Wartefrist

Als Wartefrist bezeichnet man den Zeitraum, den der Auftraggeber nach der Vorabinformation einhalten muss, bevor es mit dem gewählten Unternehmen zum Vertragsschluss kommen darf.

Wartefrist

Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, sind in EU-Vergabeverfahren über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren. In EU-Verfahren darf ein Vertrag grundsätzlich erst nach einer Wartefrist von 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information über die beabsichtigte Zuschlagserteilung geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Wartefrist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.


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