Für Wegezeitentschädigung wird Sozialkassenbeitrag fällig
Wer Wegezeitentschädigungen zahlt, muss dafür auch Sozialkassenbeiträge leisten. Denn die Wegezeitentschädigung für Fahrten zu und von Baustellen ohne tägliche Heimfahrt ist steuerpflichtig und gehört damit zum beitragspflichtigen Bruttolohn. Darauf hat jetzt die Soka-Bau hingewiesen.
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Seit Jahresbeginn 2023 haben Bau-Beschäftigte ein Anrecht auf die neue Wegezeitentschädigung. Sie wurde im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) vom 10.11.2022 neu geregelt und ist für allgemeinverbindlich erklärt worden. Sie gilt also für alle Baubetriebe und ihre Beschäftigten. Dabei gibt es komplizierte Unterscheidungen zwischen Wegezeitentschädigung und Verpflegungszuschuss, je nachdem, ob die Beschäftigten ihre Fahrten täglich von zu Hause aus und wieder zurück antreten oder nicht. Das wirkt sich auch auf die Beiträge zur Soka-Bau aus, die von den Bau-Arbeitgebern abgeführt werden.
Wegezeitentschädigung zählt zum Bruttolohn
Die Wegezeitentschädigung für Fahrten zu und von Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt (§ 7 Ziffer 4.1 BRTV) ist ausschließlich eine Entlohnung für die aufgewendete Wegezeit und kein Verpflegungszuschuss (der nämlich in § 7 Ziffer 4.2 BRTV gesondert geregelt wird), heißt es von der Soka Bau. Das bedeutet, die Wegezeitentschädigung ist nicht steuerfrei und kann auch nicht pauschal versteuert werden. Damit gehört die Wegezeitentschädigung für Fahrten zu und von Baustellen ohne tägliche Heimfahrt zum beitragspflichtigen Bruttolohn, so die Soka Bau.
Verpflegungszuschuss ist beitragsfrei
Die Erstattung für Fahrten zu und von Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt (§ 7 Ziffer 3.2 BRTV) dagegen wird als „Verpflegungszuschuss“ bezeichnet. Als Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen für eine auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung ist sie – je nach Erstattungshöhe – entweder steuerfrei oder pauschal zu versteuern und gehört laut Soka-Bau damit (nach § 15 Abs. 4 VTV) nicht zum beitragspflichtigen Bruttolohn.
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