Stillhaltefrist

Die Stillhaltefrist ist auch unter dem Begriff Wartefrist bekannt. Sie gilt ihm Zeitraum zwischen Versand der Vorabinformation und Zuschlagserteilung.

Stillhaltefrist

Der Zeitraum zwischen der Vorabinformation, die an nicht berücksichtigte Bieter versandt wird, und der Erteilung des Zuschlags wird Stillhaltefrist genannt. Die Stillhaltefrist wird auch Wartefrist genannt.

Nach der Angebotsöffnung muss der öffentliche Auftraggeber anhand der Kriterien ein Angebot auswählen, das den Zuschlag erhalten soll. Öffentliche Auftraggeber dürfen den Zuschlag nicht erteilen, solange die Stillhaltefrist nicht verstrichen ist. In § 134 GWB ist festgelegt, was öffentliche Auftraggeber beachten müssen und wann die Stillhaltefrist verstrichen ist, um einen Zuschlag zu erteilen. Die Dauer der Stillhaltefrist beträgt zwischen 10 und 15 Tagen.

Während der Stillhaltefrist haben Bieter die Möglichkeit das Vergabeverfahren nach möglichen Fehlern zu überprüfen, um ggfs. zu rügen. Die Stillhaltefrist gilt dann solange, bis die Rüge aufgeklärt wurde. Erst danach darf der Zuschlag erteilt werden.


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