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Bauverträge im Bundesbau müssen Preisgleitklausel enthalten

Bei Bauleistungen für den Bund sind Preisgleitklauseln in den Verträgen seit dem 25. März Pflicht. Der entsprechende Erlass von Bundesbauministerium und Bundesverkehrsministerium gilt zunächst bis zum 30. Juni. Die Klausel zur Preisgleitung soll die sprunghaften Preissteigerungen für Bitumen, Stahl und weitere Baustoffe in Folge des Ukraine-Kriegs gerechter zwischen Auftragnehmer und öffentlichem Auftraggeber aufteilen.

Baustoffpreise explodieren: Preisgleitklausel für Baustellen des Bundes angeordnet
Engpässe bei Baustoffen und Preissprünge zum Beispiel bei Bitumen bestimmen derzeit das Baugeschehen – eine seriöse Kalkulation von Bauprojekten wird zunehmend unmöglich. Der Gleitklausel-Erlass des Bundes hilft besonders Straßenbauunternehmen. | Foto: B_I/bb

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Mit dem Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) sollen die Probleme mit Lieferengpässen und unkalkulierbaren Preissteigerungen für den gesamten Bundesbau einheitlich geregelt werden. Danach sollen neue Verträge mit Preisgleitklauseln enthalten, die eine Anpassung an die Marktentwicklung ermöglichen. Auch in bestehenden Verträgen sollen die Preise „im Einzelfall“ nachträglich angepasst werden können. Diese „Praxishinweise“ gelten verbindlich für die Baustellen des Bundes. „Länder, Kommunen und andere öffentliche Bauauftraggeber können sich daran orientieren", sagte dazu Bundesbauministerin Klara Geywitz.

Baugewerbe begrüßt Gleitklausel-Erlass

Der Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) begrüßte die Entscheidung des Bundes, in der gegenwärtigen Krisensituation die Anwendung der Stoffpreisgleitklausel zu ermöglichen, mit der Preissprünge während eines Bauprojekts aufgefangen werden sollen. Viele Vergabestellen hätten bislang die Einbeziehung der Gleitklausel in Verträge abgelehnt, da in den einschlägigen Baukostenindizes noch keine Veränderungen festzustellen seien, hieß es vom ZDB. Durch den Erlass würden „die Bauunternehmen überhaupt erst wieder in die Lage versetzt, Angebote abgeben zu können," sagte ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa.

Preisgleitung besonders im Straßenbau wichtig

Vor allem für den Straßenbau ist der Erlass des Bundes von Bedeutung. Bei Straßenbaumaßnahmen, bei denen Asphalt eingebaut wird, wird Bitumen als Bindemittel benötigt, ein Baustoff, der zu einem nicht unwesentlichen Anteil aus russischem Erdöl gewonnen wird. Man wolle deren zügige Durchführung nicht gefährden, so Bundesverkehrsminister Volker Wissing. Der Bund unterstütze die Straßenbauunternehmen, „damit sie trotz des starken Anstiegs der Bitumenpreise ihre Aufträge in der vereinbarten Bauzeit erfüllen können."

Mindestabstand zwischen Angebotsabgabe und Einbau verkürzt

Ein wichtiger Aspekt für die Anwendbarkeit der Stoffpreisgleitklausel sei die Verkürzung des Mindestabstands zwischen Angebotsabgabe und Einbau von sechs auf einen Monat, so Pakleppa. Dadurch könnten auch viele kurzlaufende Bauverträge in die Preisgleitung einbezogen werden. Angesichts der rasanten Preisentwicklung sei das Signal des Bundes auch für laufende Verträge von großer Bedeutung. Pakleppa: „Jetzt sind Länder und Kommunen aufgefordert, den Erlass in gleicher Weise zu übernehmen."

Auftraggeber dürfen nicht an unauskömmlichen Angeboten festhalten

Das ist bislang noch nicht geschehen. Allerdings sind Bieterfirmen der Preisexplosion bei Bauverträgen nicht ganz ausgeliefert. Ist einer Vergabestelle bekannt, dass ein Bieter beim Abschluss eines Vertrages schwere Verluste erleiden würde, darf sie ihn nicht zum Abschluss zwingen. Die VOB/A regelt, dass der Bieter den Auftraggeber vor dem Zuschlag darauf hinweisen muss, wenn sein Angebotspreis nicht mehr auskömmlich ist. Das kann bei einer Bindefrist von 60 Tagen der Fall sein, wenn er sein Angebot Anfang Februar 2022 kalkuliert und abgegeben hat. Der Auftraggeber hat daraufhin die Auskömmlichkeit des Angebotspreises nochmals zu prüfen und darf den Zuschlag nicht erteilen, wenn sich die Nicht-Auskömmlichkeit bestätigt.

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Vergabe-Experte rät zu alternativer Preisanpassung

In so einem Fall sollte die Vergabestelle „das Verfahren zurückversetzen und Preisanpassungsmöglichkeiten, eventuell auch flexiblere Termine in die Ausschreibung aufnehmen“, rät der Fachanwalt für Vergaberecht RA Prof. Dr. Leinemann in einem Interview bei vergabeblog.de. Er rät zu einer Preisanpassung nach § 650c BGB, da die Preisgleitklauseln der Vergabehandbücher des Bundes extreme Preissprünge nicht angemessen abbilden würden.

Preisgleitklauseln gelten nicht für Verbraucherbauverträge

Keine Relevanz hat der Bundeserlass für Bauverträge mit privaten Bauherren, darauf weist der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) ausdrücklich hin. Mit dem Erlass würden Preisgleitklauseln weder Vertragsbestandteil bei Verbraucherbauverträgen, noch ändere sich irgendetwas an der Zulässigkeit derartiger Klauseln in Bauverträgen mit privaten Bauherren. Mit dem Hinweis will der Verbraucherschutzverband einem Vorgehen seitens unlauterer Bauunternehmen vorbeugen. Wie der BSB auf Nachfrage mitteilte, sei ihm eine Reihe von Fällen bekannt, bei denen Bauunternehmen versuchten, die erhöhten Materialkosten an die Kunden weiterzugeben, obwohl die Bauverträge eine Preisänderung nicht vorsehen. „Die aktuelle Debatte um die Preisgleitklausel befeuert das Thema und dient zum Teil als Beleg dafür, dass Preisanpassungen gerechtfertigt seien“, so ein Sprecher. In Verträgen direkt sei eine solche Klausel dem BSB aber bisher nicht untergekommen.

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