Welche Auswirkungen hat die EBV auf den GaLaBau?

Die Ersatzbaustoffverordnung wurde im Juli 2021 verabschiedet und trat im August 2023 in Kraft. Die Verordnung gilt unmittelbar und es gibt nur in begrenzten Teilbereichen etwaige Übergangsfristen. B_I galabau-Chefredakteur Bernd Hinrichs sprach exklusiv mit Dr. Johannes Klein vom Industrieverband Steine und Erden über die Auswirkungen auf den GaLaBau.

Auswirkungen der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) auf den GaLaBau
Dr. Johannes Klein: Die EBV legt erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Einbau vom mineralischen Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken fest. | Foto: Industrieverband Steine und Erden e.V.

Herr Dr. Klein, welche Grundidee steckt hinter der Ersatzbaustoffverordnung?

Grundsätzlich soll mit der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) die bestmögliche Verwertung von mineralischen Abfällen und Nebenprodukten in technischen Bauwerken bei höchstmöglichem Boden- und Grundwasserschutz erreicht werden. Dabei legt die EBV erstmals bundesweit einheitliche Anforderungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und den Einbau vom mineralischen Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken fest. Das umfasst unter anderem ein umfangreiches System der Umweltgüteüberwachung und an Materialwerte angepasste Einbauweisen. Gleichzeitig wird hierbei durch Einhaltung der Vorgaben aber auch eine rechtssichere Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen gewährleistet.

Die EBV gilt ausschließlich für den Einbau von „mineralischen Ersatzbaustoffen“. Wo kommen diese im GaLaBau vor?

Die EBV gilt korrekterweise nicht nur für mineralische Ersatzbaustoffe, sondern vor allem nur für deren Einbau in technischen Bauwerken. Damit ist verordnungsgemäß jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung gemeint, die nach einer der vorgegebenen Einbauweisen der EBV errichtet wird (§ 2, Nummer 3 EBV) und „technische“ Aufgaben zu erfüllen hat. Also insbesondere: „Straßen, Wege und Parkplätze, Baustraßen, Schienenverkehrswege, Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen, Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen“.

Maßgebend ist also der Verwendungszweck. Werden mineralische Ersatzbaustoffe (auch Böden) in einem technischen Bauwerk verwendet, gelten die Anforderungen der EBV, wohingegen bei einer Verwendung von Böden in Verfüllungen oder bodenähnliche Anwendungen die Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV) zu beachten sind. Nachfolgende Grafik zeigt die entsprechenden Unterschiede auf.

Unterschiede im Verwendungzweck von Ersatzbaustoffen nach EBV | Foto: Industrieverband Steine und Erden e. V.
Unterschiede im Verwendungzweck von Ersatzbaustoffen nach EBV | Foto: Industrieverband Steine und Erden e. V.

Was ändert sich für den GaLabau?

Konkret ändert sich für den GaLaBau aus meiner Sicht (ohne hier alle Feinheiten Ihrer Branche zu kennen), vor allem die Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen (maßgeblich RC-Baustoffe). Hier ist bereits vor dem Kauf zu beachten (wenn nicht bereits konkret ausgeschrieben), wo sich die entsprechende Baumaßnahme befindet, wie die Gegebenheiten vor Ort vor allem mit Blick auf den Abstand zum anstehenden Grundwasser sind und welche Materialien dort unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte überhaupt eingebaut werden können. Werden Materialien nicht entsprechend der jeweiligen Einbautabellen verwendet, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Gleichzeitig sind Dokumentationspflichten bei oder nach der Baumaßnahme zu beachten (Lieferscheine und Deckblatt, die dem Grundstückseigentümer zu übergeben sind), bzw. in Wasserschutzgebieten oder bei Verwendung bestimmter Materialklassen notwendige Anzeigepflichten vier Wochen vor Beginn der Maßnahme.

Sollten Garten- und Landschaftsbauer mineralische Abfälle selbst aufbereiten und wieder verwenden wollen, werden Sie schnell zu einem Betreiber einer Aufbereitungsanlage“ und fallen ab der ersten Tonne aufbereiteten Materials unter die Anforderungen der Umweltgüteüberwachung der EBV mit allen Rechten und (Dokumentations-)Pflichten. In den allermeisten Fällen wird dieser Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen und es ist anzuraten, mineralische Abfälle stattdessen lieber an eine stationäre Aufbereitungsanlage zu liefern.

Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau befürchtete im Vorfeld, dass immer mehr Bodenaushub, unbelastetes organisches Material und Grünschnitt aus der Pflege von Gärten und Parkanlagen auf Deponien abgelagert wird. Sind diese Befürchtungen eingetroffen?

Das ist aus meiner Sicht jetzt noch nicht abzuschätzen bzw. müsste von den Deponiebetreibern beantwortet werden. An dieser Stelle sei aber der Verweis auf Paragraph sechs des Kreislaufwirtschaftsgesetz und der dort verankerten Abfallhierarchie verwiesen. Abfälle und das umfasst auch mineralische Abfälle sind in folgender Rangfolge zu betrachten:

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung

Der Weg von Bodenaushub direkt auf die Deponie ist also zunächst einmal grundsätzlich der Falsche, wenn nicht vorher andere Wege der Verwertung oder Vermeidung geprüft wurden! Dies wird sich zum 01.01.2024 auch nochmals verschärfen, wenn eine Novelle der Deponieverordnung in Kraft tritt, die bei der Annahme von Abfällen in Deponien das Ergebnis einer Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten verlangen wird.

Darüber hinaus ist auch immer die Frage, wie potentiell anfallendes Bodenmaterial verwertet wird. Im Geltungsbereich der BBodSchV hat sich das grundsätzliche Vorgehen im Umgang mit Böden nicht wesentlich geändert.

Herr Dr. Klein, vielen Dank für das Gespräch.

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