Diskriminierungsverbot

Das Diskriminierungsverbot sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber alle Bieter gleich behandeln müssen.

Diskriminierungsverbot

In § 97 GWB sind die Grundsätze der Vergabe festgelegt: Öffentliche Auftraggeber müssen alle Bieter gleich behandeln. Durch das Gesetz sollen willkürliche Entscheidungen öffentlicher Vergabestellen unterbunden werden.

Das Diskriminierungsverbot – auch Gleichbehandlungsgebot genannt – ist im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter § 97 Abs. 2 GWB zu finden. „Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.“ Auftraggeber, die Bietern nicht die gleichen Informationen übermitteln oder unterschiedliche Entscheidungen während des Vergabeverfahrens treffen, verstoßen ebenfalls gegen das Gesetz. Private und gewerbliche Auftraggeber sind nicht an das Diskriminierungsverbot gebunden.


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