Welche Auswirkungen hat die EBV auf den GaLaBau?
Die Ersatzbaustoffverordnung wurde im Juli 2021 verabschiedet und trat im August 2023 in Kraft. Die Verordnung gilt unmittelbar und es gibt nur in begrenzten Teilbereichen etwaige Übergangsfristen. B_I galabau-Chefredakteur Bernd Hinrichs sprach exklusiv mit Dr. Johannes Klein vom Industrieverband Steine und Erden über die Auswirkungen auf den GaLaBau.
Herr Dr. Klein, welche Grundidee steckt hinter der Ersatzbaustoffverordnung?
Die EBV gilt ausschlie ßlich für den Einbau von „mineralischen Ersatzbaustoffen“. Wo kommen diese im GaLaBau vor?
Die EBV gilt korrekterweise nicht nur für mineralische Ersatzbaustoffe, sondern vor allem nur für deren Einbau in technischen Bauwerken. Damit ist verordnungsgemäß jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung gemeint, die nach einer der vorgegebenen Einbauweisen der EBV errichtet wird (§ 2, Nummer 3 EBV) und „technische“ Aufgaben zu erfüllen hat. Also insbesondere: „Straßen, Wege und Parkplätze, Baustraßen, Schienenverkehrswege, Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen, Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen“.
Maßgebend ist also der Verwendungszweck. Werden mineralische Ersatzbaustoffe (auch Böden) in einem technischen Bauwerk verwendet, gelten die Anforderungen der EBV, wohingegen bei einer Verwendung von Böden in Verfüllungen oder bodenähnliche Anwendungen die Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV) zu beachten sind. Nachfolgende Grafik zeigt die entsprechenden Unterschiede auf.
Was ändert sich für den GaLabau?
Sollten Garten- und Landschaftsbauer mineralische Abfälle selbst aufbereiten und wieder verwenden wollen, werden Sie schnell zu einem Betreiber einer Aufbereitungsanlage“ und fallen ab der ersten Tonne aufbereiteten Materials unter die Anforderungen der Umweltgüteüberwachung der EBV mit allen Rechten und (Dokumentations-)Pflichten. In den allermeisten Fällen wird dieser Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen und es ist anzuraten, mineralische Abfälle stattdessen lieber an eine stationäre Aufbereitungsanlage zu liefern.
Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau befürchtete im Vorfeld, dass immer mehr Bodenaushub, unbelastetes organisches Material und Grünschnitt aus der Pflege von Gärten und Parkanlagen auf Deponien abgelagert wird. Sind diese Befürchtungen eingetroffen?
Das ist aus meiner Sicht jetzt noch nicht abzuschätzen bzw. müsste von den Deponiebetreibern beantwortet werden. An dieser Stelle sei aber der Verweis auf Paragraph sechs des Kreislaufwirtschaftsgesetz und der dort verankerten Abfallhierarchie verwiesen. Abfälle und das umfasst auch mineralische Abfälle sind in folgender Rangfolge zu betrachten:
- Vermeidung,
- Vorbereitung zur Wiederverwendung,
- Recycling,
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
- Beseitigung
Der Weg von Bodenaushub direkt auf die Deponie ist also zunächst einmal grundsätzlich der Falsche, wenn nicht vorher andere Wege der Verwertung oder Vermeidung geprüft wurden! Dies wird sich zum 01.01.2024 auch nochmals verschärfen, wenn eine Novelle der Deponieverordnung in Kraft tritt, die bei der Annahme von Abfällen in Deponien das Ergebnis einer Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten verlangen wird.
Darüber hinaus ist auch immer die Frage, wie potentiell anfallendes Bodenmaterial verwertet wird. Im Geltungsbereich der BBodSchV hat sich das grundsätzliche Vorgehen im Umgang mit Böden nicht wesentlich geändert.
Herr Dr. Klein, vielen Dank für das Gespräch.
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