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Die neue „Verordnung zur Wiederherstellung der Natur“ (WVO)

Die WVO der EU verpflichtet ihre Mitgliedsstaaten, ihre Umwelt zu schützen und zudem die Natur durch Renaturierung in einen „guten ökologischen Zustand“ zurückzuführen. Bis 2030 darf es in der EU keinen Nettoverlust an urbanen Grünflächen geben. Zugleich sind in diesem Zeitraum in der EU drei Milliarden zusätzliche Bäume zu pflanzen. Der Baumschutz auf Baustellen wird in der WVO nicht explizit erwähnt, ist jedoch ein wesentlicher Baustein für die Umsetzung dieser EU-Verordnung.

Die neue WVO - Folgen für den Baumschutz auf Baustellen
Bauarbeiten ohne Baumschutz führen zu umfangreichen Schäden und zum Verlust von städtischen Grün. | Foto: Dujesiefken
Die "Verordnung zur Wiederherstellung der Natur" (WVO, englisch: Nature Restoration Law) ist im August 2024 in Kraft getreten und verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, ihre Umwelt zu schützen und zudem die Natur durch Renaturierung in einen „guten ökologischen Zustand“ zurückzuführen. Sie ist ein Kernelement des Europäischen „Green Deal“ und der EU-Biodiversitätsstrategie und macht die darin gesetzten Ziele zur Wiederherstellung der Natur verbindlich. Die WVO baut auf bestehenden Richtlinien auf (z.B. der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie), und gibt konkrete Zeitrahmen und messbare Ziele vor. Die WVO verpflichtet zudem, bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen auf 20 Prozent der Land- und Meeresflächen umzusetzen und bis 2050 alle zerstörten Ökosysteme zu heilen.

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur sind zum Beispiel die Vernässung von Mooren, die Renaturierung von Flüssen, der Umbau von Wäldern und das Pflanzen von Bäumen (s. Anhang VII der EU-VO 2024/1991 „Liste von Beispielen für Wiederherstellungsmaßnahmen gem. Art. 14 Abs. 16“). Im Fokus steht dabei der Nutzen für den Menschen: Eine gesunde Natur schützt beispielsweise vor Hitzewellen, kann die Folgen von Hochwasser mindern und sichert die Lebensmittelproduktion auf landwirtschaftlichen Flächen durch die Bestäubung von Pflanzen durch Insekten.

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Zentrales Instrument zur Umsetzung der WVO sind die nationalen Wiederherstellungspläne, die alle Mitgliedstaaten erstellen müssen. In den nationalen Wiederherstellungsplänen formulieren die Staaten die Maßnahmen und finanziellen Mittel, mit denen sie die Ziele der WVO erreichen wollen und in welchem Zeitrahmen dies erfolgen soll.

Stadtnatur in der WVO

Auch städtische Gebiete sind Teil dieser EU-Verordnung. Hier geht es vor allem um den Erhalt des Grüns und die damit verbundenen positiven Auswirkungen auf das innerstädtische Klima und somit um den Erhalt bzw. die Verbesserung der Lebensbedingungen für die dort lebenden Menschen.

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Konkrete Angaben hierzu finden sich in Artikel 8 der WVO. Danach darf es in Städten zwischen 2024 und Ende 2030 keinen Nettoverlust an urbanen Grünflächen geben. Ein wesentliches Kriterium ist dabei die mit Bäumen überschirmte Fläche (Kronenschirmfläche). Ab 2031 sollen die Grünflächen wachsen. Der Zielzustand ist in einem nationalen Wiederherstellungsplan festzulegen.

Die Kriterien für den Zielzustand müssen bis 2030 entwickelt werden. Bis dahin sind noch viele Fragen zu klären: Wie kann beziehungsweise muss der Verlust respektive der Zuwachs an Grünflächen gemessen werden? Wie wird die Überschirmung der Baumkronen und deren Veränderung gemessen? Welche Baumgrößen- bzw. –qualitäten müssen gepflanzt werden? Eine wesentliche Frage wird zudem sein, wie Bäume an Verkehrsflächen einzubeziehen sind. Viele Straßenbäume befinden sich außerorts. Die Standortbedingungen sind jedoch mit den versiegelten Flächen, Bodenverdichtungen und Einträgen von Schadstoffen (z.B. Auftausalz, Öle, Mikroplastik) ähnlich denen von urbanen Standorten und haben wenig gemein mit der freien Landschaft.

Neue Bäume pflanzen – alte Bäume erhalten

Der Verlust eines Altbaumes mit 20 m Kronendurchmesser erfordert als Ersatz seiner Funktionen die Pflanzung von 400 Jungbäumen. | Foto: Roloff
Der Verlust eines Altbaumes mit 20 m Kronendurchmesser erfordert als Ersatz seiner Funktionen die Pflanzung von 400 Jungbäumen. | Foto: Roloff

Gemäß Artikel 13 der WVO sind in der EU bis zum Jahr 2030 drei Milliarden zusätzliche Bäume zu pflanzen. Hierbei sind vorrangig heimische Baumarten zu verwenden. Das bedeutet: rund 600 Millionen zusätzliche Bäume pro Jahr. Das sind gewaltige Aufgaben für die Baumschulwirtschaft, den Garten- und Landschaftsbau und Forst. Hierfür braucht es nicht nur Konzepte, sondern auch Flächen und Firmen, die dieses auch umsetzen können. Die Zeit drängt.

In Anbetracht des Zeitdrucks muss bezweifelt werden, ob genügend gute Pflanzware und ausreichend geeignete Pflanzstandorte zur Verfügung stehen. Wenn die zusätzlichen Bäume nur irgendwo und irgendwie gepflanzt werden, kann die „Wiederherstellung der Natur“ im Sinne der WVO nicht erreicht werden.

Weiterhin muss bedacht werden, dass Jungbäume für das Ökosystem bzw. für das Klima in Städten über viele Jahre kaum einen positiven Effekt haben. Viele Studien zeigen, dass die typischerweise kleinkronigen Nachpflanzungen über einen sehr langen Zeitraum die Ökosystemleistungen eines Altbaumes nicht erreichen können. Die mit dem Alter erfolgende Zunahme der bedeutsamen Baumwirkungen wie Beschattung, Verdunstung, Kühlung und Luftfilterung ist unstrittig. Aber wie kann man es berechnen und die positiven Wirkungen nachvollziehbar beschreiben? Hierzu gibt es vom USDA Forest Service und seinen Partnern eine sehr gute Methode: iTree. Eine anschauliche Darstellung findet sich bei Roloff (2024): Anhand einer Beispielrechnung zeigt er, dass der Verlust eines Altbaumes mit 20 Meter Kronendurchmesser als Ersatz seiner Funktionen die Pflanzung von 400 Jungbäumen erfordert (Abb. 1). Die Kosten für die Nachpflanzungen belaufen sich in diesem Beispiel auf fast eine Million Euro.

Aufgrund dieser Zusammenhänge ist es sinnvoll, für die Umsetzung der WVO mehr als bislang in den Schutz bestehender Bäume zu investieren. Jedoch werden in der Praxis sowohl die Aufwendungen für Untersuchungen und Erhaltungsmaßnahmen von Altbäumen als auch die für den Baumschutz auf Baustellen meist als „zu hoch“ oder „unangemessen“ bezeichnet. Auf Basis der WVO bedarf es hier einer neuen Betrachtung: Mit dem Maßstab der Kronenschirmfläche kann der Verlust an Grünfläche durch die Fällung nur eines einzelnen Baumes erheblich sein und er kann nur durch viele neue Bäume ausgeglichen werden. Im Kontext mit der neuen WVO müssen also die Kosten für den Schutz bestehender Bäume und die für den Ausgleich für Nachpflanzungen neu miteinander in Beziehung gesetzt werden.

Baumschutz auf Baustellen – wichtiger denn je

Baumaßnahmen können erhebliche Veränderungen im Baumumfeld verursachen. Erfolgt die Bautätigkeit sehr nah am Baum, kann es zu Verletzungen im Kronen-, Stamm- und Wurzelraum kommen. Weitere Beeinträchtigungen entstehen beispielsweise durch Grundwasserabsenkungen, Versiegelungen, Bodenverdichtungen und Bodenauftrag. Alle genannten Veränderungen können die Lebenserwartung der Gehölze erheblich verkürzen. Bei starken Eingriffen kann der Baum sogar so beschädigt sein, dass die Stand- und/oder Bruchsicherheit nicht mehr gegeben ist und die sofortige Fällung erforderlich wird.

Um diese Beeinträchtigungen und Verluste zu vermeiden oder zumindest zu vermindern, sind in den vergangenen Jahren Normen und Regelwerke erarbeitet worden. Einen Überblick hierzu findet sich bei Dujesiefken (2021). Alle voran ist die DIN 18920 zu nennen. Die Fassung aus dem Jahr 2014 wird zurzeit überarbeitet. Viele praktische Hinweise zum Baumschutz finden sich in den R SBB (2023) sowie in dem neu erschienenen FLL-Fachbericht Baumschutzfachliche Baubegleitung (BaumBB, 2025).

Normen und Regelwerke

DIN 18920, 2014: Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen. Beuth Verlag, Berlin, 8 S.

BaumBB, 2025: FLL-Fachbericht Baumschutzfachliche Baubegleitung – Fachliche Begleitung bei Planung und Ausführung von Bauvorhaben sowie Sondernutzungen. Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL), Bonn, 80 S.

R SBB; 2023: Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Vegetationsbeständen bei Baumaßnahmen. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Köln, 28 S.

ZTV-Baumpflege, 2017: Zusätzlich Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Baumpflege, 6. Ausgabe, Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL), Bonn, 82 S.

Baumschutz und Schadensminimierung bei Baumaßnahmen | Schutz und Schadensminimierung

Jegliche Vermeidung von Standortveränderungen für den Baum sind bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen das oberste Ziel. Deshalb sollte sich das geplante Bauwerk sowie der dazugehörige Arbeitsraum samt Baustelleneinrichtung außerhalb des Wurzelbereichs der zu schützenden Bäume befinden.

Bei Baumaßnahmen in der Nähe von Bäumen besteht jedoch meist eine Flächenkonkurrenz. Die Folge können Beeinträchtigungen für die Gehölze sein. Diese gilt es zu minimieren. Aus diesem Grund wird in den Regelwerken in Schutz- und Schadensminimierungsmaßnahmen gegliedert.

Schutzmaßnahmen bei Baumaßnahmen

Für den Schutz von Bäumen ist der Wurzelbereich während der gesamten Bauzeit durch einen ortsfesten Zaun zu schützen. Als Schutzbereich gilt die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten (siehe hierzu auch DIN 18920). Bei Säulenformen sowie bei Bäumen im engen Bestand mit schmalen Kronen umfasst der Schutzbereich 5,0 Meter nach allen Seiten (siehe hierzu auch R SBB).

Die Schutzmaßnahmen für Bäume und Vegetationsbestände werden zusammenfassend in der R SBB dargestellt. Darin finden sich die folgenden Unterkapitel:

  • Zwischenlager (gilt auch für anfallendes Material bei der Baufeldräumung sowie bei Abbruch- und Bodenarbeiten). Die Lagerflächen befinden sich außerhalb des Wurzelbereichs der Bäume bzw. außerhalb der zu schützenden Vegetationsbestände
  • Schutzzäune (beispielsweise ortsfeste Zäune zum Schutz des gesamten Wurzel- und Kronenbereichs von Bäumen und/oder der zu schützenden Vegetationsbestände)
  • Grabenlose Leitungsbauverfahren (Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen in geschlossener Bauweise)
  • Leitungsbauverfahren mit offener Baugrube (Herstellung von Leitungsgräben unter Schonung des Wurzelwerks durch Absaugen oder in Handarbeit. Freigelegte Wurzeln sind gegen Austrocknung und daher auch bei Frost zu schützen).

Schadensminimierung bei Baumaßnahmen

Dieser ortsfeste Schutzzaun gemäß DIN 18920 schützt den gesamten Wurzelbereich der Baumgruppe und verhindert Wurzelverletzungen. Auf diese Weise werden urbane Grünflächen auch langfristig erhalten. | Foto: Dujesiefken
Dieser ortsfeste Schutzzaun gemäß DIN 18920 schützt den gesamten Wurzelbereich der Baumgruppe und verhindert Wurzelverletzungen. Auf diese Weise werden urbane Grünflächen auch langfristig erhalten. | Foto: Dujesiefken

Bei vielen Bauprojekten ist ein umfassender Baumschutz aus Platzgründen häufig nicht möglich, wie beispielsweise bei Baustellenzufahrten oder Erdarbeiten im Wurzelbereich. Umso wichtiger sind die Maßnahmen, die weitere Beeinträchtigungen für den verbliebenen Wurzelbereich, den Stamm oder die Krone verhindern. Dabei muss der Schutzbereich so groß wie möglich sein und insbesondere die offene Bodenfläche umfassen (Abb. 2).

Die Möglichkeiten zur Schadensminimierung für Bäume werden in der R SBB zusammenfassend dargestellt. Folgende Beeinträchtigungen sowie deren Minimierung werden behandelt:

  • Bodenauftrag (vorübergehende oder dauerhafte Aufschüttungen)
  • Bodenabtrag (vorübergehender oder dauerhafter Abtrag, auch Baugruben und Geländeeinschnitte). Zu diesem Themenkomplex gehören auch die Behandlung von verletzen Wurzeln und der Bau eines Wurzelvorhangs.
  • Bodenverdichtungen (beispielsweise durch Befahren mit Fahrzeugen, Lagerung von Materialen)
  • Vernässung und Überstauung (beispielsweise durch baubedingte Wasserableitung)
  • Schichten- und Grundwasser (Änderungen durch Erdarbeiten)
  • Freistellen älterer Bäume (beispielsweise in Gehölzbeständen für den Neubau von Straßen)
  • Weitere Schäden an Bäumen (beispielsweise Verunreinigungen im Wurzelbereich (Treibstoff, Öle, Zement, Salze etc.), Beschädigungen des Baumes durch Baumaschinen, Drähte, Nägel und Ketten, Fällarbeiten sowie durch das Ziehen von Stubben mit der Folge von Wurzel- und Stammschäden an verbleibenden Bäumen)
  • Verpflanzen von Bäumen (Erhalt von Bäumen durch Verpflanzung).

Die Möglichkeiten zur Schadensminimierung bei Vegetationsbeständen sind im Vergleich zu einem Baumbestand sehr gering. Entsprechend kurz ist das Kapitel 5 und gliedert sich in folgenden Unterkapitel:

  • Bodenauftrag und Bodenabtrag (Schadensminimierung meist nicht möglich. Bei Abgrabungen können Dichtschürzen das Austrocknen des Bodens verhindern)
  • Zwischenlager für Boden und anderes anfallendes Material (Schadensminimierung meist nicht möglich)
  • Schichten- und Grundwasser (beispielsweise Bewässerung bei Wasserentzug)
  • Verpflanzen von Vegetationsbeständen (im Rahmen der Bauvorbereitung / vor Beginn der Baumaßnahme).

Zitierte und weiterführende Literatur

Amtage, T., 2019: Baumschutz auf Baustellen vorausschauend planen, ausschreiben und überwachen. In: Dujesiefken, D. (Hrsg.): Jahrbuch der Baumpflege 2019, Haymarket Media, Braunschweig, 83–89. Nachdruck im Jahrbuch der Baumpflege 2021. Haymarket Media, Braunschweig, 317–323.

Dujesiefken, D., 2021: Straßenbau und Bäume – die aktuellen Normen und Regelwerke zum Baumschutz. In: Dujesiefken, D. (Hrsg.): Jahrbuch der Baumpflege 2021. Haymarket Media, Braunschweig, 143-152.

Roloff, A., 2024: Methusalembäume – wie und warum können manche Baumarten und Bäume 1000 Jahre alt werden? In: Dujesiefken, D.; Amtage, T.; Streckenbach, M. (Hrsg.): Jahrbuch der Baumpflege 2024. Haymarket Media, Braunschweig, 285-299.

Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2024/06/17/nature-restoration-law-council-gives-final-green-light/

Folgerungen für den Baumschutz
Trotz der seit Jahrzehnten bestehender Normen und Regelwerke wird der Baumschutz in der Praxis oftmals nicht konsequent umgesetzt. Die Folge sind Verluste an Bäumen und damit an Grünflächen. Unter Berücksichtigung der WVO steigt die Bedeutung des Baumschutzes auf Baustellen. Die Schutzmaßnahmen werden nicht mehr isoliert für das einzelne Bauvorhaben betrachtet, sondern sie müssen auf die urbanen Grünflächen insgesamt bezogen werden. Das ist neu. Die Details dazu müssen im Rahmen der nationalen Wiederherstellungspläne geklärt werden.

Für den Erhalt urbaner Grünflächen ist es entscheidend, dass der Baumschutz auf Baustellen so organisiert wird, dass dieser konsequent umgesetzt wird (Amtage 2019, Dujesiefken 2021). Lösungsansätze für einen effektiven Baumschutz auf Baustellen bietet der in diesem Jahr erschienene FLL-Fachbericht Baumschutzfachliche Baubegleitung (BaumBB) – Fachliche Begleitung bei Planung und Ausführung von Bauvorhaben sowie Sondernutzungen. Dieser soll zur Vermeidung und Minimierung von Verlusten und Beeinträchtigungen von Bäumen beitragen und dient als Handlungsanleitung für alle Beteiligten beim Baumschutz auf Baustellen. Ein zentraler Punkt ist hierbei die fachgerechte Ausschreibung, z. B. gemäß ZTV-Baumpflege (2017), sowie die spätere Abnahme der Leistungen.

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Mit den genannten Normen bzw. Regelwerken gibt es somit ausreichend Vorgaben und Leitlinien für den Baumschutz auf Baustellen. Werden diese berücksichtigt, können bestehende Kronenschirmflächen auch langfristig erhalten werden. Es dient dem Erhalt und der Verbesserung des innerstädtischen Klimas und verbessert die Lebensbedingungen der dort lebenden Menschen und ist somit ein wesentlicher Baustein für die Umsetzung der WVO.

Baumpflanzungen sind notwendig. Aber: Der beste Baum ist der, der bereits vorhanden ist.

Unser Autor

Prof. Dr. Dirk Dujesiefken, Institut für Baumpflege Hamburg, ist Mitglied mehrerer Regelwerksausschüsse der FLL und FGSV sowie Geschäftsführer der Deutschen Baumpflegetage in Augsburg.

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