Bundesverband der Landschaftsgärtner sieht noch Verbesserungsbedarf
Nach mehr als 15 Jahren Diskussion ist die neue Mantelverordnung verabschiedet. Sie umfasst verschiedene Rechtstexte und soll für eine „bestmögliche Verwertung“ mineralischer Abfälle unter Beachtung des Grundwasser- und Bodenschutzes sorgen. Der Bundesverband der Landschaftsgärtner (BGL) steht der Verordnung skeptisch gegenüber und sieht weiteren Verbesserungsbedarf. Mit Dr. Michael Henze, beim BGL zuständig für Landschaftsgärtnerische Fachgebiete, Bauwerksbegrünung, sprachen wir über die Gründe.
Wie steht der Bundesverband der Landschaftsgärtner zur neuen MantelVO?
Dr. Henze: Ja. Die Komplexität der Mantelverordnung sieht der GaLaBau als ein sehr großes Manko an. In wieweit auch weitere Bedenken, die der BGL in seinen zahlreichen Stellungnahmen deutlich gemacht hat, auch tatsächlich berechtigt waren, bleibt letztendlich abzuwarten.
B_I galabau: Apropos Bedenken.In einer der Stellungnahmen des BGL hieß es, dass der Verband fürchtet, dass „selbst geringfügig belasteter Boden“ nicht wieder eingebaut werden darf. Sieht die MantelVO vor, dass jetzt jedweder Bodenaushub recycelt werden muss?
Dr. Henze: Das ist richtig! Konkret befürchtet der BGL, dass die Mantelverordnung dazu führen wird, dass nur gering belasteter Boden nach dem Aushub nicht wieder eingebaut, sondern deponiert wird – bei ohnehin schon knappem Deponieraum. So werden künftig immer mehr und öfter Böden und mineralische Ersatzbaustoffe deponiert mit der Folge, dass Deponieraum nicht mehr ausreicht. Das Ergebnis wird ein Entsorgungsnotstand sein. Das wird nicht nur zu immer längeren Transportdistanzen führen und die Kosten für die anliefernden Betriebe und Bauherren steigen lassen, sondern dadurch werden sich auch Bauprojekte erheblich verzögern und verteuern.
B_I galabau: Was heißt „geringfügig belastet“?
Dr. Henze: Hinsichtlich der Verwendung von Recycling-Material hatte der BGL konkret ein Erhalt der Verwendbarkeit von sogenanntem RW1 und RW2 RC-Material für den offenen Wegebau dringend empfohlen. RW1- und RW2-Materialien sind bei Einhaltung der vorgegebenen Einbaubedingungen und -kriterien unbedenklich einsetzbar. Ein genereller Ausschluss von RC-Materialien im offenen Wegebau hätte insbesondere im Landschaftsbau weitreichende Konsequenzen. Dieser Vorschlag fand Beachtung.
Dr. Henze: Grundsätzlich geben Bodenanalysen aus spezialisierten Laboren dem GaLaBau und seinen Kunden einen detaillierten Überblick über den Zustand des Bodens hinsichtlich seiner Nährstoffe, Spurenelemente und auch Schwermetalle und unterstützen somit die Planung, Anlage und Pflege von Gartenanlagen. Insofern finden Bodenanalysen auch immer dann Anwendung, wenn ein Verdacht auf eine Schadstoffbelastung im Boden gegeben ist. Auch für die mit der in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vorgesehenen bodenkundlichen Baubegleitung werden für den GaLaBau Kosten zusätzliche baubegleitende Qualitätskontrollen hinzukommen.
Konkret nennt die Mantelverordnung aber auch in §1 des Anwendungsbereiches zahlreiche Stoffe, Voraussetzungen und Bauweisen, bei denen keine Bodenanalysen notwendig sind. In diesem Zusammenhang und im Vorfeld der Abstimmungen zur Mantelverordnung hat der GaLaBau beispielsweise darauf hingewiesen, dass sich Abbrucharbeiten von Mauern, Zäunen, Treppenanlagen, Terrassenanlagen mit Waschbetonplatten oder von alten Geräteschuppen innerhalb weniger Arbeitstage abspielen. In dieser Zeit sollte es technisch und organisatorisch möglich sein, verlässliche Analysen des mineralischen Abfalls zu erstellen.
Als Schwachstelle, die es in Zukunft noch auszubessern gilt, ist insbesondere die Schaffung eines einheitlichen Analyseverfahrens für Recycling, Verfüllung und Deponierung von mineralischen Abfällen und Reststoffen zu nennen. Ein einheitliches Analyseverfahren, das eine zuverlässige Einstufung ermöglicht, ist eine Grundvoraussetzung für einen praktikablen Umgang mit der Mantelverordnung und damit auch die Basis für ihren Erfolg. Auf Baustellen müssen die anfallenden Materialien so beprobt und anschließend im Labor analysiert werden können, dass mit einem einheitlichen Analyseverfahren über eine Verwertung oder Beseitigung entschieden werden kann. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Ersatzbaustoffverordnung zukünftig einen wesentlichen Beitrag zum Ressourcenschutz und zur Kreislaufwirtschaft leistet. Es wird sich also bald zeigen, ob die vorhandenen Laborkapazitäten ausreichen, um auch langwierige Untersuchungsmethoden praktikabel durchzuführen.
BGL begrüßt Länderöffnungsklausel
Dr. Henze: Die in Bayern bewährte Länderöffnungsklausel, mit der die Verfüllung von Bodenmaterialien, die höhere Vorbelastungen aufweisen, im Einzelfall ermöglicht wird, wurde vom BGL und seinem bayerischen Landesverband begrüßt. So können massive Stoffstromverschiebungen hin zur Deponierung vermieden werden.
Es wäre weiterhin auch erforderlich, den Begriff der Verfüllung noch genauer zu definieren und Verfahren der Rekultivierung von Abgrabungen oder Verfahren zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung zu benennen. Für die Verfüllung sollten selbstverständlich keine Abfälle Verwendung finden.
RC-Baustoffe: "Image- und Akzeptanzschwierigkeiten"
B_I galabau: Laut Bundesumweltministerium fallen jedes Jahr in Deutschland rund 250 Mio. t mineralischer Abfälle an, wobei etwa 90 % in den Stoffkreislauf zurückgeführt werden können. Sind RC-Baustoffe im GaLaBau nicht längst Standard?
Dr. Henze: Die in dem Verordnungstext erkennbaren Bestrebungen zur Verbesserung der Recycling-Systeme werden ausdrücklich begrüßt. Konkret wird jedoch die sachgerechte Verwertung nicht gefördert, sondern vielmehr erschwert. Die Image- und Akzeptanzschwierigkeiten der Recycling-Materialien bestehen bei öffentlichen wie privaten Bauherren gleichermaßen und sind offenbar auch durch deutlich günstigere Preise der RC-Materialien nicht zu lösen. Hier bedarf es neuer Konzepte. Auf den Baustellen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus fallen aber stets nur geringe Kleinmengen von Bauabfällen mineralischer Baustoffe an, so dass die umfangreiche Aufbereitung und Wiederverwendung für unsere Betriebe nicht praxisrelevant ist.
B_I galabau: Die neue MantelVO tritt erst 2023 endgültig in Kraft. An welchen Stellschrauben sollte noch gedreht werden, um ein für den GaLaBau wirtschaftlich praktikables und zugleich umweltschutztechnisch optimales Ergebnis zu erzielen?
Dr. Henze: Auch, wenn in der aktuellen Version der Mantelverordnung deutliche Verbesserungen enthalten sind, wie etwa der Verzicht auf Bodenanalysen unter bestimmten Bedingungen oder die Zwischenlagerung ohne Mengenbegrenzung, bestehen dennoch aus Sicht des GaLaBaus generelle Verbesserungsmöglichkeiten. So müsste der Verantwortungsbereich des Auftraggebers eindeutig genannt werden. Denn Bau- und Abbruchabfälle sowie Grünabfälle aus der Garten- und Landschaftspflege, die durch bau-, vegetationstechnische oder landschaftspflegerische Tätigkeiten auf Grundstücken des Auftraggebers bzw. den sich darauf befindlichen Gebäuden, Bäumen oder Sträuchern anfallen, wie Bauschutt, Bodenaushub, Laub, Grünschnitt oder andere Gartenabfälle, sind aus unserer Sicht generell dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen. Die abfallrechtlichen Pflichten treffen immer den Auftraggeber als Ersterzeuger und Erstbesitzer. Dies gilt auch für die Nachweis- und Registerpflicht bei gefährlichen Abfällen. Die Arbeiten von Landschaftsbaubetrieben sind somit aus abfallrechtlicher Sicht Maßnahmen des Auftraggebers, der sich dieser Unternehmen gleichsam zur Entsorgung seiner Abfälle bedient. Eine entsprechende Bauherrenverantwortung findet sich jedoch in der Mantelverordnung nicht.
Tipps für GalaBau-Betriebe
B_I galabau: Was können oder sollen GaLaBau-Betriebe Ihrer Meinung nach evtl. jetzt schon unternehmen, um gut vorbereitet zu sein?
Dr. Henze: In der Praxis hat es sich bewährt, in Abstimmung mit der zuständigen Behörde temporäre Bereitstellungsflächen außerhalb der Baustelle zu errichten. Hierzu sollte ein Konzept zu Errichtung einer Bereitstellungsfläche bei der Behörde eingereicht werden. Für GaLaBau Betriebe kann es daher sinnvoll sein, in ihrem Haupteinzugsgebiet eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine bewirtschaftete Lagerfläche bzw. für eine Bereitstellungsfläche zu beantragen, auf der Abfälle bis ca. 500 m³ gelagert und zusammenfassend analysiert werden können. Dieser Vorgang wurde mehrfach erfolgreich in der Praxis umgesetzt. Auch sollten die Betreiber dieser Zwischenlagerungsflächen wie z. B. GaLaBau-Unternehmer selbige immer einem aktuellen Bauvorhaben zuordnen können, so wäre diese Fläche eine Bereitstellungfläche nach Baustellenverordnung für das jeweilige Bauvorhaben und der GaLaBau könnte die Lagerung weiterhin durchführen.
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