Bauverträge im Bundesbau müssen Preisgleitklausel enthalten
Bei Bauleistungen für den Bund sind Preisgleitklauseln in den Verträgen seit dem 25. März Pflicht. Der entsprechende Erlass von Bundesbauministerium und Bundesverkehrsministerium gilt zunächst bis zum 30. Juni. Die Klausel zur Preisgleitung soll die sprunghaften Preissteigerungen für Bitumen, Stahl und weitere Baustoffe in Folge des Ukraine-Kriegs gerechter zwischen Auftragnehmer und öffentlichem Auftraggeber aufteilen.
Das Mischen wird digital
Zum Jubiläum präsentiert Collomix die komplett neue Rührwerksreihe XQ mit neuen Antrieben, digitaler Display-Steuerung und hoher Geräuschreduktion.
Baugewerbe begrüßt Gleitklausel-Erlass
Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) begrüßte die Entscheidung des Bundes, in der gegenwärtigen Krisensituation die Anwendung der Stoffpreisgleitklausel zu ermöglichen, mit der Preissprünge während eines Bauprojekts aufgefangen werden sollen. Viele Vergabestellen hätten bislang die Einbeziehung der Gleitklausel in Verträge abgelehnt, da in den einschlägigen Baukostenindizes noch keine Veränderungen festzustellen seien, hieß es vom ZDB. Durch den Erlass würden „die Bauunternehmen überhaupt erst wieder in die Lage versetzt, Angebote abgeben zu können," sagte ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa.
Preisgleitung besonders im Straßenbau wichtig
Vor allem für den Straßenbau ist der Erlass des Bundes von Bedeutung. Bei Straßenbaumaßnahmen, bei denen Asphalt eingebaut wird, wird Bitumen als Bindemittel benötigt, ein Baustoff, der zu einem nicht unwesentlichen Anteil aus russischem Erdöl gewonnen wird. Man wolle deren zügige Durchführung nicht gefährden, so Bundesverkehrsminister Volker Wissing. Der Bund unterstütze die Straßenbauunternehmen, „damit sie trotz des starken Anstiegs der Bitumenpreise ihre Aufträge in der vereinbarten Bauzeit erfüllen können."
Mindestabstand zwischen Angebotsabgabe und Einbau verkürzt
Ein wichtiger Aspekt für die Anwendbarkeit der Stoffpreisgleitklausel sei die Verkürzung des Mindestabstands zwischen Angebotsabgabe und Einbau von sechs auf einen Monat, so Pakleppa. Dadurch könnten auch viele kurzlaufende Bauverträge in die Preisgleitung einbezogen werden. Angesichts der rasanten Preisentwicklung sei das Signal des Bundes auch für laufende Verträge von großer Bedeutung. Pakleppa: „Jetzt sind Länder und Kommunen aufgefordert, den Erlass in gleicher Weise zu übernehmen."
Auftraggeber dürfen nicht an unauskömmlichen Angeboten festhalten
Das ist bislang noch nicht geschehen. Allerdings sind Bieterfirmen der Preisexplosion bei Bauverträgen nicht ganz ausgeliefert. Ist einer Vergabestelle bekannt, dass ein Bieter beim Abschluss eines Vertrages schwere Verluste erleiden würde, darf sie ihn nicht zum Abschluss zwingen. Die VOB/A regelt, dass der Bieter den Auftraggeber vor dem Zuschlag darauf hinweisen muss, wenn sein Angebotspreis nicht mehr auskömmlich ist. Das kann bei einer Bindefrist von 60 Tagen der Fall sein, wenn er sein Angebot Anfang Februar 2022 kalkuliert und abgegeben hat. Der Auftraggeber hat daraufhin die Auskömmlichkeit des Angebotspreises nochmals zu prüfen und darf den Zuschlag nicht erteilen, wenn sich die Nicht-Auskömmlichkeit bestätigt.
Im Bau kennen wir uns aus!
Für Sie bauen wir unseren Newsletter mit den relevantesten Neuigkeiten aus der Branche.
Gleich abonnieren!
Vergabe-Experte rät zu alternativer Preisanpassung
In so einem Fall sollte die Vergabestelle „das Verfahren zurückversetzen und Preisanpassungsmöglichkeiten, eventuell auch flexiblere Termine in die Ausschreibung aufnehmen“, rät der Fachanwalt für Vergaberecht RA Prof. Dr. Leinemann in einem Interview bei vergabeblog.de. Er rät zu einer Preisanpassung nach § 650c BGB, da die Preisgleitklauseln der Vergabehandbücher des Bundes extreme Preissprünge nicht angemessen abbilden würden.
Preisgleitklauseln gelten nicht für Verbraucherbauverträge
Hier lesen Sie den Erlass des Bundesbauministeriums zur Stoffpreisgleitklausel im Original-Wortlaut.
Lesen Sie auch:
Neueste Beiträge:
Meistgelesene Artikel
Für welche Leistungsart interessieren Sie sich?
Bauleistungen
Dienstleistungen
Lieferleistungen
Verwandte Bau-Themen:
Top Bau-Themen:
Jetzt zum Newsletter anmelden:
Lesen Sie Nachrichten zu Bauwirtschaft und Baupolitik aus erster Hand. Plus: Hoch-, Tief- und Straßenbau.