Was GaLaBauer bei der neuen Richtlinie beachten müssen

Im Juni ist die neue Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft getreten, die die EU-Richtlinie 2011/83 in deutsches Recht umsetzt. Die neuen Regelungen betreffen alle Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern, bei denen der Unternehmer eine entgeltliche Leistung erbringt - also auch Dienstleistungen des Garten- und Landschaftsbauers.

Insbesondere bei Vertragsabschlüssen außerhalb von Geschäftsräumen und im Bereich des Fernabsatzgeschäfts steht dem Verbraucher bis auf wenige Ausnahmen ein Widerrufsrecht zu.

Die Ausweitung der bisherigen Verbraucherschutzvorschriften wirkt sich in der Praxis auch auf die Unternehmen im GaLaBau aus, die sich üblicherweise z.B. zur Erstellung eines Kostenvoranschlages beim Kunden in dessen Privatwohnung oder auf dessen Baustelle einfinden und dort auch die vertragserheblichen Aspekte besprechen.

Folgende Fallgestaltungen können für die GaLaBau-Praxis relevant sein:

a) Der Kunde kontaktiert den GaLaBau-Betrieb zunächst für eine Besprechung der geplanten Auftragsleistungen bzw. für ein Aufmaß vor Ort. Der GaLaBauer nimmt beim Kunden das Aufmaß, ohne dass es vor Ort zum Vertragsschluss kommt. Der GaLaBau-Betrieb erstellt dem Kunden erst im Nachgang zum Besuch ein (schriftliches) Angebot und wird von diesem anschließend (schriftlich) beauftragt. Dieser Vertragsschluss stellt keinen "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag" dar. Hierfür gelten weder die erweiterten Informationspflichten, noch hat der Kunde ein Widerrufsrecht.

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b) Anders wäre es bei ansonsten gleicher Sachverhaltskonstellation, wenn die Kontaktaufnahme nicht vom Verbraucher, sondern vom GaLaBau-Betrieb ausgeht; in diesem Fall läge "ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vor".

c) Der Kunde bestellt den GaLaBaubetrieb in seine Privatwohnung oder auf seine Baustelle. Noch vor Ort unterbreitet der GaLaBauer dem Kunden ein Angebot und es kommt durch die Annahme des Angebotes beim Kunden zum Vertragsschluss. Bei dieser Sachverhaltsversion handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag. Im Gegensatz zu der erstgenannten Konstellation greifen hier deshalb grundsätzlich die weitergehenden Informationspflichten, und der Kunde hat in der Regel ein Widerrufsrecht. Darüber hinaus ist der Unternehmer bei einem solchen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag nachvertraglich verpflichtet, dem Verbraucher alsbald eine Abschrift des Vertragsdokuments oder im Falle eines mündlich abgeschlossenen Vertrages eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, in Papierform zur Verfügung zu stellen.

Vor diesem Hintergrund ist es besonders wichtig, dass alle Angebote und Verträge schriftlich erfolgen. Die Informationspflichten hinsichtlich des Widerrufs können dadurch erfüllt werden, dass das im Gesetz vorgegebene Muster für die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zutreffend ausgefüllt in Papierform übermittelt wird. Wegen der 14-tägigen Widerrufsfrist sollte auch mit dem Arbeitsbeginn entsprechend 14 Tage gewartet werden. Quelle: VGL BW


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