Geheimhaltung

Bei öffentlichen Vergabeverfahren gilt das Prinzip der Geheimhaltung. Bieter und deren Angebote müssen geheim bleiben, um Korruption vorzubeugen.

Geheimhaltung

Geheimhaltung gehört zu den Grundprinzipien eines Vergabeverfahrens. Öffentliche Auftraggeber müssen während des Vergabeverfahrens die Namen der Bieter und deren Angebote geheim halten und dürfen auch selbst die Angebote vor Ablauf der Angebotsfrist nicht einsehen. Dies dient der Förderung des fairen Wettbewerbs und soll geheime Absprachen verhindern. Sollten Auftraggeber dagegen verstoßen, ist dies ein Vergabeverstoß und es kann eventuell zu Schadensersatzansprüchen kommen.


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