Neue Regelung zur Haftung von Hauptunternehmern

Hauptunternehmen müssen künftig für den kompletten Zeitraum der Vertragsdauer nachweisen, dass ihre Nachunternehmen alle Mitteilungs- und Zahlungspflichten für Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig erfüllen. Das besagt eine Änderung zum IV. Sozialgesetzbuch, die am 1. Juli in Kraft getreten ist.

Subunternehmereinsatz: Neue Regelung zur Haftung von Hauptunternehmern
In der Bauwirtschaft werden rund 30 Prozent aller Leistungen von Subunternehmen erbracht. | Foto: Thomas Lucks/BG Bau

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Die Neuregelung soll verhindern, das Subunternehmen sich durch Dumpinglöhne, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen oder durch Unterlaufen von Arbeitsschutzstandards mit unseriösen Angeboten Wettbewerbsvorteile verschaffen.

Hauptunternehmen, die Subunternehmen einschalten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen für deren nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haften. Mit einer Präqualifikation oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Bau kann ein Hauptunternehmen die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit seiner Nachunternehmen ausweisen, um dieser Haftungsfalle zu entgehen.

Haftungsausschluss nur bei nahtlosem Nachweis

Seit langem wurde in der Branche darüber diskutiert, ob es für den Haftungsausschluss von Hauptunternehmen reicht, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nur vor der Auftragsvergabe und gelegentlich während des Bauzeitraums vorgelegt wird. Das ist mit der Änderung des Paragrafen 28e, Absatz 3f, Satz 1 SGB IV (Hauptunternehmerhaftung) im 7. SGB IV Änderungsgesetz jetzt klargestellt worden.

Danach sind Hauptunternehmen verpflichtet, sich für den gesamten Zeitraum des Auftragsverhältnisses nahtlose Unbedenklichkeitsbescheinigungen von ihren Subunternehmen vorlegen zu lassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, müssen sie für die Beitragsrückstände ihrer Nachunternehmen aufkommen. Deshalb sollten Auftraggeber bei ihren Nachunternehmen gerade jetzt besonders prüfen, ob die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, rät die BG Bau.

Bescheinigung gibt Aufschluss über Seriosität

Mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen bestätigt die BG Bau, dass Unternehmen ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind. Zudem erhalten Hauptunternehmen Auskunft darüber, mit welchen Gewerbezweigen Subunternehmen bei der Berufsgenossenschaft gemeldet sind und welche Entgelte der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. So können die Auftraggeber auch erkennen, ob es sich um ein zuverlässiges Unternehmen handelt und ob ausreichend Personal vorhanden ist.

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