEDIEN arbeitet sie als Content Creator und Managerin sowie als Social Media Managerin. Sie recherchiert, verfasst und überarbeitet die Inhalte des Vergabe-Wissen-Bereichs auf bi-medien.de.


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