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So entspricht die Arbeit dem Stand der Technik

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Bäume bei Schnittmaßnahmen geschädigt oder verstümmelt werden. Eindeutig definierte Leistungsbeschreibungen sind der beste Garant für eine fachlich korrekte Baumpflege, der eine Abnahme folgt. Die Forderung nach Abnahme der Leistung ist der beste Schutz vor ungenügender Ausführung.

Baumpflege: Ärger durch klare Leistungsbeschreibung verhindern
Stummelschnitte, reibende Äste nicht entfernt: entspricht nicht dem Stand der Technik, Nacharbeiten sind notwendig. | Foto: Peter Klug

Unabhängig davon, wie ein Auftrag vergeben worden ist, wird die Erledigung des Auftrags durch eine Abnahme bestätigt. Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass er mit der Durchführung der beauftragten Leistung beziehungsweise dem hergestellten Werk einverstanden ist. Der Auftrag ist damit vertragsgemäß erfüllt. Die Abnahme wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 640 geregelt. Dort heißt es in Abs. 1: „Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.“

Nachvollziehbare Leistungsbeschreibung in der Baumpflege

In der Baumpflege ist die nachvollziehbare Leistungsbeschreibung genauso wichtig wie die förmliche Abnahme der durchgeführten Leistung. Vor allem bei noch unbekannten Baumpflegefirmen sollte bereits zu Beginn der Arbeiten geprüft werden, ob die Firma beziehungsweise die an der Baustelle arbeitenden Baumpfleger die fachliche Eignung zur Ausführung des Auftrags besitzen. Einmal abgeschnittene Äste können nicht mehr angeheftet werden. So kann es sehr schnell zu Schadenersatzforderungen führen, wenn der Baum durch unzulässige Schnittmaßnahmen geschädigt, statt gepflegt worden ist. Baumpflege bedeutet der Definition entsprechend einen größeren Nutzen als Schaden für den Baum. Nichtfachgerechte Schritte können die Bäume zerstören. Werden danach Schadenersatzforderungen gestellt, können die ausführenden Firmen in den Ruin getrieben werden. Vor allem an Behörden werden hier hohe Anforderungen gestellt. Sie haben zunächst die Pflicht, eine fachkundige Firma auszuwählen. Während der Pflegearbeiten ist die Ausführung zu überwachen. Es muss sichergestellt sein, dass die fachliche Qualität der Ausführung den technischen Anforderungen entspricht.

Schwierigkeiten bei der Abnahme

Es ist ersichtlich, dass eindeutig definierte Leistungen die Bedingung für eine fachlich korrekte Durchführung und eine entsprechende Abnahme sind. Trotz einer guten Leistungsbeschreibung muss bei der Abnahme aber berücksichtigt werden, dass bei Bäumen als lebenden Organismen andere Bedingungen vorherrschen als bei toter Materie (z.B. im Wohnungsbau). Bäume wachsen als Individuen an individuellen Standorten. Selbst die Anteile an in Zellwänden eingelagertem Lignin und Zellulose dürfen an Ästen je nach Lage und Belastung unterschiedlich sein (Zugseite/Druckseite). Auch die Einschätzung der Stand- und Bruchfestigkeit ist eine relative Risikoeinschätzung.

Autor Peter Klug ist Diplom-Forstwirt und seit 1997 v. RP FR ö.b.v. Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und Gehölzwertermittlung. Er ist Inhaber der Firma Arbus-Medien & Produkte für den Grünbereich und des Sachverständigenbüros P. Klug. Neben der Veröffentlichung verschiedener Fachbücher erarbeitete er zusammen mit INOVAGIS das Baumkatastersystem Arbokat. Kontakt: p.klug@arbus.de | Foto: Peter Klug
Autor Peter Klug ist Diplom-Forstwirt und seit 1997 v. RP FR ö.b.v. Sachverständiger für Baumpflege, Verkehrssicherheit von Bäumen und Gehölzwertermittlung. Er ist Inhaber der Firma Arbus-Medien & Produkte für den Grünbereich und des Sachverständigenbüros P. Klug. Neben der Veröffentlichung verschiedener Fachbücher erarbeitete er zusammen mit INOVAGIS das Baumkatastersystem Arbokat. Kontakt: p.klug@arbus.de | Foto: Peter Klug

Totholz, reibende Äste und Lichtraumprofil

An jedem einzelnen Baum muss eine individuelle Pflege durchgeführt werden. Deshalb ist bei der Abnahme von Baumpflegearbeiten zu berücksichtigen, dass es einerseits Grundregeln gibt, deren Einhaltung von jedem Baumpfleger erwartet werden kann. Andererseits gibt es aber auch im Kronengefüge von Bäumen immer wieder unterschiedliche Möglichkeiten der Pflege. Jeder Baumpfleger hat bei der Durchführung von Baumpflegemaßnahmen einen bestimmten Spielraum. Je eindeutiger die Leistungsbeschreibung und je genauer die technischen Vorgaben definiert sind, umso besser kann der Baumpfleger die Situation einschätzen und umso leichter und nachvollziehbarer wird die Abnahme. Eine Leistung gilt dann als im Wesentlichen mangelhaft, wenn sie nicht den Regeln der Technik entspricht. Bei der Kronenpflege kann zumindest in jedem Fall geprüft werden, ob das Totholz vollständig entnommen wurde, noch reibende Äste vorhanden sind und falls gefordert, das Lichtraumprofil geschnitten wurde.

Unvollständige Leistungen

Die Abnahme kann wegen ungenügenden oder unvollständigen Leistungen – also wesentlicher Mängel – verweigert werden. Diese sind meist eindeutig festzustellen und können behoben werden. Beispiele für unvollständige Leistungen sind: noch vorhandenes Totholz über öffentlichen Wegen nach Durchführung der Kronenpflege; noch vorhandene, reibende oder sich kreuzende Äste; Lichtraumprofil nicht ausreichend hergestellt; Konkurrenztrieb bei Jungbaumpflege nicht entfernt; Pflege nicht durchgeführt; erheblich geschädigten Ast nicht oder zu gering eingekürzt (hier mag es durchaus verschiedene Meinungen geben, und es sollte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden).

Leistungen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen

Die Abnahme wird verweigert, wenn Leistungen nicht entsprechend dem Stand der Technik durchgeführt wurden. Hier regelt ebenfalls die exakte Leistungsbeschreibung die vertraglichen Pflichten. Wird der Vertrag nur nach der ZTV-Baumpflege ohne weitere Leistungsbeschreibung vergeben, so gelten die Leistungen entsprechend dem Abschnitt 3 ZTV-Baumpflege (FLL 2017, Klug 2021). Die korrekten Leistungen können nachträglich hergestellt werden, wenn auch oft mit höherem Aufwand. Unter Umständen ist ein Schaden entstanden, der mit höheren Folgekosten verbunden ist. Dazu gehört beispielsweise, wenn statt einer Einkürzung eine Aufastung durchgeführt wurde. Es müssen zusätzliche Maßnahmen und häufigere Kontrollen durchgeführt werden. Zu nicht fachgerechten Leistungen gehören auch Stummelschnitte, die dann im Nachhinein fachlich korrekt geschnitten werden können.

Baumschädigung statt Baumpflege

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass Bäume bei Schnittmaßnahmen geschädigt oder sogar verstümmelt statt gepflegt werden. Ja nach den genauen Umständen kann der Eigentümer des Baumes Schadenersatz verlangen, der nach der Methode Koch (FLL 2002) zu berechnen ist. Denkbar ist eine Schadenersatzforderung auch, wenn eine Gartenbaufirma einen Baum auf dem Grundstück einer Privatperson kappt, ohne den Eigentümer über die fachlich korrekten Maßnahmen zu informieren. Im Streitfall würde sich ein Sachverständiger oder ein Richter auf die ZTV-Baumpflege beziehen, da darin der „aktuelle Stand der Technik“ beschrieben ist. Bei einer Kappung würde der Schaden in den meisten Fällen als (eventuell wirtschaftlicher) Totalschaden bewertet werden. Da ein städtischer Baum einen durchschnittlichen Wert von 3000 Euro oder mehr hat, kann eine Firma durch Schadenersatzforderungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Als Teilschäden würden nicht notwendige Starkastschnitte oder das Kappen einzelner Stämmlinge bewertet werden.

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Abnahme zum Schutz fachgerechter Baumpflege

Um fachgerechte Baumpflege zu fördern, sollte unbedingt eine Abnahme der Leistung gefordert werden. Dies ist der beste Schutz vor ungenügender Ausführung. Bei einer fehlenden Abnahme werden alle Firmen unterstützt, die auf einem sehr niedrigen Qualitätsniveau arbeiten oder die die Bäume schädigen. Deshalb ist die sorgfältige Abnahme die beste Unterstützung aller Baumpflegefirmen, die fachlich hervorragende Baumpflegearbeiten erledigen.

Baumpflege: Ärger durch klare Leistungsbeschreibung verhindern: Weitere Bilder

Denen, die diese Schnitte bei einem Straßenbaum durchgeführt haben, kann nur völlige Ahnungslosigkeit bescheinigt werden. Der Baum wurde dadurch zerstört, die Schnitte entsprechen nicht dem Stand der Technik. | Foto: Peter Klug
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