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Bundesverband der Landschaftsgärtner sieht noch Verbesserungsbedarf

Nach mehr als 15 Jahren Diskussion ist die neue Mantelverordnung verabschiedet. Sie umfasst verschiedene Rechtstexte und soll für eine „bestmögliche Verwertung“ mineralischer Abfälle unter Beachtung des Grundwasser- und Bodenschutzes sorgen. Der Bundesverband der Landschaftsgärtner (BGL) steht der Verordnung skeptisch gegenüber und sieht weiteren Verbesserungsbedarf. Mit Dr. Michael Henze, beim BGL zuständig für Landschaftsgärtnerische Fachgebiete, Bauwerksbegrünung, sprachen wir über die Gründe.

Neue Mantelverordnung: GaLaBau-Bundesverband sieht Verbesserungsbedarf
Die neue Mantelverordnung umfasst verschiedene Rechtstexte und soll für eine „bestmögliche Verwertung“ mineralischer Abfälle unter Beachtung des Grundwasser- und Bodenschutzes sorgen. | Foto: Gerd Altmann auf Pixabay
Die am 25. Juni verabschiedete Mantelverordnung (MantelVO) umfasst eine neue Ersatzbaustoffverordnung (EBV), eine Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie Änderungen der Deponieverordnung (DepV) und der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Insbesondere die EBV und die BBodSchV bilden den Kern der MantelVo: Die EBV definiert erstmals bundeseinheitlich und rechtsverbindlich Anforderungen für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke wie etwa Wegeflächen. Die BBodSchV setzt zum Schutz der Umwelt wiederum Standards für die schadlose Verwendung dieser letztlich gütegesicherten Baustoffe. Darüber hinaus beschreibt sie Anforderungen zur Verfüllung von z. B. ehemaligen Kiesgruben. Als Ersatzbaustoffe werden Recycling-Baustoffe (kurz: RC) bezeichnet, die aus mineralischen Abfällen wie z. B. Bauschutt hergestellt werden. Die Wiederverwendung von Bodenaushub oder Baggergut zählen ebenfalls dazu. Die MantelVO ist ein komplexes Projekt, über das Bund, Länder, Industrie- und Branchenverbände jahrelang diskutiert haben. Jetzt ist sie amtlich: Am 16. Juli wurde die MantelVO im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt im August 2023 in Kraft. Gleichwohl gibt es vonseiten der Bauwirtschaft weiterhin Bedenken, dass die Anwendung der MantelVo nicht ausreichend auf die Baupraxis ausgerichtet ist.

Wie steht der Bundesverband der Landschaftsgärtner zur neuen MantelVO?

Dr. Henze: Grundsätzlich begrüßt der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau die Verabschiedung der Mantelverordnung. Insbesondere als grüner Berufsstand ist das Interesse an einem nachhaltigen und umweltschonenden Umgang mit Böden und Baustoffen stark ausgeprägt. Generell ist positiv festzustellen, dass zahlreiche Bemühungen des BGL erkennbar sind, denn einige Kritikpunkte wurden aufgegriffen. Nicht zuletzt durch das Planspiel, bei dem der BGL ebenfalls mitwirkte, wurden echte Bedenken eliminiert. Es ist nun keine Bodenanalyse mehr nötig, wenn das Material unbelastet, die Menge kleiner als 500 m3 ist, oder die Böden umgelagert werden. Eine Zwischenlagerung ist ohne Mengenbegrenzungen möglich und wurde vom BGL stets begrüßt. Denn in der Praxis hat es sich bewährt, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde temporäre Bereitstellungsflächen außerhalb der Baustelle zu errichten. Materialien, die temporär nicht benötigt, später aber wieder eingebaut werden, sollen und können somit außerhalb der Baustelle oder des Vorhabengrundstücks gelagert werden. Nach landschaftsgärtnerischer Auffassung sind Vorgaben und Standards der besonders relevanten und jüngst überarbeiteten Norm DIN 18915 besonders hilfreich, um Böden nachhaltig zu schützen. Vor diesem Hintergrund sollte sich die genannte Bodenschutznorm auch als Standard in der Bundes-Bodenschutz-Verordnung entwickeln. Außerdem muss der TOC-Gehalt nur noch bei Hinweisen auf erhöhte Gehalte bestimmt werden. (Anm. de Redaktion: Der TOC-Gehalt im Boden beschreibt die Summe des gesamten organischen Kohlenstoffs. Der Humus-Gehalt von Böden kann bspw. so ermittelt werden). Konkret ist es auch gelungen, die überarbeiteten Landschaftsbau-Fachnormen DIN 18915 (Bodenarbeiten) und DIN 18916 (Entwicklungs- und Unterhaltungspflege) im Entwurf zur Novellierung der Bodenschutzverordnung zu verankern. Positiv ist außerdem, dass die Sonderregelung zur Freistellung von Tennenbelägen in Ziegelbauweise vom wasserrechtlichen Nachweis beibehalten und in der Ersatzbaustoffverordnung verankert wurde. Speziell von solchen Dünnschicht-Bauweisen aus Ziegelmaterial gehen keine Gefährdungen des Grundwassers aus.
Dr. Michael Henze ist beim BGL für Landschaftsgärtnerische Fachgebiete, Bauwerksbegrünung zuständig und sieht weiteren Verbesserungsbedarf bei der jetzt verabschiedeten MantelVO. | Foto: BGL/ Martin Rottenkolber
Dr. Michael Henze ist beim BGL für Landschaftsgärtnerische Fachgebiete, Bauwerksbegrünung zuständig und sieht weiteren Verbesserungsbedarf bei der jetzt verabschiedeten MantelVO. | Foto: BGL/ Martin Rottenkolber
B_I galabau: Gibt es vonseiten des BGL trotzdem noch Kritikpunkte?
Dr. Henze: Ja. Die Komplexität der Mantelverordnung sieht der GaLaBau als ein sehr großes Manko an. In wieweit auch weitere Bedenken,
die der BGL in seinen zahlreichen Stellungnahmen deutlich gemacht hat, auch tatsächlich berechtigt waren, bleibt letztendlich abzuwarten.

B_I galabau: Apropos Bedenken.In einer der Stellungnahmen des BGL hieß es, dass der Verband fürchtet, dass „selbst geringfügig belasteter Boden“ nicht wieder eingebaut werden darf. Sieht die MantelVO vor, dass jetzt jedweder Bodenaushub recycelt werden muss?
Dr. Henze: Das ist richtig! Konkret befürchtet der BGL, dass die Mantelverordnung dazu führen wird, dass nur gering belasteter Boden nach dem Aushub nicht wieder eingebaut, sondern deponiert wird – bei ohnehin schon knappem Deponieraum. So werden künftig immer mehr und öfter Böden und mineralische Ersatzbaustoffe deponiert mit der Folge, dass Deponieraum nicht mehr ausreicht. Das Ergebnis wird ein Entsorgungsnotstand sein. Das wird nicht nur zu immer längeren Transportdistanzen führen und die Kosten für die anliefernden Betriebe und Bauherren steigen lassen, sondern dadurch werden sich auch Bauprojekte erheblich verzögern und verteuern.

B_I galabau: Was heißt „geringfügig belastet“?
Dr. Henze: Hinsichtlich der Verwendung von Recycling-Material hatte der BGL konkret ein Erhalt der Verwendbarkeit von sogenanntem RW1 und RW2 RC-Material für den offenen Wegebau dringend empfohlen. RW1- und RW2-Materialien sind bei Einhaltung der vorgegebenen Einbaubedingungen und -kriterien unbedenklich einsetzbar. Ein genereller Ausschluss von RC-Materialien im offenen Wegebau hätte insbesondere im Landschaftsbau weitreichende Konsequenzen. Dieser Vorschlag fand Beachtung.

Mit der MantelVo wurden Qualitätsstandards für die Aufbereitung und Wiederverwendung von z. B. Bauschutt und Bodenmaterial definiert. | Foto: Wolfgang Eckert auf Pixabay
Mit der MantelVo wurden Qualitätsstandards für die Aufbereitung und Wiederverwendung von z. B. Bauschutt und Bodenmaterial definiert. | Foto: Wolfgang Eckert auf Pixabay
B_I galabau: Mit der MantelVo wurden Qualitätsstandards für die Aufbereitung und Wiederverwendung von z. B. Bauschutt und Bodenmaterial definiert. Wie schätzen Sie die Lage ein, was die Analyse von Bodenmaterial betrifft?
Dr. Henze: Grundsätzlich geben Bodenanalysen aus spezialisierten Laboren dem GaLaBau und seinen Kunden einen detaillierten Überblick über den Zustand des Bodens hinsichtlich
seiner Nährstoffe, Spurenelemente und auch Schwermetalle und unterstützen somit die Planung, Anlage und Pflege von Gartenanlagen. Insofern finden Bodenanalysen auch immer dann Anwendung, wenn ein Verdacht auf eine Schadstoffbelastung im Boden gegeben ist. Auch für die mit der in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vorgesehenen bodenkundlichen Baubegleitung werden für den GaLaBau Kosten zusätzliche baubegleitende Qualitätskontrollen hinzukommen.
Konkret nennt die Mantelverordnung aber auch in §1 des Anwendungsbereiches zahlreiche Stoffe, Voraussetzungen und Bauweisen, bei denen keine Bodenanalysen notwendig sind. In diesem Zusammenhang und im Vorfeld der Abstimmungen zur Mantelverordnung hat der GaLaBau beispielsweise darauf hingewiesen, dass sich Abbrucharbeiten von Mauern, Zäunen, Treppenanlagen, Terrassenanlagen mit Waschbetonplatten oder von alten Geräteschuppen innerhalb weniger Arbeitstage abspielen. In dieser Zeit sollte es technisch und organisatorisch möglich sein, verlässliche Analysen des mineralischen Abfalls zu erstellen.

Als Schwachstelle, die es in Zukunft noch auszubessern gilt, ist insbesondere die Schaffung eines einheitlichen Analyseverfahrens für Recycling, Verfüllung und Deponierung von mineralischen Abfällen und Reststoffen zu nennen. Ein einheitliches Analyseverfahren, das eine zuverlässige Einstufung ermöglicht, ist eine Grundvoraussetzung für einen praktikablen Umgang mit der Mantelverordnung und damit auch die Basis für ihren Erfolg. Auf Baustellen müssen die anfallenden Materialien so beprobt und anschließend im Labor analysiert werden können, dass mit einem einheitlichen Analyseverfahren über eine Verwertung oder Beseitigung entschieden werden kann. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Ersatzbaustoffverordnung zukünftig einen wesentlichen Beitrag zum Ressourcenschutz und zur Kreislaufwirtschaft leistet. Es wird sich also bald zeigen, ob die vorhandenen Laborkapazitäten ausreichen, um auch langwierige Untersuchungsmethoden praktikabel durchzuführen.

BGL begrüßt Länderöffnungsklausel

B_I galabau: Heftig diskutiert wurde auch die sogenannte Länderöffnungsklausel in Bezug auf Verfüllungen von Gruben und Abbaustellen, die vor allem in Bayern praktiziert wird. Der BGL hat sich für das Beibehalten der Klausel eingesetzt und letztlich wurde sie im BBodSchV auch aufgenommen. Was waren die Gründe?
Dr. Henze: Die in Bayern bewährte Länderöffnungsklausel, mit der die Verfüllung von Bodenmaterialien, die höhere Vorbelastungen aufweisen, im Einzelfall ermöglicht wird, wurde vom BGL und seinem bayerischen Landesverband begrüßt. So können massive Stoffstromverschiebungen hin zur Deponierung vermieden werden.
Es wäre weiterhin auch erforderlich, den Begriff der Verfüllung noch genauer zu definieren und Verfahren der Rekultivierung von Abgrabungen oder Verfahren zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung zu benennen. Für die Verfüllung sollten selbstverständlich keine Abfälle Verwendung finden.

RC-Baustoffe: "Image- und Akzeptanzschwierigkeiten"

B_I galabau: Laut Bundesumweltministerium fallen jedes Jahr in Deutschland rund 250 Mio. t mineralischer Abfälle an, wobei etwa 90 % in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden können. Sind RC-Baustoffe im GaLaBau nicht längst Standard?
Dr. Henze: Die in dem Verordnungstext erkennbaren Bestrebungen zur Verbesserung der Recycling-Systeme werden ausdrücklich begrüßt. Konkret wird jedoch die sachgerechte Verwertung nicht gefördert, sondern vielmehr erschwert. Die Image- und Akzeptanzschwierigkeiten der Recycling-Materialien bestehen bei öffentlichen wie privaten Bauherren gleichermaßen und sind offenbar auch durch deutlich günstigere Preise der RC-Materialien nicht zu lösen. Hier bedarf es neuer Konzepte. Auf den Baustellen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus fallen aber stets nur geringe Kleinmengen von Bauabfällen mineralischer Baustoffe an, so dass die umfangreiche Aufbereitung und Wiederverwendung für unsere Betriebe nicht praxisrelevant ist.

B_I galabau: Die neue MantelVO tritt erst 2023 endgültig in Kraft. An welchen Stellschrauben sollte noch gedreht werden, um ein für den GaLaBau wirtschaftlich praktikables und zugleich umweltschutztechnisch optimales Ergebnis zu erzielen?
Dr. Henze: Auch, wenn in der aktuellen Version der Mantelverordnung deutliche Verbesserungen enthalten sind, wie etwa der Verzicht auf Bodenanalysen unter bestimmten Bedingungen oder die Zwischenlagerung ohne Mengenbegrenzung, bestehen dennoch aus Sicht des GaLaBaus generelle Verbesserungsmöglichkeiten. So müsste der Verantwortungsbereich des Auftraggebers eindeutig genannt werden. Denn Bau- und Abbruchabfälle sowie Grünabfälle aus der Garten- und Landschaftspflege, die durch bau-, vegetationstechnische oder landschaftspflegerische Tätigkeiten auf Grundstücken des Auftraggebers bzw. den sich darauf befindlichen Gebäuden, Bäumen oder Sträuchern anfallen, wie Bauschutt, Bodenaushub, Laub, Grünschnitt oder andere Gartenabfälle, sind aus unserer Sicht generell dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen. Die abfallrechtlichen Pflichten treffen immer den Auftraggeber als Ersterzeuger und Erstbesitzer. Dies gilt auch für die Nachweis- und Registerpflicht bei gefährlichen Abfällen. Die Arbeiten von Landschaftsbaubetrieben sind somit aus abfallrechtlicher Sicht Maßnahmen des Auftraggebers, der sich dieser Unternehmen gleichsam zur Entsorgung seiner Abfälle bedient. Eine entsprechende Bauherrenverantwortung findet sich jedoch in der Mantelverordnung nicht.

Tipps für GalaBau-Betriebe

B_I galabau: Was können oder sollen GaLaBau-Betriebe Ihrer Meinung nach evtl. jetzt schon unternehmen, um gut vorbereitet zu sein?
Dr. Henze: In der Praxis hat es sich bewährt, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde temporäre Bereitstellungsflächen außerhalb der Baustelle zu errichten. Hierzu sollte ein Konzept zu Errichtung einer Bereitstellungsfläche bei der Behörde eingereicht werden. Für GaLaBau Betriebe kann es daher sinnvoll sein, in ihrem Haupteinzugsgebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine bewirtschaftete Lagerfläche bzw. für eine Bereitstellungsfläche zu beantragen, auf der Abfälle bis ca. 500 m³ gelagert und zusammenfassend analysiert werden können. Dieser Vorgang wurde mehrfach erfolgreich in der Praxis umgesetzt. Auch sollten die Betreiber dieser Zwischenlagerungsflächen wie z. B. GaLaBau-Unternehmer selbige immer einem aktuellen Bauvorhaben zuordnen können, so wäre diese Fläche eine Bereitstellungfläche nach Baustellenverordnung für das jeweilige Bauvorhaben und der GaLaBau könnte die Lagerung weiterhin durchführen.

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