Aufhebung eines Vergabeverfahrens

Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Alle eingereichten Angebote werden bei einer Aufhebung vom Auftraggeber zurückgewiesen.

Aufhebung eines Vergabeverfahrens

Ein Vergabeverfahren kann nicht nur durch die Erteilung des Zuschlags, sondern auch durch Aufhebung des Vergabeverfahrens beendet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Aufhebung sanktionslos, das heißt ohne Schadensersatzpflichten, möglich.

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Wann ist der Auftraggeber berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben?

  • kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht
  • sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat
  • kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde.

Die Gründe zur Aufhebung des Vergabeverfahrens müssen vom Auftraggeber vollständig dokumentiert werden. Dabei ist es wichtig, dass eine Aufhebung die einzige Alternative zur Beendigung des Verfahrens ist. Grundsätzlich ist die Aufhebung der letzte Ausweg und kommt nur in Ausnahmen vor. Außerdem muss der Auftraggeber die Bieter über die Aufhebung informieren. Bei losweisen Vergaben kann sich die Aufhebung auf diejenigen Lose beschränken, in denen ein Aufhebungsgrund vorliegt.

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